Antworten Übertragen&Schenken

Fragen und Antworten "Übertragen und Schenken"

Herbert K.: „Meine Frau und ich besitzen eine Doppelhaushälfte im Landkreis Freising mit circa 140 qm Wohnfläche und 500 qm Grund (Wert: circa 600.000 Euro), die wir selbst bewohnen. Außerdem gehört uns eine Eigentumswohnung in Königsee (Thüringen) mit circa 85 qm (Wert: circa 100.000 Euro), die wir vermietet haben. Wir wollen unser Eigenheim unseren einzigen Sohn mit Eintragung eines Nießbrauches vermachen. Die Eigentumswohnung wollen wir als Altersversorgung behalten. Ist es im Hinblick auf eventuelle Steuern sinnvoller zu vererben oder zu schenken? Welche Kosten (Anwalt, Notar, sonstige Nebenkosten) kommen auf uns oder unseren Sohn zu?“


Markus Kühn: Sie und Ihre Frau können Ihrem Sohn alle zehn Jahre je 400.000 Euro steuerfrei zukommen lassen. Schenkungen und Erbschaften werden dabei in diesem Zeitraum zusammengerechnet. Wenn Sie ihm beispielsweise jetzt je 400.000 Euro schenken würden, wäre eine weitere Schenkung oder Erbschaft in zehn Jahren oder mehr wieder steuerfrei für ihn. Die Möglichkeit, den Freibetrag mehrmals auszunutzen, ist der Hauptvorteil einer Schenkung. Der Nachteil ist: „Geschenkt ist geschenkt.“ Wenn Sie Ihr Vermögen lebzeitig verschenken, gehört es nicht mehr Ihnen. Sie können dann beispielsweise nicht mehr das Haus verkaufen und sich eine schicke kleine Wohnung woanders suchen oder vom Erlös eine Weltreise machen. Wenn Sie Ihre Immobilien verschenken und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, können Sie die Immobilien weiter nutzen, diese also selbst bewohnen oder vermieten. Verkaufen können Sie sie nicht mehr, sie gehören dann ja schon dem Beschenkten. 

Ein Nießbrauch hat Vorteile für den Beschenkten bei der Schenkungssteuer, da für die Bewertung der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen wird. Da Ihre Immobilien Ihnen wohl je hälftig gehören und zusammen nicht den Freibetrag überschreiten würden, müssen Sie diese aus steuerlichen Gründen noch nicht unbedingt an Ihren Sohn verschenken. Sie könnten ihn auch erst im Erbfall entsprechend bedenken. Hier ist auch Ihre sonstige finanzielle Situation wichtig. Wären Sie später ausreichend abgesichert, wenn Sie Ihr Vermögen schon jetzt weggeben? Die Schenkung von Immobilien muss notariell beurkundet werden. Die Notargebühren richten sich gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) nach dem Wert der Immobilien. Bei einem Wert von 700.000 Euro würden beispielsweise 2.510 Euro fällig. Dazu kämen dann noch Auslagen und die Gebühren für die Umschreibung im Grundbuch.

 

Manfred M.: „Meine Frau und ich besitzen eine Zweitwohnung in einer Wohnanlage, die wir und die Familien unserer beiden Töchter für Besuchs- und Urlaubszwecke seit vielen Jahren nutzen. Nun möchten wir sie an eine Tochter kostenlos übereignen, uns aber ein lebenslanges (gelegentliches) Mitnutzungsrecht sichern. Die andere Tochter soll einen finanziellen Ausgleich erhalten und dieser Erbfall damit als abgeschlossen gelten. Wegen der Mitnutzung der Wohnung wollen wir uns zur Hälfte am Hausgeld beteiligen, ansonsten aber keine weiteren finanziellen Verpflichtungen (zum Beispiel Strom-, Reparatur- und Mobiliarkosten) eingehen. Wie sollten wir unser Mitnutzungsrecht notariell absichern, in Form eines Nießbrauchs oder eines eingetragenen Wohnrechts? Oder gibt es noch eine andere sinnvolle Möglichkeit?“


Markus Kühn: Sie könnten die Wohnung mittels einer sogenannten Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) an Ihre Tochter übertragen. Durch eine Auflage kann der Empfänger zu jedem zulässigen Tun oder Unterlassen verpflichtet werden und im Gegensatz zu beispielsweise einem Wunsch kann der Vollzug der Auflage verlangt werden. Einzelheiten könnten Sie im notariellen Schenkungsvertrag regeln. Natürlich wäre auch die Zurückbehaltung eines dinglichen Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts für Sie möglich. Beim Nießbrauch behält sich der Schenker das Recht vor, sämtliche Nutzungen (insbesondere also die Selbstnutzung und Vermietung) aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Damit geht üblicherweise die Verpflichtung des Nießbrauchers einher, die bisherige wirtschaftliche Bestimmung des Vermögensgegenstandes zu erhalten und dafür nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen legt das Gesetz dem Nießbraucher auf, wenn sie zur gewöhnlichen Erhaltung der Sache gehören. Vertraglich kann von dieser gesetzlichen Verteilung aber auch abgewichen werden. Beim Wohnrecht behält sich der Schenker vor, eine Wohnung oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Wohnrecht und Nießbrauch werden ins Grundbuch eingetragen und blieben damit auch bei einem Verkauf durch Ihre Tochter bestehen. Für die von Ihnen beschriebenen Zwecke gehen sie aber wohl zu weit.

 

Anton J.: „Im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung habe ich meiner Ehefrau 2020 ein unbebautes landwirtschaftliches Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchsrechts geschenkt. Nun beabsichtigt meine Frau mit meiner Zustimmung das Grundstück unserem gemeinsamen Sohn ebenfalls als Schenkung zu überlassen. Ist die Weitergabe an den Sohn an eine Wartezeit („Sperrfrist") gebunden?“


Markus Kühn: Nein, eine Sperrfrist für Ihre Frau besteht grundsätzlich nicht. Sofern sie frei über das Grundstück verfügen kann und beispielsweise nicht aufgrund des Schenkungsvertrages mit Ihnen verpflichtet war, dieses an den Sohn weiterzuschenken, stellt die unentgeltliche Übergabe an den Sohn eine Schenkung Ihrer Frau dar, für die der schenkungsteuerliche Freibetrag von 400.000 Euro für Ihren Sohn gilt. Wenn Sie im Vorfeld der Schenkung auf das Nießbrauchsrecht verzichten, wäre dies eine weitere Schenkung von Ihnen an die Ehefrau. Dazu würde der Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Schenkung bewertet. Wenn das Grundstück sich im einkommensteuerlichen Privatvermögen befindet, fällt auch keine sogenannte Spekulationssteuer an, da dies eine entgeltliche Veräußerung innerhalb von zehn Jahren voraussetzen würde. Sofern sich das Grundstück im Betriebsvermögen befindet, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abklären, welche ertragsteuerlichen Folgen die geplante Schenkung hätte.

 

Inge M.: "Mehr als meine Schwester oder Kusine kümmert sich meine Freundin um mich (77). Deshalb möchte ich auch, dass die Freundin die von mir bewohnte Eigentumswohnung bekommt. Ich will natürlich, dass das so einfach und günstig wie möglich über die Bühne geht. Entweder zu meinen Lebzeiten oder per Testament. Müssen wir da zum Notar? Was können wir unter uns regeln? Was ist, wenn ich Geld für meine Pflege brauchen sollte?"


Markus Kühn: Sie brauchen keinen Notar, wenn Sie Ihrer Freundin die Wohnung per Testament zukommen lassen. Dann ist aber wichtig, dass Sie das Testament „wasserdicht“ formulieren und handschriftlich verfassen und unter Nennung von Ort und Datum unterzeichnen. Grundsätzlich sollten Sie aber lieber nicht bei den Kosten für die Unterstützung durch einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt oder Notar sparen. Soll Ihre Freundin nur die Wohnung bekommen, aber nicht Erbin werden, können Sie für sie ein Vermächtnis im Testament anordnen. Ein Vermächtnis ist ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, Erbe ist hingegen der, der in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Sie können auch anordnen, dass der Erbe die Kosten der Vermächtniserfüllung zu tragen hat. Wenn Sie Ihrer Freundin die Wohnung lebzeitig schenken, benötigen Sie zwingend einen Notar. Sie könnten sich dann ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten. Das bedeutet, dass Ihre Freundin Eigentümerin der Wohnung wird, das Nutzungsrecht bis zu Ihrem Tod aber bei Ihnen verbleibt. Der Wert des Nießbrauchsrechts wäre schenkungsteuerlich ein Abzugsposten für Ihre Freundin. Das wäre vermutlich sinnvoll, da der schenkungs- und erbschaftsteuerliche Freibetrag für diese nur 20.000 Euro beträgt. Im notariellen Schenkungsvertrag können Sie auch regeln, wann die Schenkung (teilweilse) rückgängig gemacht werden kann. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie zum Beispiel aufgrund eines Pflegefalls „verarmen“. Bedenken Sie auch: Geschenkt ist geschenkt. Sie können die Wohnung dann nicht mehr selbst verkaufen und den Erlös für sich nutzen.

 

Maria B.: Mein Mann und ich wohnen in einem Geschäftshaus mit zwei Wohnungen. Eine bewohnen wir, in der zweiten wohnt unsere Tochter mit ihrer Familie schon seit einigen Jahren mietfrei. Wir planen, ihr die Wohnung zu schenken, die meinem Mann allein gehört. Können wir ihr sie so übergeben, dass sie ihr allein gehört? Welche Rechte hätte unser Schwiegersohn bei einer Scheidung? Die beiden sind verheiratet, haben jedoch keinen Ehevertrag. Außerdem haben wir die Frage, ob es einen Unterschied zwischen einer Schenkung jetzt zu Lebzeiten oder durch ein Erbe nach dem Tod meines Mannes gibt? Haben wir die Möglichkeit es so zu gestalten, dass bei einem Tod unserer Tochter der Wohnungsbesitz auf ihre Kinder übergeht? Die Wohnung sollte im Familienbesitz bleiben.


Markus Kühn: Nur wenn es sich bei der Wohnung um eine rechtlich getrennte Wohnung (Eigentumswohnung) handelt, kann Ihr Mann diese Ihrer Tochter schenken. Das eigene Wohnungseigentum der Tochter müsste nämlich im Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht der Fall, könnte Ihr Mann ihr beispielsweise die Hälfte des (gemeinsamen) Gesamthauses schenken, dann wären aber er und sie je zur Hälfte Eigentümer der gesamten Immobilie, nicht an spezifischen Wohnungen. Um in diesem Fall eine Wohnung zur „Eigentumswohnung“ zu machen, müssen Sie zunächst eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen. Diese ist neben Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung Teil der Teilungserklärung, die wiederum Voraussetzung für die Anlegung einzelner Wohnungsgrundbücher wäre. Für letztere Dokumente wäre ein Notar zuständig. Auch bei einer Scheidung würde die Wohnung zum Alleineigentum Ihrer Tochter gehören. Eine Ehe ändert grundsätzlich nichts an den Eigentumsverhältnissen. Gegebenenfalls könnte eine Wertsteigerung der Immobilie nach der Schenkung im Rahmen einen Zugewinnausgleichsanspruchs des Schwiegersohns zu berücksichtigen sein.

