Kanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt M. Kühn
Jeder kann in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen. Und es gibt viele Situationen und Gründe, in denen eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Einige Beispiele:
Ein Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass die Wünsche und Anweisungen des Erblassers nach seinem Tod berücksichtigt und umgesetzt werden. Ein Testamentsvollstrecker verhindert insbesondere die Unterschlagung der Erbschaft.
Das Vermögen des Erblassers wird geschützt und kann langfristig erhalten werden. Denn über einen der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann ein Erbe nicht einfach verfügen. Darüber hinaus können sich auch nicht Gläubiger der Erben an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Der Testamentsvollstrecker regelt die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben oder verwaltet den Nachlass für die Erben. Damit können Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden.
Nicht zuletzt dient der Testamentsvollstrecker auch der Erleichterung und Koordination der Abwicklung des Nachlasses bei mehreren Beteiligten und/oder unbekannten und/oder ausländischen Erben.
Ein Testamentsvollstrecker kann auch zur Unterstützung und zum Schutz von minderjährigen, wirtschaftlich unerfahrenen oder behinderten Erben eingesetzt werden.
Durch eine Testamentsvollstreckung kann insbesondere eine Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind vermieden werden, die auch dann erforderlich ist, wenn der (geschiedene) Ehepartner noch lebt.
Bei einer Testamentsvollstreckung sind neben rechtlichen Kenntnissen auch Kenntnisse über Finanz- und Geldanlagen erforderlich. Diese kann RA Kühn in besonderem Maße vorweisen.
Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beantworten gerne alle Ihre Fragen zum Erbrecht.
Ellernweg 17
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