Kanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt M. Kühn
Der Staat will bei Schenkungen und im Erbfall auch mitverdienen. Je nachdem, wie verwandtschaftlich nahe Erben dem Erblasser bzw. Beschenkte dem Schenker stehen, werden aber teilweise hohe Freibeträge gewährt. Die erhaltenen Gegenstände werden in der Regel mit dem Verkehrswert bewertet.
Die Freibeträge für Ehegatten betragen derzeit 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Nichten und Neffen, Geschwister oder zum Beispiel Lebensgefährten haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sofern der Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) über den persönlichen Freibeträgen liegt, bestimmt sich der anzuwendende Prozentsatz der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach dem Wert des über dem Freibetrag liegenden Erwerbs (bei Ehegatten und Kindern zwischen 7% und 30%).
Sofern jemand innerhalb von zehn Jahren von derselben Person mehrfach Schenkungen und gegebenenfalls eine Erbschaft erhalten hat, werden diese Erwerbe zusammengerechnet. Dadurch wird verhindert, dass durch das Aufteilen von Schenkungen innerhalb von zehn Jahren eine mehrfache Gewährung der persönlichen Steuerfreibeträge und ein Progressionsvorteil durch niedrigere Steuersätze erlangt werden kann. Dies bedeutet aber auch: Die persönlichen Steuerfreibeträge bei Schenkungen können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Beginn und Ende der 10-Jahresfrist bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Bei Schenkungen entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Bei einer Grundstücksschenkung ist das grundsätzlich der Fall, wenn der Schenker an der Auflassung mitgewirkt hat und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt hat, in der Regel also beim Notartermin.
Übersteigt der Wert der Erbschaft oder Schenkung die Freibeträge, ist der Prozentsatz, mit dem der Erwerb zu versteuern ist, von dem Verwandtschaftsgrad und damit der Steuerklasse abhängig.
Erwerber der Steuerklasse I (insbesondere Ehegatte, Kinder) müssen Erwerbe über dem Freibetrag bis einschließlich 75.000 Euro mit 7%, bis 300.000 Euro mit 11%, bis 600.000 Euro mit 15% und bis 6 Mio. Euro mit 19% versteuern.
Für Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder) sind die vorgenannten Beträge mit 15%, 20%, 25% und 30% zu versteuern.
Alle übrigen Erwerber der Steuerklasse III zahlen auch schon in der untersten Stufe (bis 75.000 Euro) 30% Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Kanzlei für Erbrecht in Westerstede hilft Ihnen bei der steueroptimalen Gestaltung von Testamenten und Schenkungen. RA Kühn vertritt und unterstützt Sie auch gegenüber dem Finanzamt.
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Ellernweg 17
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