Der Unterschied zwischen Schenkung und Erbe ist – wie Sie schon selbst sagen – insbesondere, dass eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten ist, während ein Erbe erst mit Tod des Erblassers anfällt. Sowohl im Schenkungs- als auch im Erbschaftsfall steht Kindern ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Wenn Ihr Mann also jetzt schenkt, kann Ihre Tochter in zehn Jahren im Erb- oder Schenkungsfall wieder 400.000 Euro schenkungs-/erbschaftsteuerfrei bekommen. Eine Ausnahme gibt es noch beim vom Erblasser bewohnten Familienheim: Sofern das erbende Kind dort unmittelbar nach dem Tod einzieht und zehn Jahre darin wohnen bleibt, ist dies zusätzlich erbschaftsteuerfrei, zumindest bis 200 Quadratmeter Wohnfläche.

Sie können sowohl in einer Schenkungsvereinbarung als auch im Testament Regelungen treffen, was passieren soll, wenn die Tochter stirbt. Im Testament könnten Sie zum Beispiel eine Vorerbschaft der Tochter anordnen und bei deren Tod die Nacherbschaft der Enkel. Diese Konstruktion ist allerdings rechtlich komplizierter und belastet möglicherweise die Vorerbin persönlich und wirtschaftlich.


Josefa K. "Ich bin jetzt 83 Jahre alt und habe zwei erwachsene Kinder, die bei meinem Ableben zu gleichen Teilen erbberechtigt sind. Da der Sohn (60 Jahre) nunmehr die Möglichkeit hat, eine Lücke in seiner gesetzlichen Rentenversorgung aufzufüllen, dafür aber nicht ausreichende Mittel zur Verfügung hat, möchte ich ihm diese schenken. Er weigert sich, die Summe von Euro 50.000 Euro als Geschenk anzunehmen. Ich schlug ihm deshalb vor, die Summe als vorgezogenes Erbe zu betrachten, d.h. im Erbfall wird ihm diese Summe auf sein Erbteil angerechnet. Ist es in diesem Falle notwendig, dies vom Notar beurkunden zu lassen oder genügt ein Schriftstück von uns beiden? Und wie verhält es sich, falls bei meinem Ableben der Erbteil für den Sohn die Summe von 50.000 Euro unterschreitet? Muss er dann an seine Schwester irgendeinen Betrag zurückbezahlen?"


Markus Kühn: Sie könnten entweder ein Testament verfassen und darin Ihrer Tochter mehr zukommen lassen als Ihrem Sohn, sodass die lebzeitige Zuwendung an ihn ausgeglichen wird. Ein Testament kann handschriftlich oder notariell verfasst werden. Oder Sie ordnen gegenüber Ihrem Sohn an, dass die Zuwendung der 50.000 Euro im Rahmen der Verteilung des Erbes, der sogenannten Erbauseinandersetzung, zugunsten Ihrer Tochter ausgeglichen werden muss. Ist der Nachlass geringer als 50.000 Euro, muss Ihr Sohn dann aber keine Zahlung an Ihre Tochter leisten. Die Anordnung der Ausgleichung kann sogar formlos erfolgen, empfehlenswert ist aus Beweisgründen aber zumindest die schriftliche Form. Die Anordnung der Ausgleichung muss vor, spätestens bei der Zuwendung so getroffen werden, dass der Empfänger sie erkennen und auch gegebenenfalls ablehnen kann. Um nachvollziehen zu können, dass sich Ihr Sohn dessen bewusst war, sollte er das Schriftstück unterschreiben. Im Erbfall sollte Ihre Tochter darauf Zugriff haben, um die angeordnete Ausgleichung nachvollziehen zu können. Im Verwendungszweck der Überweisung an Ihren Sohn könnten Sie dies zusätzlich vermerken. Eine weitere Variante wäre ein Darlehen, das Ihr Sohn spätestens im Erbfall zurückzahlen müsste.

 

Gisela R.: "Wir, ein Ehepaar mit 3 Kindern haben 2 Häuser. Das eine Haus wird von uns bewohnt. Das andere Haus hatten wir an unsere zweitälteste Tochter erst vermietet und 2014 überschrieben mit einer Hypothek von 330.000 Euro. Der Wert des Hauses war zu dieser Zeit laut Notar 450.000 Euro. Die beiden anderen Kinder haben jeweils schon 25.000 Euro in den 90er Jahren erhalten. Das Haus das von uns bewohnt wird, möchten wir demnächst mit Nießbrauch an unsere beiden anderen Kinder überschreiben! Zusammengefasst: 1 Kind erhält ein Haus mit Belastung. 2 Kinder erhalten ein Haus schuldenfrei nach unserem Ableben. Nun kam die Frage auf, ob unsere Tochter, die das Haus 2014 erhalten und seitdem abbezahlt, im Vorteil ist, da ja der Zeitfaktor wegen der immensen Wertsteigerung eine große Rolle spielt. Beide Häuser sind derzeit ca. 800 000 Euro wert. Ist das gerecht oder sollten wir den beiden Letzterbenden einen finanziellen Ausgleich geben?"


Markus Kühn: Wenn Kinder zu unterschiedlichen Zeiten Schenkungen erhalten, ist es immer schwierig, „auf Heller und Pfennig“ zu bestimmen, ob alle gleichmäßig und gerecht bedacht werden oder wurden. Zu unwägbar sind zukünftige Entwicklungen wie zum Beispiel Wertsteigerungen oder –verluste von Sachwerten wie Immobilien oder Wertpapieren. Vielleicht gab oder gibt es auch Gründe, einem Kind mehr oder weniger zukommen zu lassen, weil es dies besonders benötigte oder verdient hat. Grundsätzlich steht es Ihnen auch frei, einzelnen Kindern mehr zukommen zu lassen als anderen. Lediglich der Pflichtteil im Erbfall und der dann gegebenenfalls zu berücksichtigende Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen in der Vergangenheit sorgen für ein Mindestmaß an Beteiligung von Abkömmlingen am Vermögen der Eltern. In Ihrem Fall hat Ihre Zweitälteste – so wie ich es verstehe - 2014 wertmäßig 120.000 Euro erhalten. Unterstellt Ihre beiden anderen Kinder haben 20 Jahre zuvor jeweils 25.000 Euro erhalten, hätten sie daraus zum Beispiel bei einer Anlage zu 3% Rendite rund 45.000 Euro bis 2014 machen können. Bei 6% wären es rund 80.000 Euro gewesen. Insofern wären sie 2014 mit entsprechend weniger „gestartet“ als die Zweitälteste. Dafür erhalten sie demnächst noch einmal wertmäßig je 400.000 Euro, aber nur ein „halbes Haus“, dass sie erst nach Ihrem Tod nutzen können. Ihre Zweitälteste hat hingegen in Form der Darlehensverbindlichkeiten von 330.000 Euro auch ein Risiko auf sich genommen, das sich in Form der Wertsteigerung des Hauses für sie ausgezahlt hat. Dies lässt sich meines Erachtens kaum einpreisen. Vielleicht sollten Sie einmal mit Ihren Kindern sprechen, wie diese das sehen. Möglicherweise haben sie gar kein Gerechtigkeitsproblem mit der von Ihnen geplanten Lösung.

 

Ursula I.: "Meinem Mann und mir wurde vor 10 Jahren von einer Tante eine Doppelhaushälfte vererbt. Wert des Hauses ca. 650.000 Euro. Unsere beiden erwachsenen Söhne sind laut Testament der Tante als Nacherben benannt und so auch im Grundbuch eingetragen. Nun würde unser älterer Sohn gerne in das Haus einziehen, ohne Miete zu bezahlen. Besteht die Möglichkeit, das Haus bereits jetzt zu unseren Lebzeiten auf unsere beiden Söhne im Rahmen einer Schenkung zu übertragen? Unser ältester Sohn würde dann das Haus mit seiner Familie beziehen und unser jüngerer Sohn, ein Weltreisender, würde dort dann auch seinen ersten Wohnsitz haben. Es wären umfangreiche Renovierungsarbeiten notwendig, die unser ältester Sohn übernehmen würde, falls er Eigentümer des Anwesens zur Hälfte werden könnte."


Markus Kühn: Eine Übertragung der gesamten (Vor-)Erbschaft auf den Nacherben wird zwar allgemein als zulässig angesehen. Nach wohl herrschender Ansicht wird der Nacherbe damit aber nicht Vollerbe. Der Vorerbe ist zwar nicht gehindert, dem Nacherben die Erbschaft ganz oder teilweise schon vor Eintritt der Nacherbfolge herauszugeben, bleibt aber trotzdem bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe des Erblassers. Da somit die Erbteilsübertragung des Vorerben meist nicht geeignet sei, um die Nacherbschaft rechtssicher zu beenden, wird eine Einzelübertragung von Nachlassgegenständen auf den Nacherben empfohlen. Sie könnten also, wie von Ihnen geplant, die Hausanteile an die Nacherben übertragen.

Wenn die Zustimmung beider Nacherben dazu vorliegt, kann auch keiner von ihnen bei Eintritt des Nacherbfalls geltend machen, die Übertragung wäre nach § 2113 BGB unwirksam gewesen, da sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen würde. Eine Steuerpflicht des Nacherben vor dem Nacherbfall entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG auch dann, wenn ihm der Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbfolge vor dem Nacherbfall unentgeltlich Nachlassgegenstände herausgibt. Die Schenkungen an Ihre Söhne würden also Schenkungsteuer bei Ihren Söhnen auslösen, soweit deren persönlichen Freibeträge überschritten werden.

 

Günther P.: "Erbschaftsbedingt gibt es eine Eigentumswohnung, die vermietet ist. Die eine Hälfte gehört mir, die andere Hälfte gehört meinen Sohn. Besteht die Möglichkeit, meine Hälfte zu einem symbolischen Preis an meinen Sohn zu verkaufen? Freibeträge zum Vererben oder Verschenken sind bereits ausgeschöpft."


Markus Kühn: Grundsätzlich steht es Ihnen frei, was Sie mit Ihrem Eigentum machen. Sie können die Wohnungshälfte zivilrechtlich wirksam zu einem symbolischen Preis an Ihren Sohn übertragen. Erbschaft- und schenkungsteuerlich ist es aber leider so, dass dies als eine sogenannte teilentgeltliche Übertragung in Form einer gemischten Schenkung gewertet würde. Teilentgeltlich sind diejenigen Übertragungen, bei denen sich Leistung und Gegenleistung nicht wertmäßig ausgewogen gegenüberstehen und den Parteien dieser Umstand auch bewusst ist. Soweit der gezahlte Kaufpreis unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt, handelt es sich dann um eine Schenkung, für die Ihr Sohn Schenkungsteuer bezahlen muss. Eine unentgeltliche Übertragung an ihn wäre steuerfrei erst wieder möglich, wenn die Zehnjahresfrist seit der letzten Schenkung abgelaufen ist und ihm der persönliche Schenkungssteuerfreibetrag wieder neu zusteht.

 

Michael P.: "Ich (70) möchte meinem Sohn 400.000 Euro steuerfrei vermachen. Gleichzeitig will ich aber entscheiden, wie viel Geld er monatlich bekommt. Er soll noch nicht selbstständig über den Betrag verfügen können, erst nach meinem Ableben. Ist das so möglich und wenn ja wie?"


Markus Kühn: Im Rahmen der erbrechtlichen Nachfolgeregelungen, also durch Testament, gibt es das Gestaltungsinstrument der verwaltenden Dauertestamentsvollstreckung. Dabei werden eigene Vermögensverwaltungshandlungen und Verfügungen des Erben oder Vermächtnisnehmers für eine gewisse Zeit ausgeschlossen und auf einen Testamentsvollstrecker übertragen. Im Rahmen einer lebzeitigen Schenkung, wie Sie sie planen, gibt es aber kein vergleichbares gesetzliches Instrument. In der Literatur gibt es Vorschläge, wie man eine solche „Vermögensnachfolgevollstreckung“ rechtlich gestalten könnte, die aber nicht so effektiv wie eine Testamentsvollstreckung und rechtlich kompliziert sind. Ein Vorschlag ist beispielsweise, dass der Schenker dem Erwerber auferlegt, einem Dritten eine Verwaltungs- und Verfügungsmacht zu erteilen. Dabei kann aber anders als bei der Testamentsvollstreckung die eigene Verfügungskompetenz des Beschenkten nicht wirksam ausgeschlossen werden. Deshalb müssen dann Rückübertragungsverpflichtungen als „Strafe“ geregelt werden. Wenn Sie selbst bestimmen könnten, was Ihr Sohn mit dem Geld macht, wäre es wohl keine wirksame Schenkung, für die der schenkungssteuerliche Freibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre genutzt werden könnte. Denn Sie hätten das Vermögen nicht wirklich aus der Hand gegeben. Einfacher ist es, wenn Sie Ihrem Sohn monatlich bestimmte Beträge zukommen lassen. Dann kann es allerdings dauern, bis Sie die 400.000 Euro-Marke erreichen.

 

Gabriele W.: "In diesem Jahr möchte ich meine Eigentumswohnung meiner Tochter schenken mit der Auflage, dass ich lebenslang noch dort wohnen bleiben kann. Die anfallenden Kosten trage ich. Wie hoch ist der Prozentsatz der Gebühren für die Überschreibung des Objektes, der an den Notar gezahlt werden muss? Und zweitens: Welche Kosten kommen auf meine Tochter zu, wenn sie die Wohnung nicht selbst bewohnen, sondern verkaufen möchte nach meinem Ableben?"


Markus Kühn: Der Schenkungsvertrag der Immobile muss notariell beurkundet werden. Die Notargebühren und auch die daneben anfallenden Gebühren für die Umschreibung im Grundbuch hängen dabei vom Wert der Schenkung ab. Bei einem Schenkungswert von 250.000 Euro fallen beispielsweise rund 2.000 Euro an, beim doppelten Wert rund 3.200 Euro.

Sofern der Wert der Schenkung unter 400.000 Euro liegt und Ihre Tochter in den letzten zehn Jahren keine weitere Schenkung von Ihnen erhalten hat, fällt keine Schenkungsteuer an. Das Wohnrecht für Sie mindert schenkungssteuerlich den Wert der Schenkung.

Wenn Ihre Tochter die Wohnung später verkauft, fallen für Sie grundsätzlich keine Kosten an, da üblicherweise der Käufer die Kosten für Notar und Grundbuch zu zahlen hat. Eine weitere Erb- oder Schenkungsteuer fällt nicht an, denn die Wohnung gehört nach der Schenkung ja bereits Ihrer Tochter.

 

Herbert P.: "Mein Haus in München sollen meine Kinder in einem Erbvertrag als befreite Vorerben zu gleichen Teilen bekommen, Nacherben sollen meine Enkelkinder (auch erst künftig gezeugte Enkel) werden, also die jeweiligen Kinder des Vorerben. Es soll mit diesem Konstrukt verhindert werden, dass die Ehegatten unserer Kinder Teile unserer Immobilie erben könnten bzw. dass bei Scheidung ein Zugewinnausgleich wegen eines etwaigen Wertzuwachses unserer Immobilie erfolgen muss. Nun sind aber die Immobilienpreise in München so hoch, dass unsere Kinder Erbschaftssteuer zahlen müssten. Wir denken daher daran etwa die Hälfte der Immobilie schon jetzt mit einer Schenkung auf die Kinder zu übertragen. Unser Problem dabei: Kann man diese Konstruktion - befreiter Vorerbe/Nacherbe so ähnlich auch mit einem Schenkungsvertrag erreichen? Kann man z.B. in einem Schenkungsvertrag die Ehegatten als Erben ausschließen und einen Zugewinn ausschließen und die Beschenkten verpflichten, ihr "Geschenk" nur an ihre Kinder (unsere Enkelkinder, auch künftig gezeugte Enkelkinder) weiterzugeben?"


Markus Kühn: Eine Vor- und Nacherbschaft gibt es nur bei letztwilligen Verfügungen (Erbvertrag, Testament). In einem Schenkungsvertrag die Beschenkten zu verpflichten, nur in bestimmter Weise zu testieren, dürfte gegen die Testierfreiheit verstoßen. Deren Zweck liegt darin, die Verfügungsfreiheit des Eigentümers auch auf die Frage zu erstrecken, wer nach seinem Tode sein Vermögen erhalten soll. Was Sie aber machen können – und dies ist bei Schenkungsverträgen über Immobilien zur vorweggenommenen Erbfolge durchaus üblich – ist, Rückforderungsrechte zu vereinbaren. Sie könnten beispielsweise vereinbaren, dass Sie die Rückübereignung der Immobilienanteile verlangen können, wenn Ihre Kinder vor Ihnen sterben. Damit vermeiden Sie, dass die Schwiegerkinder dann Erben davon werden. Ferner können Sie festlegen, dass die Beschenkten nur mit Ihrer Zustimmung das Vertragsobjekt (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußern dürfen. Dann könnten diese es lebzeitig mit Ihrer Zustimmung an die Enkel übertragen. Auch können Sie festhalten, dass Ihnen bei Scheidung der Kinder zu Ihren Lebzeiten ein Rückforderungsrecht zusteht. Damit kann das übergebene Grundstück auch hinsichtlich seiner Wertsteigerung dem Zugewinnausgleich entzogen werden.

 

Georg R.: "Meine Ehefrau und ich besitzen seit mehr als zehn Jahren eine Eigentumswohnung zu gleichen Teilen. Die Wohnung wird mit einem Vermächtnis testamentarisch an die zwei Kinder vererbt. Ein Kind bewohnt die Wohnung und bezahlt die ortsübliche Miete mit Nebenkosten (66 %). Nun wollen wir jedoch zu Lebzeiten die Wohnung an die beiden Kinder verschenken. Hierzu soll keines der Kinder einen Nachteil erleiden. Ein Auszug aus der Wohnung sollte möglichst nicht in Frage kommen ebenso kein Verkauf. Wie ist Ihre Meinung? (Mir ist bekannt, dass Sie keine rechtsverbindliche Auskunft geben können)"


Markus Kühn: Im Rahmen einer Übergabevereinbarung an Ihre Kinder, die notariell erfolgen muss, könnten Sie Regelungen treffen, die Ihre Wünsche berücksichtigen. Sie könnten beispielsweise vereinbaren, dass ein Kind ein Vorkaufsrecht hat, wenn das andere seinen Eigentumsanteil verkaufen will. Auch könnten Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag vereinbart werden, wonach Sie und Ihre Frau die Schenkung zurückfordern könnten, wenn Ihre Kinder die Wohnung zum Beispiel ohne Ihre Zustimmung veräußern. Weitere mögliche Rückforderungsrechte wären unter anderem bei einem Notbedarf von Ihnen oder grobem Undank Ihrer Kinder, Vorversterben oder Insolvenz eines Kindes regelbar. Wollen zunächst Sie und Ihre Frau die Mieten erhalten, können Sie beide sich den (lebzeitigen) Nießbrauch an der Wohnung vorbehalten. Da das in der Wohnung lebende Kind nach Ihren Angaben eine ortsübliche Miete zahlt, würde das andere Kind dadurch auch nicht benachteiligt, vorausgesetzt im Erbfall erben beide Kinder zu gleichen Teilen und nicht nur das „Mieter-Kind“, sodass es seine Miete über das Erbe zurückerhält. Soll die Miete nicht an Sie und Ihre Frau gehen, müsste geregelt werden, dass Miete an das andere Kind gezahlt werden muss, damit es nicht benachteiligt wird.

 

Elfriede G.: "Mein Sohn ist 2010 im Alter von 48 Jahren gestorben. Ich habe seiner Lebensgefährtin damals 30.000 Euro geschenkt, allerdings ohne Urkunde. Sie hat aber einer Freundin davon erzählt, so dass ich eine Zeugin hätte. Denn jetzt ist mein Erspartes aufgebraucht. Mein Mann und ich haben nur noch unsere kleine Rente und müssen deshalb mit 78 noch Nebenjobs machen. Wir könnten jetzt die 30.000 Euro sehr gut brauchen. Kann ich das Geld zurückfordern? Ansonsten brauchen wir bald Unterstützung vom Staat, wenn wir nicht mehr arbeiten können. Die Frau ist jetzt wieder verheiratet und finanziell geht es ihr gut."



Markus Kühn: Grundsätzlich kann und sollte man bei einer Schenkung im Schenkungsvertrag regeln, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendung widerrufen werden kann. Wenn das nicht geschehen ist, kommen nur gesetzliche Rückabwicklungsvorschriften in Betracht, die aber nur unter engen Voraussetzungen greifen. Ein gesetzlicher Fall ist die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Hier ist Voraussetzung, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten Dritter (Ehegatte, Kinder) zu befriedigen. Eine bloße Gefährdung des Unterhalts reicht nicht aus. Dem Schenker werden auch ein Zugriff auf die Substanz seines Vermögens und zumutbare Erwerbsmöglichkeiten abverlangt. Sie müssten überdies die Schenkung gegebenenfalls beweisen können. Dafür wäre die Erzählung an die Freundin möglicherweise nur ein schwacher Beweis. Wenn hingegen die Schenkung seinerzeit ordnungsgemäß beim Finanzamt angezeigt worden wäre, müsste dafür Schenkungsteuer gezahlt worden sein. Überdies könnte die ehemalige Lebensgefährtin die Rückzahlung der Schenkung verweigern, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist sollten Sie im Auge behalten. Sollten Sie sozialhilfebedürftig sein oder werden, kann der Sozialhilfeträger einen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Zur Prüfung, ob eine Rückforderung wegen Verarmung oder weitere Rückabwicklungsansprüche wie z.B. Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ihnen in Betracht kommen und durchsetzbar sind, sollten Sie sich anwaltlich unterstützen lassen.



Ludwika S.: "Vor 12 Jahren haben wir (jetzt beide 71) unserem Sohn unser kleines Anwesen übergeben und uns keinen Nießbrauch, sondern nur ein Wohnrecht gesichert. Der Notar hat uns leider nicht darüber aufgeklärt. Nun ist dieser Sohn im letzten Jahr ausgezogen und kümmert sich nicht mehr um Haus und Garten. Können wir die Übertragung irgendwie rückgängig machen?"


Markus Kühn: Möglicherweise haben Sie in der notariellen Übergabevereinbarung Auslösetatbestände für Rückforderungsrechte vereinbart. Häufig sind dort zumindest Rückforderungsrechte vereinbart bei Veräußerung des Grundstücks ohne Zustimmung, Insolvenz des Erwerbers oder Tod des Erwerbers vor den Schenkenden. Wenn in Ihrem Vertrag Rückforderungsrechte vereinbart sind, müsste aber auch ein Tatbestand „Auszug des Sohnes“ oder „ungenügende Pflege des Hauses“ vereinbart sein, was ich eher für unwahrscheinlich halte. Das Gesetz sieht Rückforderungsrechte im Wesentlichen (nur) bei einem Notbedarf des Schenkers oder groben Undank des Beschenkten vor. Diese Fälle dürften bei Ihnen vermutlich nicht greifen. Schauen Sie in dem Übergabevertrag nach, welche Pflichten der (jetzige) Eigentümer hat, dies sollte dort geregelt sein. Möglich sind zum Beispiel Formulierungen wie „Der Übernehmer hat die Räume auf seine Kosten in stets gut bewohnbaren Zustand zu erhalten und die erforderlichen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.“ Dies könnten Sie dann gegebenenfalls einklagen.

 

Friederike S.: " Seit dem Tod meines Mannes lebe ich allein in unserem Reihenhaus im Landkreis München. Wegen der Diskussion um die Grundsteuer bin ich beunruhigt. Sollte ich mein Haus lieber zu Lebzeiten den Kindern überschreiben und mit Nießbrauch weiter im Haus wohnen bleiben?"


Markus Kühn: Grundsätzlich sollten Sie immer zuerst an sich denken. Nur dann, wenn Sie ausreichend für Ihr Alter versorgt und sicher sind, dass Sie die Immobilien zum Beispiel nicht für Ihren persönlichen Bedarf veräußern wollen, können Sie an Schenkungen an Ihre Kinder denken. Steuerliche Überlegungen sollten dabei immer nur an zweiter Stelle stehen. Die Grundsteuer sollte schon gar nicht der Grund für oder gegen eine Übertragung Ihrer Immobilie sein. Hier hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende des Jahres eine Neuregelung zu schaffen, da die aktuelle Form der Bemessung als verfassungswidrig eingestuft wurde. Bund und Länder haben sich hier mittlerweile auf gewisse Eckpunkte geeinigt, auf deren Basis ein Gesetzesentwurf erarbeitet werden soll. Zukünftig sollen der Bodenrichtwert, das Alter des Gebäudes und die in der Region durchschnittlichen Mietkosten in die Bemessung einfließen. Wie das Ganze letztlich aussehen wird, bleibt abzuwarten. Für Ihre Überlegung zur lebzeitigen Übertragung und den steuerlichen Auswirkungen einer Nießbrauchsgestaltung hier ein paar allgemeine Erläuterungen: Sie können jedem Ihrer Kinder alle zehn Jahre Vermögen im Wert von 400.000 € schenkung- bzw. erbschaftsteuerfrei zukommen lassen. Für die Berechnung werden Schenkungen und Erbschaften innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Wert eines Nießbrauchs wird zur Berechnung des steuerlichen Wertes der Schenkung vom Wert der Immobilie abgezogen. Zur Bestimmung des Wertes des Nießbrauchs wird der Jahreswert des Rechts mit einem Vervielfältiger multipliziert. Als Jahreswert gilt bei selbst bewohnten Immobilien die üblicherweise zu erzielende Miete. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des Nießbrauchers ermittelt. Wenn also der Nießbrauch bei Ihnen z.B. 100.000 € wert wäre, könnten Sie zwei Kindern ein Haus im Wert von 900.000 € schenken, ohne das Schenkungsteuer anfiele. In zehn Jahren hätten Ihre Kindern dann bei einer weiteren Schenkung oder Erbschaft von Ihnen wieder einen Freibetrag von je 400.000 €.

 

Johann S.:" Wir sind beide 71 Jahre alt und haben vor über 15 Jahren unsere Eigentum an unsere drei Kinder übergeben. Der jüngste Sohn bekam das renovierte Anwesen, auf dem wir uns im Erdgeschoss das Wohnrecht auf Lebenszeit gesichert haben. Unser Sohn hat im Obergeschoss Leitungen und Wände herausgerissen und nichts mehr wieder hergerichtet. Wenn wir ihn zur Rede stellen, grinst er nur und dreht sich um. Dabei müsste er laut Übernahmevertrag auch für die Instandhaltung der Austragswohnung sorgen, was er nicht tut. Auch kümmert er sich weder um das Schneeräumen, noch um das Haus und die Beheizung der oberen Stockwerke. Er gibt uns auch keinen Schlüssel zum Obergeschoss, so dass der Kaminkehrer nicht mehr hinein kann. Wir fürchten nun, dass man uns den Kamin sperrt. Wir hatten so gehofft, im Alter gut versorgt zu sein. Jetzt sind wir psychisch am Ende und haben die Übergabe längst bereut. Gibt es eine Möglichkeit, das Anwesen zurückzuholen? Es gibt eine Schwiegertochter, die sich damals geweigert hat einen Ehevertrag zu machen. Was können wir sonst tun?"


Markus Kühn: Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Es wäre zunächst zu prüfen, welche Ansprüche sich für Sie aus dem Übergabevertrag ableiten und durchsetzen lassen. So schreiben Sie ja, dass Ihr Sohn unter anderem für die Instandhaltung zu sorgen hat. Dazu sollte er dann auch ernsthaft (anwaltlich und gegebenenfalls mit Androhung gerichtlicher Schritte) aufgefordert werden. Wenn Sie im Übergabevertrag keine vertraglichen Rückforderungsrechte bei Störungen im Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart haben, käme möglicherweise ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine schwere Verfehlung des Beschenkten. Dieser ist grundsätzlich zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers, die dieser erwarten kann, verpflichtet und handelt grob undankbar, wenn er dieser Erwartung in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt. Seine Verfehlung muss objektiv von gewisser Schwere und subjektiv Ausdruck einer Gesinnung sein, die in erheblichem Maße die vom Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist immer im Einzelfall und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen. Das sollten Sie wie gesagt mit einem Anwalt besprechen.

 

Alexandra F.: "Meine Frage betrifft die sogenannte Schenkung unter Lebenden mit aufgeschobenem Vollzug. Dabei verspricht im konkreten Fall der Schenker in einer vertraglichen notariellen Vereinbarung verbindlich und ohne Bedingungen, einen Wert aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich zuzuwenden. Die Erfüllung dieses Schenkungsversprechens (die Übereignung des Vermögenswertes) soll aber erst nach dem Tod des Schenkers stattfinden.

Welcher Zeitpunkt gilt bei dieser Gestaltung als Schenkungszeitpunkt: der Tag des lebzeitigen verbindlichen Schenkungsversprechens (dann Zurechnung der Schenkung zum Ergänzungsnachlass) oder der Tag der tatsächlichen Übereignung nach dem Erbfall (dann Zurechnung der Schenkung zum realen Nachlass)?"


Markus Kühn: Auf eine unbedingte Schenkung, bei der nur die Erfüllung des Versprechens bis zum Tod des Schenkers hinausgeschoben ist - wenn das Schenkungsversprechen nicht unter der Bedingung abgegeben wurde, dass der Beschenkte den Schenker überlebt - sind die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden (§§ 516 ff. BGB) anwendbar. Die dafür erforderliche notarielle Form soll nach Ihren Angaben eingehalten sein. Dem Beschenkten erwächst damit bereits zu Lebzeiten des Schenkers ein Rechtsanspruch, der im Fall seines Vorversterbens auf seine Erben übergeht. Potentielle Erben des Schenkers müssen zu Lebzeiten nichts von der Schenkung erfahren. Zudem muss sich der Beschenkte nach dem Tod des Schenkers nicht mit den potentiellen Erben des Veräußerers auseinandersetzen bzw. mit diesen korrespondieren, da das geschenkte Vermögen nicht in den Nachlass fällt. Hiervon sieht aber § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten) eine Ausnahme vor. Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift wird der an einen Dritten verschenkte Gegenstand ausnahmsweise doch fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Dies ist dann der Fall, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes noch nicht verstrichen sind. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Für den Fall einer Grundstücksschenkung besteht die Besonderheit, dass Voraussetzung für den Beginn der 10-Jahres-Frist die Umschreibung im Grundbuch und nicht etwa bereits der Erwerb einer Anwartschaft ist. Wird also bei einer vorgesehenen unbedingten Schenkung mit aufschiebender Erfüllung die Umschreibung im Grundbuch erst nach dem Tod des Veräußerers vorgenommen, beginnt die 10-Jahres-Frist auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt und Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen in jedem Fall.

 

Silvia D.: "Mein Onkel (70) will mir zu Lebzeiten eine Wohnung in Unterschleißheim schenken. Der Freibetrag wäre 20.000 Euro. Ich hätte dann Schenkungssteuer in Steuerklasse II 20 bzw.25 % bei einem Verkehrswert von ca. 300 bzw. 400.000 zu zahlen. Frage - wie hoch sind ca. die Nebenkosten -Notargebühren, Grundbuchkosten, Schreibkosten etc. die ich bezahlen müsste. Fällt auch Grunderwerbssteuer an? Wie viel? Muss das ein Notar vor Ort machen oder können wir uns einen aussuchen?"


Markus Kühn: Bei dem von Ihnen geschätzten Wert der Schenkung können Sie mit Nebenkosten für Notar und Grundbuch von rund 3.000 bis 3.600 Euro rechnen. Sie können sich einen Notar Ihrer Wahl aussuchen, es muss nicht ein Notar am Ort der Wohnung sein. Grunderwerbsteuer fällt keine an, da Schenkungen von der Besteuerung befreit sind. Die Besteuerung der Schenkung erfolgt hier über das Schenkungsteuergesetz. Bei einem Verkehrswert von 400.000 Euro beträgt die Schenkungsteuer 95.000 Euro. Bei 300.000 Euro Verkehrswert wären 56.000 Euro Schenkungsteuer fällig. Sie könnten auch darüber nachdenken, dass sich Ihr Onkel ein Nießbrauchsrecht an der Wohnung zurückbehält. Ihm würden dann zwar die Mieteinnahmen der Wohnung (ich unterstelle, dass die Wohnung vermietet ist) zustehen, die Schenkungsteuerbelastung für Sie könnte dadurch aber vermutlich deutlich reduziert werden.


Brigitte S.: "Ich beabsichtige, mein Reiheneckhaus Bj 1969 in Gröbenzell an meine Tochter zu übertragen. Nachdem nicht vorhersehbar ist, wie die Immobilie durch die Steuerbehörden bewertet wird, möchte ich meiner Tochter nur einen Anteil von 400.000 Euro überlassen. Der Mietwert der Immobilie hochgerechnet auf mein Lebensalter beträgt 220.000 Euro. Kann ich in diesem Fall eine Schenkung von 620.000 Euro unter Einbeziehung des Nießbrauchs auf das gesamte Grundstück vornehmen? (obwohl ich nur einen Teil davon übertrage?)


Markus Kühn: Ein- und Zweifamilienhäuser werden grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren bewertet, bei dem der Verkehrswert eines Hauses unter Heranziehung von tatsächlich erzielten Kaufpreisen für vergleichbare Objekte ermittelt wird. Das Finanzamt bekommt diese Werte in Bayern von den Gutachterausschüssen der kreisfreien Städte und Landkreise. Sofern es keinen Vergleichswert gibt, wird der Sachwert der Immobilie zugrunde gelegt, der sich aus dem Bodenwert des Grundstücks und dem Gebäudewert zusammensetzt. Sind Sie mit der Bewertung des Finanzamts nicht einverstanden, können Sie diese mit einem Gutachten widerlegen. Damit die Übertragung eines Eigentumsanteils auch im Grundbuch eingetragen werden kann, müssen Sie einen entsprechenden Anteil (z.B. ein Viertel) an der Immobilie an Ihre Tochter übertragen. Ein Nießbrauch kann auch an einem solchen Anteil eines Miteigentümers bestellt werden (§ 1066 BGB). Ist dieser Anteil dann (entsprechend der vorgenannten Bewertungsmethoden) höchstens 620.000 Euro wert und beträgt der Wert des Nießbrauches 220.000 Euro, fällt grundsätzlich keine Schenkungsteuer für Ihre Tochter an. Denn Ihre Tochter ist dann nur um 400.000 Euro bereichert (was dem Freibetrag für Kinder entspricht), da der Wert des Nießbrauchs den Wert ihres Miteigentums schmälert. Der Wert des Nießbrauchs wird, wie Sie richtig sagen, aus einem vom Alter des Nießbrauchsberechtigten abhängigen Vervielfältiger und der üblichen Jahresmiete berechnet.

 

Joseph W.: Ich bin 75 Jahre alt, verheiratet und habe zwei Kinder. Ich möchte als Alleineigentümer das Zweifamilienhaus, das mit einem Nießbrauch für meine Mutter belastet ist, an meine Ehefrau übertragen. Das Zweifamilienhaus wird von mir und meiner Frau im Erdgeschoß bewohnt und das 1. Obergeschoß ist an meine Tochter vermietet. Meine Mutter lebt seit einem Jahr im Pflegeheim. Wäre es sinnvoll, nur das Grundstück und die Wohnung im EG an meine Frau zu übertragen oder die ganze Immobilie und somit für das 1.OG den Steuerfreibetrag ausschöpfen. Weitere Möglichkeit wäre noch, dass ich für das 1. OG weiterhin Eigentümer bleibe. Kann der Nießbrauch weiterhin für meine Mutter bestehen bleiben?


Markus Kühn: Welche Variante die beste ist, kann ich Ihnen mangels Kenntnis Ihrer Beweggründe und Ziele nicht sagen, nachfolgend gebe ich Ihnen aber gerne einige Hinweise. Ehegatten können sich lebzeitig Eigentum an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie, dem sogenannten Familienheim, schenkungssteuerfrei übertragen. Allerdings ist die Begünstigung auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil beschränkt, in Ihrem Fall also auf das Erdgeschoss. Zwar ist auch die Vererbung des Familienheims an den Ehegatten steuerfrei, allerdings besteht dann eine zehnjährige Behaltenspflicht, um die Vergünstigung nicht zu verlieren. Dies ist bei der lebzeitigen Übertragung nicht erforderlich. Hinsichtlich des 1. OG würde eine Schenkung auf den Freibetrag unter Ehegatten von 500.000 Euro angerechnet. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nur mit 90% ihres Verkehrswertes bewertet. Das dürfte für die an Ihre Tochter vermietete Wohnung zum Tragen kommen, wenn die Vermietung auch ertragsteuerlich anerkannt ist. Bei einer Übertragung der Immobilie bliebe der Nießbrauch grundsätzlich bestehen, es würde sich nur der Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Hauses ändern.

 

Lothar F.: "Meine Ehefrau und ich haben uns 1990 in Dachau eine Eigentumswohnung gekauft. Der Anschaffungswert betrug 375.000 DM. Vor 5 Jahren erkrankte meine Frau an Krebs und der Gesundheitszustand wurde immer schlechter. Daraufhin erstellten wir ein Ehegattentestament, indem wir uns, mit Zustimmung unseres Sohnes, gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Im November 2017 verstarb meine Frau und ich möchte jetzt, nach Abwicklung durch das Nachlassgericht, Erbschein ist beantragt, die Eigentumswohnung zu Lebzeiten meinem Sohn übertragen. Ich weiß allerdings nicht, welche Möglichkeiten oder Varianten es für solche Fälle gibt, welche Haken und Ösen dabei besonders zu beachten sind. Können Sie mir bitte raten, was die beste Lösung für beide wäre und wie ich vorgehen soll?"


Markus Kühn: Da Sie als Erbe Ihrer Frau nun Alleineigentümer der Wohnung sind, können Sie damit machen, was Sie wollen. Sie können sie auch Ihrem Sohn schenken. Dazu steht ihm alle zehn Jahre ein erb- und schenkungsteuerlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu. Für die Immobilienübertragung ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Ein paar Gedanken und Hinweise, was Sie in dem notariellen Übergabevertrag regeln können: Sie können sich Rückforderungsrechte vorbehalten. Damit können Sie die Schenkung rückgängig machen, wenn bestimmte Auslösetatbestände, die Sie festgeschrieben haben, erfüllt würden. Das könnte zum Beispiel sein, dass Ihr Sohn die Wohnung ohne Ihre Zustimmung weiterveräußert, er insolvent oder geschäftsunfähig wird, er vor Ihnen stirbt oder ein Notbedarf bei Ihnen eintritt. Auch sollten Sie bedenken, dass Ihrem Sohn ein Pflichtteilsanspruch zusteht, da er durch Ihre Alleinerbeneinsetzung enterbt wurde. Sie könnten also auch die Übertragung der Wohnung als Ausgleich für seinen Pflichtteil festschreiben. Weiterhin könnten Sie sich ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten. Dann würde Ihr Sohn zwar Eigentümer der Wohnung, Sie könnten sie aber weiterhin selbst nutzen oder – bei einem Nießbrauch – vermieten.

 

Gertrud F.: "Aus steuerlichen Gründen beabsichtigen wir (71/80 Jahre alt) unserem einzigen Sohn zwei kleine, vermietete EG-Wohnung zu überschreiben. Unsere Frage wäre, würde das die 10-Jahresfrist für den Erben unterbinden? Über eine Auskunft würden wir uns freuen."


Markus Kühn: Steuerliche Gründe sollten grundsätzlich nie das Hauptziel einer lebzeitigen Vermögensübertragung sein. Nur wenn Sie für die Zukunft und einen möglichen erhöhten Versorgungsbedarf (zum Beispiel aufgrund Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) ausreichend abgesichert sind, sollten Sie eine Schenkung an Ihren Sohn in Betracht ziehen, um auch steuerliche Vorteile zu nutzen. Ihrem Sohn steht für Schenkungen und Erbschaften von jedem von Ihnen ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Dieser Freibetrag wird alle 10 Jahre neu gewährt. Stirbt ein Schenker innerhalb der zehn Jahre und erbt der Beschenkte von ihm, erhält er keinen neuen Freibetrag. Schenkung und Erbschaft werden dann zusammengerechnet. Soweit die Summe aus beiden über 400.000 Euro liegt, muss der Erbe dieses Mehr versteuern. Wenn Sie und Ihr Mann jetzt Ihrem Sohn (Immobilien im Wert von) jeweils 400.000 Euro schenken, können Sie Ihrem Sohn in zehn Jahren wieder je 400.000 Euro schenken oder vererben, ohne dass eine Schenkungs-/Erbschaftsteuer anfällt.

 

Wolfgang C.: "Meine Eltern waren 60 Jahre verheiratet und haben ein Vermögen gemeinsam erwirtschaftet. Nun ist mein Vater Ende Mai verstorben. Anfang des Jahres habe ich als Bevollmächtigter einen großen Teil dieses Vermögens auf diversen Online-Banken angelegt. Leider fühlte sich mein Vater schon nicht mehr in der Lage, mich und meine Mutter auf ein Postamt zu begleiten um die benötigten Identifikationen zu unterschreiben. Also habe ich dies nur auf den Namen der Mutter angelegt. Abrechnungskonto für Zinsen und Rückführung der Beträge bei Laufzeitende ist nach wie vor das gemeinsame "Oder-Konto" der Eltern.

Wie ist nun der Stand: Ist dies noch gemeinsames Vermögen oder wie die Banken erwähnten eine Schenkung an die Mutter? Ich habe mir keine Gedanken darüber gemacht, dass dies so ausgelegt werden kann. Es geht hier auch um die Erbschaft, da ich dann beim Tod der Mutter Erbschaftssteuer zahlen müsste, es ist nämlich auch noch ein 2-Familienhaus vorhanden. Am Tag seines Todes war auf dem offiziellen gemeinsamen Konto nur noch ein Bruchteil des gemeinsamen Geldes vorhanden.

Ich habe versucht mich im Internet zu informieren und folgenden Paragrafen gefunden: BGB § 2325 Abs. 3 S.3" ("Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe") Klartext: Selbst bei einer Schenkung unter Ehepartnern, die 20 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, kann es noch zugunsten eines Pflichtteilberechtigten zu einer Anrechnung auf den Nachlass kommen. Wenn das so sein sollte, wie soll ich mich nun verhalten? Muss ich das Finanzamt bzw. Amtsgericht informieren, dass die Erbmasse richtig berechnet wird?"


Markus Kühn: Wenn ein Ehegatte Geld auf ein Konto überweist, das dem anderen Ehegatten gehört, kann darin eine Schenkung liegen und das Finanzamt entsprechend einen schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand sehen. Diese Problematik gibt es vor allem auch in dem Fall, dass ein Ehepartner Geld auf ein gemeinsames Oder-Konto überweist. Hier nimmt das Finanzamt mitunter eine Schenkung der Hälfte des Geldes an, da Vermögen auf Gemeinschaftskonten grundsätzlich beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen ist. Dieser „einfachen“ Sicht der Finanzverwaltung erteilte der Bundesfinanzhof allerdings eine Absage: Die Beurteilung der schenkungsteuerlich relevanten Bereicherung eines Ehegatten beurteile sich nach dem Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Fehlten entsprechende schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute, sei auf das tatsächliche Verhalten der Eheleute abzustellen. Das bedeutet: Allein aufgrund der Einzahlung durch einen Ehegatten auf das Gemeinschaftkonto darf das Finanzamt nicht mehr vermuten, dass eine hälftige Zuwendung an den anderen Gatten erfolgt ist. Das Finanzamt muss die Umstände des Einzelfalls beurteilen. Der andere Ehegatte muss über die eingezahlten Beträge tatsächlich und rechtlich verfügen können, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln. Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn der Empfänger der Leistung zur Rückgewähr des Überlassenen verpflichtet ist. Die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten rechtlich und tatsächlich frei auf das Guthaben zugreifen, liegt nach dem Urteil des BFH zunächst beim Finanzamt. Sollte das Finanzamt bei Ihnen von einer Schenkung ausgehen, könnte man argumentieren, dass das Geld im Innenverhältnis ihrer Eltern nicht geschenkt wurde, sondern nur aus Abwicklungsgründen bei der Online-Geldanlage auf Ihre Mutter angelegt wurde.

Bei dem von Ihnen zitierten Paragrafen geht es um den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wenn unter Ehegatten tatsächlich eine Schenkung erfolgte, wird diese zugunsten des Pflichtteilsberechtigten fiktiv dem Nachlass zugerechnet. Die Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung an andere Personen sonst nicht mehr berücksichtigt wird, gilt hier nicht.

 

Maria A.: "Unser Sohn wird demnächst heiraten und plant zusammen mit seiner künftigen Ehefrau nach der Hochzeit einen Immobilienkauf. Dazu möchten wir unserem Sohn einen größeren Geldbetrag schenken. Meine Frage ist nun, ob wir ihm das Geld noch vor der Hochzeit schenken sollen, damit es nicht in den Zugewinn einfließt? Oder spielt der Zeitpunkt der Schenkung bei einer evtl. späteren Trennung für den Zugewinnausgleich keine Rolle?"



Markus Kühn: Beim Zugewinnausgleich wird jeweils das Anfangsvermögen jedes Ehegatten mit seinem Endvermögen verglichen. Derjenige Ehegatte, der dann den höheren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, muss die Hälfte seines „Mehrs“ an den anderen herausgeben. Vermögen, das ein Ehegatte mit in die Ehe bringt, wird beim Zugewinnausgleich somit insofern nicht berücksichtigt, als es schon zu seinem (originären) Anfangsvermögen gehört. Erhält ein Ehegatte während der Ehe Schenkungen, wird auch dieses dem Anfangsvermögen zugerechnet (sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen) und geht damit auch nicht in den Zugewinn ein. Der Zeitpunkt der Schenkung spielt somit prinzipiell keine Rolle.

Bei Zahlungen von Eltern an verheiratete Kinder ist aber häufig zu klären, wer genau Zuwendungsempfänger war. Erfolgt die Zahlung zum Beispiel auf ein Gemeinschaftskonto des verheirateten Kindes, kann auch die Hälfte des Geldes für das Schwiegerkind bestimmt gewesen sein. Hier ist maßgeblich der Verwendungszweck, sodass bei einer finanziellen Zuwendung für gemeinsame Anschaffungen in der Regel auch beide Eheleute Zuwendungsempfänger waren. Das wirkt sich dann zwar nicht auf den Zugewinnausgleich auf, aber die Hälfte des Geldes gehört dann grundsätzlich erst einmal dem Schwiegerkind. Den Eltern steht bei einer Scheidung dann gegebenenfalls nach der neueren Rechtsprechung des BGH ein Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind zu, da Geschäftsgrundlage für die Zuwendung war, dass die Ehe mit dem eigenen Kind länger Bestand hat. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs ist dann vor allem abhängig von der Dauer der Ehe. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sollten bei Schenkungen daher klare Regelungen getroffen werden.


Robert K.: "Ich bin seit über 30 Jahren verheiratet und habe mit meiner Frau Gütertrennung vereinbart. 2001 erhielt ich eine größere Erbschaft von meiner Mutter. Das Geld war hauptsächlich in Wertpapieren angelegt. Ich ließ nun die Wertpapiere auf unser gemeinsames Konto/Depot übertragen. Darüber hinaus hat meine Frau noch ein eigenes Konto/Depot. Die Höhe der steuerlichen Freibeträge sind uns bekannt. Folgende Fragen tauchen nun auf: Müsste meine Frau im Falle meines Ablebens Erbschaftssteuer zahlen? Wir möchten nun unserem Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die maximal steuerlichen Freibeträge zukommen lassen. Muss meine Frau nun den Betrag zuerst von mir geschenkt bekommen, damit sie ihn weiterreichen kann oder kann ich das Geld direkt von meinem Konto an ihn überweisen?"


Markus Kühn: Bei Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto oder der Übertragung von Wertpapieren auf ein Gemeinschaftsdepot, die die Kosten der allgemeinen Lebensführung der Ehegatten übersteigen, ist Vorsicht geboten. Diese Verfügungen können vom Finanzamt als schenkungsteuerpflichtige Schenkung angesehen werden. Denn nach der Grundregel der §§ 428, 430 BGB ist das auf dem Gemeinschaftskonto/-depot liegende Vermögen jedem zur Hälfte zuzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings klargestellt, dass sich die Beurteilung, ob eine schenkungsteuerlich relevante Bereicherung eines Ehegatten vorliegt, nach dem Innenverhältnis, also den Regelungen zwischen den Ehegatten zu beurteilen ist. Fehlten entsprechende schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute, sei auf das tatsächliche Verhalten der Eheleute abzustellen. Das bedeutet: Allein aufgrund der Einzahlung durch einen Ehegatten auf das Gemeinschaftkonto-/depot darf das Finanzamt nicht mehr vermuten, dass eine hälftige Zuwendung an den anderen Gatten erfolgt ist. Das Finanzamt muss die Umstände des Einzelfalls beurteilen. Greift beispielsweise nur der einzahlende Ehegatte auf Mittel zu, die nicht nur für die laufende Lebensführung benötigt werden, liegt grundsätzlich keine Bereicherung beim anderen und damit keine Schenkung vor. Die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten rechtlich und tatsächlich frei auf das Guthaben zugreifen, liegt beim Finanzamt. Erst wenn dem Finanzamt dieser Nachweis gelingt, tragen die Eheleute die Beweislast dafür, dass sie im Innenverhältnis etwas anderes geregelt haben und nur der einzahlende Ehegatte auch Berechtigter der Mittel sein soll. Wenn danach bei Ihnen keine Schenkung des hälftigen Vermögens anzunehmen wäre, müsste Ihre Frau bei Ihrem Ableben Erbschaftssteuer auch für die Werte auf dem Gemeinschaftskonto/-depot zahlen – wenn und soweit sie Ihre Erbin ist. Die persönlichen Freibeträge für eine Schenkung von Ihnen betragen für Ihre Frau 500.000 Euro und für Ihren Sohn 400.000 Euro. Wollen Sie Ihrem Sohn mehr schenken und Ihre Frau „zwischenschalten“, ist zu beachten, dass diese sogenannte Kettenschenkung von der Finanzverwaltung als Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht anerkannt wird (§ 42 AO), wenn die Durchreichung des geschenkten Vermögens an den Sohn einem von Anfang an vereinbarten Plan entspricht und der Zwischenerwerb des Ehegatten deshalb rein technischer Natur ist. Steuerschädlich ist die Kettenschenkung in der Regel nicht, wenn eine Verpflichtung des Ehegatten zur Weitergabe des geschenkten Vermögens fehlt und die Weitergabe an die Kinder aufgrund eines eigenen Willensentschlusses des Ehegatten und mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

Hildegard B: "Durch eine Erbschaft war es mir 1989 möglich, mit 140.000 Euro Kredit eine 3-Zimmerwohnung für 330.000 Euro zu kaufen. Damals war ich 41 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, ganztags berufstätig. Den Kreditvertrag musste auch mein damaliger, inzwischen geschiedener und 2015 verstorbener Mann mitunterzeichnen, was dieser nur bei Eintragung von einem Drittel der Wohnung ins Grundbuch machte. 1996 trennte sich mein Mann von mir. Sein Drittel übertrug er meiner Tochter mit der Auflage, dass auch ich ein Drittel an sie abgebe, was geschah. Ich behielt ein Wohn- und Nießbrauchsrecht und ein Drittel der Wohnung. Die Schuldentilgung erfolgte durch mich. 1999 war alles abbezahlt. Zwischen meiner Tochter, die inzwischen mit einem Mann verheiratet ist, der einer fundamentalistischen kirchlichen Organisation angehört, kam es zum Zerwürfnis. Seit ich in Rente bin, wird das Geld knapp. Ich musste teure Reparaturen bezahlen und meine Rente liegt nur bei 1600 Euro. Ich bin 67 Jahre alt, zu 60 Prozent körperbehindert und wohne im dritten Stock ohne Aufzug. Ich würde gerne umziehen, habe aber das Geld dafür nicht. Kann ich möglicherweise den Anteil meiner Tochter an der Wohnung wegen Verarmung zurückfordern? Was wird mit mir, wenn ich ein Pflegefall werde?"


Markus Kühn: Eine Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers ist unter anderem ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Insofern kommt eine Rückforderung für Sie nicht mehr in Betracht. Wenn Sie die Wohnung verkaufen wollen, Ihre Tochter aber zu einer einvernehmlichen Lösung nicht bereit ist, bleibt Ihnen immer die Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung zu beantragen, sofern sie nicht eine solche Aufhebung der Gemeinschaft an der Wohnung vertraglich ausgeschlossen haben. Dabei handelt es sich um eine Form der Zwangsversteigerung, die dazu dient, eine Immobilie zu versteigern – sie also „flüssig“ zu machen -, damit der Erlös zwischen den Eigentümern aufgeteilt werden kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Versteigerungsobjekt gelegen ist. Antragsberechtigt ist jeder Teilhaber der Gemeinschaft, unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils.

Wenn Sie ein Pflegefall werden würden und mangels eigenem Einkommen und Vermögen bedürftig wären, wäre Ihre Tochter grundsätzlich unterhaltspflichtig. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch dann aber tatsächlich besteht, hängt insbesondere von der Einkommens- und Vermögenssituation der Tochter und ihren vorrangigen Unterhaltspflichten gegenüber ihren eigenen Kindern ab. Meist springt zunächst das Sozialamt ein, leitet den Anspruch des Bedürftigen auf sich über und fordert vom Unterhaltspflichtigen den von ihm zu leistenden Unterhalt zurück.


Birgit L.: "Wir (62, 70) haben vier erwachsene Kinder und drei Immobilien, eine davon selbst bewohnt, zwei vermietet. Eines der Kinder würde gerne eine der Immobilien haben, dort das alte Haus abreißen und neu bauen. Dazu soll das Grundstück übertragen werden. Wie kann dies für alle gerecht gemacht werden? Vorzeitiges Erbe? Heutiger geschätzter Wert oder mit Zuwachs? Keines der anderen Kinder hat Interesse, diese Immobilie zu übernehmen."


Markus Kühn: Es kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, die ich hier nur anreißen kann. Wenn Ihr Kind das neu zu bauende Haus vermieten will, sind auch ertragssteuerliche Folgen für ihn zu bedenken. Sie könnten zum Beispiel im Übergabevertrag vereinbaren, dass Ihr Sohn Gleichstellungsgelder an seine Geschwister zahlen muss, die Übergabe hätte dann einen teilentgeltlichen Charakter. Soll Ihr Kind das Grundstück voll unentgeltlich erhalten, können Sie im notariellen Übergabevertrag festhalten, dass der Empfang im späteren Erbfall bei der Nachlassverteilung unter Ihren Kindern ausgleichspflichtig ist. Für die Wertberechnung ist in erster Linie eine Anordnung des Übergebers, in zweiter Linie der Verkehrswert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Zuwendung (hier wäre das der Tag der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch) maßgeblich. Sie können also auch den Ausgleichungswert in Euro festlegen. Der Kaufkraftschwund zwischen dem Zeitpunkt der Zuwendung und dem Erbfall wird bei der Ausgleichung anhand der Veränderung des jährlich ermittelten Gesamtpreisindex für die Lebenshaltung eingerechnet.

Bei der Ausgleichung ist zu beachten, dass diese nur dann stattfindet, wenn Ihre Kinder aufgrund Gesetz (also ohne Testament) erben oder sie aufgrund eines Testaments nur das erben, was sie auch als gesetzliche Erben erhalten würden. Sie könnten auch in einem Testament für eine Gleichstellung der Kinder sorgen, zum Beispiel indem Sie noch nicht bedachten Kindern mittels eines Vorausvermächtnisses mehr als den bereits bedachten Kindern zukommen lassen. Grundsätzlich sollten Sie im Übergabevertrag vereinbaren, dass die Schenkung auf einen möglichen späteren Pflichtteil angerechnet wird. Dies können Sie nachträglich nämlich nicht mehr anordnen.

 

Stefan G.: "Ich bin 49 Jahre und besitze ein Mehrfamilienhaus, das z.T. vermietet ist. Ich nutze bisher eine Wohnung als Ferienwohnung. Nun möchte ich dieses Haus meinem 30-jährigen Neffen gegen eine monatliche Leibrente von 1000 Euro (zzgl. jährlichem Inflationsausgleich) überschreiben.

Was muss ich dabei beachten; insbesondere wie verhält dies sich steuerlich sowohl für meinen Neffen als auch für mich. Mein Neffe ist noch nicht verheiratet. Kann ich in den Vertrag eine Klausel reinschreiben, dass das Haus nicht verkauft werden darf oder nur mit meiner Zustimmung unter ggf. einer Nachzahlung. Wird die niedrige Leibrente vom Finanzamt anerkannt? Mein Neffe wird selbst nicht in das Haus ziehen. Wäre eine Nießbrauchsklausel (evtl. steuerlich) sinnvoll und machbar, obwohl ich in dem Haus nicht wohnen bleiben werde."


Markus Kühn: Wie die Übertragung an Ihren Neffen (steuer-)rechtlich zu behandeln wäre, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Maße die von ihm gezahlte Gegenleistung dem Wert des erhaltenen Hauses entspricht. Ausgehend von Ihrem Alter und einem Jahreswert der Leibrente von 12.000 Euro würde die Leibrente nach den anzuwendenden steuerlichen Bewertungsmethoden mit rund 180.000 Euro bewertet. Ich vermute, dass dies nicht dem Wert des Hauses entspricht. Die darüber hinausgehende Zuwendung durch Sie wäre grundsätzlich eine Schenkung, für die Ihr Neffe Schenkungsteuer zahlen müsste. Ihm stünde ein Freibetrag von 20.000 Euro zu, den verbleibenden Rest müsste er bis 75.000 Euro mit 15% versteuern. Wäre der Restbetrag höher, wäre ein höherer Steuersatz anzuwenden (20% bis 300.000 Euro, 25% bis 600.000, dann 30%). Ertragsteuerlich würde grundsätzlich eine Aufteilung der Übergabe in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil erfolgen. Für den unentgeltlichen Teil wäre Ihr Neffe an die bisher für Sie geltenden Steuerwerte gebunden und würde Ihre Abschreibungen fortführen. Nur der entgeltliche Anteil käme als Bemessungsgrundlage für neue Abschreibungen in Betracht. Sofern Ihnen das Mehrfamilienhaus noch nicht zehn Jahre gehört, könnte ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, soweit er auf den entgeltlichen Teil der Übergabe entfällt, für Sie anfallen. Ein Abzug der Leibrente als Sonderausgabe beim Vermögensübernehmer (Ihr Neffe) kommt seit einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2008 grundsätzlich nur noch bei Mitunternehmeranteilen und Betriebsvermögen in Betracht.

Sie können sich natürlich auch ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, wonach Ihnen das Nutzungsrecht (durch Vermietung oder Selbstnutzung) verbleibt. In diesem Fall würde zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die von Ihrem Neffen zu zahlende Schenkungsteuer der Wert des Nießbrauchs vom Verkehrswert des Hauses abgezogen. Da ich hier nur eine erste Einschätzung geben kann, empfehle ich Ihnen, die für Sie beste steuerliche Lösung mit Ihrem Steuerberater zu erarbeiten. In einem notariellen Übergabevertrag können Sie Nachforderungs- und Rückforderungsrechte für Sie vereinbaren, zum Beispiel für den Fall, dass Ihr Neffe das Haus ohne Ihre Zustimmung veräußert oder belastet, vor Ihnen stirbt oder in die Insolvenz geht. Grundsätzlich sollten Sie Vermögen nur weggeben, wenn Ihre Liquidität und (Alters-)Vorsorge wirklich ausreichend gesichert sind.

 

Ursula R.: "Ich möchte mein auf mich zugelassenes Auto durch einen Vertrag zugunsten Dritter für meinen Todesfall übertragen, damit das Auto nicht in den Nachlass fällt. Begünstigter soll z.B. mein Ehemann sein. Der Vertrag wird vom Begünstigten unterschrieben. Ist diese Vorgehensweise rechtlich so möglich?"


Markus Kühn: Ich gehe davon aus, dass Sie Eigentümer und Halter des Autos sind. Wollen Sie das Fahrzeug einem Begünstigten übertragen, es aber behalten, bis Sie sterben, kommen verschiedene Gestaltungen in Betracht, allerdings kein Vertrag zugunsten Dritter. An einen Vertrag zugunsten Dritter wäre zu denken, wenn auch ein Dritter beteiligt wäre, also zum Beispiel, wenn Sie mit einer Bank oder eine Lebensversicherung vereinbaren, dass diese bei Ihrem Tod an Ihren Mann etwas zahlt. Bei der geplanten Übertragung des Autos sind aber ja wohl nur Sie und Ihr Mann beteiligt. Wirtschaftlich macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Sie das Auto Ihrem Mann mit Wirkung auf Ihren Tod schenken oder es ihm in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer zuwenden. Eine lebzeitige Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, unterliegt den Formvorschriften über Verfügungen von Todes wegen, nach herrschender Auffassung eines notariell zu beurkundenden Erbvertrags. Sowohl der Erwerb durch Erbanfall als auch durch Schenkung auf den Todesfall unterliegt der Erbschaftsteuer – auch wenn das dann bereits verschenkte Auto nicht in den Nachlass fällt. Ohne die Überlebensbedingung läge ein auf den Tod des Schenkers befristetes Versprechen unter Lebenden vor, wenn der Schenker sich schon zur Leistung verpflichtet hat, aber vereinbart wurde, dass die Erfüllung auf die Zeit seines Todes hinausgeschoben wird. Auch ein solches Versprechen muss zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich notariell beurkundet sein und unterliegt der Schenkungsteuer. Wie Sie sehen, sind die genannten Gestaltungen komplex und Sie wollen vielleicht „mit Kanonen auf Spatzen“ schießen. Einfacher wäre m.E. eine testamentarische Regelung.

 

Walter S.: "Meine Mutter hat mir und meinem Bruder 1994 das Elternhaus überschrieben. Das Haus ist sehr renovierungsbedürftig. Ich habe bis heute ca. 60.000 Euro in das Haus gesteckt. Mein Bruder konnte sich bis heute nicht an den Renovierungskosten beteiligen. Nun möchte er seinen Anteil von 50% vom Haus an mich überschreiben und dafür mietfrei wohnen. Im Grundbuch sind wir beide eingetragen. Reicht es hier, dies vom Notar beglaubigen zu lassen? Wie wird die Änderung in das Grundbuch übernommen?"


Markus Kühn: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der notariellen Beurkundung. Nach der notariellen Beurkundung werden Sie im Grundbuch als alleiniger Eigentümer eingetragen. Da Ihr Bruder im Übergabevertrag keine Gegenleistung für die Übertragung seiner Haushälfte erhalten soll, wäre dies eine Schenkung. Er kann sich im notariellen Vertrag eine (unentgeltliches) Wohnrecht zurückbehalten, das auch in das Grundbuch in die Abteilung II, wo Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt werden, eingetragen werden könnte. Damit würde sein Wohnrecht auch bei einer Veräußerung des Hauses durch Sie grundsätzlich weiter bestehen bleiben. Für die Schenkung der Haushälfte fällt Schenkungssteuer an. Vom Verkehrswert der geschenkten Haushälfte wird der Wert des Wohnrechts abgezogen und Ihnen steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Der dann verbleibende Wert ist je nach Höhe mit einem Steuersatz von 15, 20 oder 25 Prozent zu versteuern.

 

Bettina R.: "Als einzige Tochter bin ich mit meiner Familie vor zehn Jahren in das Haus meiner Eltern gezogen. Meine Eltern bewohnen das Erdgeschoss, wir haben (auf unsere Kosten) den 1. Stock ausgebaut. Seitdem wohnen wir dort mietfrei. Meine Eltern wollen mir das Haus (oder auch die Wohnung, in der wir wohnen) nicht überschreiben, weil sie Sorgen haben, was passiert, wenn wir geschieden werden, Sie sagen ich würde das Haus ja sowieso erben wenn Sie nicht mehr leben. Meine Eltern beerben sich wohl erst gegenseitig. Können Sie mir sagen, welche Vor bzw. Nachteile ich habe, wenn ich weiterhin abwarte und mir nichts überschrieben wird."


Markus Kühn: Zunächst einmal haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen Ihre Eltern zu deren Lebzeiten die Wohnung oder das Haus überschreiben. Auch haben Sie keinen Anspruch, Erbe des Hauses zu werden. Ihre Eltern könnten das Haus auch verkaufen oder an eine andere Person vererben. Sicher ist für Sie nur der Pflichtteil, also ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Das wäre ein Viertel, wenn Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand leben. Wenn Ihre Eltern also derzeit das Haus nicht übertragen wollen, bleibt Ihnen nur, abzuwarten. Bei lebzeitigen Vermögensübertragungen sollte immer im Vordergrund stehen, dass die Versorgung und Liquidität der Übertragenden insbesondere für Alter und Pflegebedürftigkeit gesichert ist.

Als Vorteile einer lebzeitigen Übertragung für Sie kämen in Betracht: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen für Kinder ein Freibetrag von 400.000 € je Elternteil alle zehn Jahre. Daneben ist aber der Erwerb eines Familienwohnheims für Kinder steuerfrei, wenn diese zehn Jahre darin wohnen bleiben und soweit die Wohnfläche nicht größer als 200 qm ist. Wenn Ihre Eltern kein weiteres größeres Vermögen haben, stehen also steuerliche Überlegungen nicht im Vordergrund. Durch eine frühzeitige Vermögensübertragung würden Sie sich zumindest von künftigen, möglicherweise nachteiligen gesetzlichen und steuerlichen Neuregelungen unabhängig machen. Ein weiterer Vorteil wäre, dass Sie Gewissheit hätten, dass die von Ihnen getragenen Aufwände und Umbaukosten auch in „Ihre“ Wohnung fließen.

Das Risiko, dass Ihr Mann bei Scheidung Einflussmöglichkeiten auf das Haus erlangt, könnte man zum Beispiel mit entsprechenden Widerrufsrechten im Schenkungsvertrag in den Griff bekommen. Daneben könnten sich Ihre Eltern auch ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten. Auch denkbar wäre möglicherweise, die beiden Wohnbereiche in Wohnungseigentum aufzuteilen und Ihnen anschließend nur die von Ihnen schon bewohnte Wohnung zu übertragen.

 

Franz L.: "Ich habe ein Doppelhaus. Eine Hälfte bewohne ich selbst, die andere Hälfte ist vermietet. Diese Hälfte will ich nun notariell meinem Sohn überschreiben. Der will sie aber weiter vermieten, weil er nicht in der Gegend lebt. Genügt es, am bestehenden Mietvertrag nur den Namen meines Sohnes nebst neuer Bankverbindung einzutragen oder muss der Mietvertrag nach der notariellen Übergabe neu gemacht werden?"


Markus Kühn: Nein, Ihr Sohn muss keinen neuen Mietvertrag mit dem Mieter abschließen und kann dies auch nicht vom Mieter verlangen. Nach § 566 BGB tritt nämlich bei einer Veräußerung ein Erwerber von vermietetem Wohnraum in die Stellung des ehemaligen Vermieters ein. Zum Schutz des Mieters durchbricht die Vorschrift als Ausnahmeregel den allgemeinen Grundsatz, dass Rechte und Pflichten nur zwischen den an einem Schuldverhältnis beteiligten Personen bestehen. Der Übergang der Rechte und Pflichten auf den neuen Vermieter erfolgt dabei nicht nur bei Kaufverträgen, sondern auch – wie in Ihrem Fall – bei Schenkungen. Zwischen Ihrem Sohn und dem Mieter entsteht somit kraft Gesetzes ein neues, mit dem alten inhaltsgleiches Mietverhältnis. Ihr Sohn oder Sie müssen nach dem Eigentumsübergang dem Mieter lediglich anzeigen, dass Ihr Sohn der neue Eigentümer ist und der Mieter die Miete künftig auf das Konto Ihres Sohnes zahlen soll. Hinsichtlich einer vom Mieter geleisteten Mietkaution gilt, dass auch hier der Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Vermieters eintritt. Der Veräußerer, hier also Sie, haftet dem Mieter aber, wenn dieser die Kaution später bei Beendigung des Mietverhältnis nicht von seinem neuen Vermieter zurückerlangen kann. Deshalb ist im Übergabevertrag grundsätzlich die Aushändigung der Kaution an den Erwerber vorzusehen.

 

Brigitte H.: "Im Testament meines verstorbenen Mannes bin ich als Alleinerbin eingetragen. In dem Testament steht auch, dass alle bisherigen Verfügungen damit widerrufen sind. Nun kommt die Tochter meines Mannes mit einer Schenkungsurkunde, die mein Mann handschriftlich angefertigt hat im Jahr 1982 und will die auf dem Blatt genannten Gegenstände bei mir abholen. Außerdem hat sie selbst noch weitere Gegenstände auf die Liste gesetzt. Ist das nicht Urkundenfälschung? Kann sie verlangen, dass ich ihr die Sachen gebe?"


Markus Kühn: Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt für Schenkungsversprechen die Form der notariellen Beurkundung vor. Damit soll der Schenker vor übereilten Schenkungsversprechen bewahrt, die Klarstellung seines Bindungswillens dokumentiert sowie die Umgehung von Formvorschriften für Testamente und Erbverträge vermieden werden. Ein Formmangel führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Schenkungsversprechens. Wird das Schenkungsversprechen, was oft der Fall ist, nicht notariell beurkundet, kann der Formmangel aber dadurch geheilt werden, dass die versprochene Leistung bewirkt wird, der Schenker also seine Leistungshandlung vornimmt. Aus diesem Grund sind zum Beispiel sofort vollzogene Handschenkungen wirksam. Eine Heilung des Formmangels bei dem Schenkungsversprechen Ihres Mannes käme dann in Betracht, wenn er die Sachen an die Tochter übergeben oder durch ein Besitzkonstitut übertragen hätte. Bei einem Besitzkonstitut wird die Übergabe der Sache dadurch ersetzt, dass sich alter und neuer Eigentümer einigen, dass der alte Eigentümer die Sache nur noch als Besitzmittler für den anderen besitzen soll. Typische Fälle wären eine Sicherungsübereignung, Miete oder Nießbrauch. Wer sich auf ein formloses Schenkungsversprechen beruft, hat die für eine Heilung des Formmangels sprechenden Umstände zu beweisen. Die Tochter müsste also beweisen, dass die Schenkung an sie bereits vollzogen war, ansonsten wäre die Schenkungsurkunde formunwirksam und damit nichtig. Die Tochter könnte eine Herausgabe der Sachen nicht verlangen. Eine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung käme durch das Hinzufügen weiterer Gegenstände auf der Erklärung Ihres Mannes in Betracht.

 

Elisabeth P.: "Vor 12 Jahren wurden an die drei Söhne ein kleines Bürogebäude und eine Lagerhalle zu gleichen Teilen als Schenkung überlassen. Nun soll die Schenkung rückgängig gemacht werden, weil der Vater jedem der drei Söhne ein einzelnes Anwesen schenken will. Gibt es eine Möglichkeit, diese "Erbengemeinschaft" steuerfrei an den Vater zurückzugeben?"


Markus Kühn: Da Ihre Söhne Eigentümer des Bürogebäudes und der Lagerhalle geworden sind, würde die Schenkung an den Vater grundsätzlich Schenkungsteuer auslösen – soweit die schenkungsteuerlichen Freibeträge von jeweils 20.000 Euro pro Schenkung Sohn/Vater überschritten werden. Ausnahmsweise fiele dann keine Schenkungsteuer an, wenn es sich nicht um eine Rückschenkung handeln würde. Das wäre der Fall, wenn Ihre Söhne die Schenkungsgegenstände aufgrund eines gesetzlichen Rückforderungsrecht (z.B. wegen Verarmung des Schenkers) oder eines vom Schenker vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrecht wieder an diesen zurückgeben müssten. Dann hätten die ursprünglich beschenkten Söhne auch einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt hinsichtlich ihrer seinerzeit gezahlten Schenkungsteuer. Nachträgliche Vereinbarungen zwischen den Parteien über eine freiwillige Rückabwicklung der Schenkung führen hingegen zu einem erneuten Schenkungsteuertatbestand.

Da die geschenkten Bürogebäude und Lagerhalle möglicherweise noch zu einem steuerlichen Betriebsvermögen gehören, empfehle ich Ihnen dringend, vor etwaigen Rückschenkungen auch die einkommensteuerlichen Folgen, insbesondere die mögliche Auflösung stiller Reserven, mit einem Steuerberater abzuklären.

 

Michael M.: "Meine Frau hat aus einer vorigen Beziehung einen Sohn, der bei seinem Vater lebt und zu dem ich keinen Kontakt habe. Ich lebe mit meiner Frau und unseren drei gemeinsamen Kindern in einer eigenen Doppelhaushälfte. Wir haben eine Modifizierte Gütergemeinschaft weil ich einen kleinen Betrieb gepachtet habe.
Wenn ich nun sterben würde, bekäme meine Frau somit auch später ihr Sohn und meine Kinder meinen Besitz, da ich / wir kein Testament haben.
Ich habe aber ein Grundstück mit in die Ehe gebracht, bei dem mit einer enormen Wertsteigerung zu rechnen ist.
Da ich aber nicht möchte, dass der Sohn meiner Frau irgendwann einmal davon profitieren könnte, möchte ich in Absprache mit meiner Frau dieses Grundstück schon zu Lebzeiten, an meine eigenen Kinder verschenken.
Ich möchte dies jedoch ohne Notar tun, um eventuell dieses Testament noch ändern zu können und um Kosten zu Sparen.
Ich möchte das Grundstück auch weiter als Schrebergarten nutzen und die Kosten für Berufsgenossenschaft u.s.w. dafür übernehmen. Kann ich nun das Grundstück ohne Notar im Testament ab dem jetzigen Zeitpunkt meinen Kindern schenken, so dass es nach 10 Jahren, die ich hoffentlich noch erlebe, dann nach meinem Tod nicht mehr der Erbmasse angerechnet wird?"


Markus Kühn: Wenn Sie Ihr Grundstück lebzeitig unentgeltlich an Ihre eigenen Kinder übertragen, ist dies eine Schenkung und kein Testament. Dies gilt auch dann, wenn Sie eine auf Ihren Todesfall betagte Schenkung vornehmen würden. Um den Notar kommen Sie dabei nicht herum, denn für einen wirksamen Vertrag, der sich auf die Übereignung eines Grundstücks bezieht, besteht ein gesetzlicher notarieller Beurkundungszwang. Das soll insbesondere sicherstellen, dass die Parteien auf die Bedeutung des Geschäfts hingewiesen, die getroffene Vereinbarung bewiesen und die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts gesichert ist. Sie können sich im notariellen Schenkungsvertrag ein Nutzungsrecht vorbehalten. Außerdem können Sie durch sogenannte Rückfallklauseln sicherstellen, dass Sie das verschenkte Grundstück bei Eintritt bestimmter Umstände wieder an sich ziehen können. Überdies können Sie vereinbaren, dass das geschenkte Grundstück auf mögliche Pflichtteilsansprüche angerechnet wird. Pflichtteilsansprüche hätten Ihre Frau und Ihre eigenen Kinder bei Ihrem Versterben dann, wenn Sie diese durch ein Testament (teilweise) enterben würden. Wenn Sie das Grundstück lebzeitig wirksam auf Ihre Kinder übertragen, gehört es bei Ihrem Tod auch nicht mehr zur Erbmasse, da es dann ja bereits den Kindern gehört. Selbstverständlich könnten Sie auch in einem handschriftlichen Testament regeln, dass nur Ihre eigenen Kinder – und nicht Ihre Ehefrau - das Grundstück erst bei Ihrem Tod erben. Dazu bräuchten Sie keinen Notar und Sie könnten Ihr Testament jederzeit ändern. Wenn das Grundstück bis zu Ihrem Tod eine erhebliche Wertsteigerung verzeichnet, kann dies im Vergleich zur jetzigen Schenkung erbschaftsteuerlich nachteilig sein. Der Erbschaft- und Schenkungssteuerfreibetrag jedes Ihrer Kinder beträgt aber immerhin derzeit 400.000 Euro.

 

Franz S.: "Unser Sohn hat mit einem Bankdarlehen sein Haus gebaut. Wir möchten ihn bei der Rückzahlung mit unterschiedlichen Beträgen in unregelmäßigen Abständen unterstützen. Das sind dann wohl einzelne Schenkungen zu verschiedenen Zeiten. Ist dazu ein Notarvertrag (eventuell sogar bei jeder Schenkung neu) vom Gesetz vorgeschrieben, oder reicht auch ein privater Vertrag? Eine Grundbuchabsicherung brauchen wir nicht. Unser Sohn ist verheiratet (Zugewinn, keine Kinder). Aus dem Bekanntenkreis ist uns die Schenkung eines Grundstückes unter dem Vorbehalt der Rückübertragung im Falle des Todes bzw. einer Scheidung des Sohnes bekannt. Gibt es diese Möglichkeit auch bei der Schenkung von Geldbeträgen?"


Markus Kühn: Ein Schenkungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit zwar grundsätzlich der notariellen Form, durch die Bewirkung der Leistung, sprich der Zahlung eines Geldbetrages an Ihren Sohn, würde dieser Formmangel aber geheilt. Sie müssen also nicht bei jeder Geldschenkung einen notariellen Vertrag abschließen. Ein solcher Vertrag empfiehlt sich aber, wenn Sie Rückforderungsrechte mit Ihrem Sohn vereinbaren wollen. Den Tod Ihres Sohnes vor Ihnen können Sie auch bei einer Geldschenkung als Auslösetatbestand für ein Rückforderungsrecht vereinbaren. Sie können beispielsweise auch vereinbaren, dass das Rückforderungsrecht nur entstehen soll, wenn der Erwerber ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt. Anspruchsgegner des Rückforderungsanspruches wären jedenfalls die Erben Ihres Sohnes.

 

Monika F.: "Wir haben 3 Kinder, und haben 2 von unseren Kindern eine Schenkung vor ca. 15Jahren gemacht. Natürlich im einvernehmen unseren 3. Kindes. Müssen wir die Schenkung schriftlich niederlegen? Wenn ja, kann ich das jetzt noch nachholen? In einem Testament haben wir diese Schenkungen vermerkt."


Markus Kühn: Auch eine Schenkung ist ein Vertrag, der aber formlos gültig ist, wenn er sofort vollzogen wird. Das heißt, Sie können ihn nach dem Vollzug der Schenkung nachträglich nicht mehr einseitig verändern oder schriftlich fixieren. Haben Sie also Ihren Kindern vor 15 Jahren vielleicht Geld geschenkt und diese haben das Geld angenommen, müssen Sie dies jetzt auch grundsätzlich nicht mehr in einer schriftlichen Schenkungsvereinbarung niederlegen. Wollen Sie aber zusätzlich nachträglich etwa weitere Bedingungen für die Schenkung festlegen, beispielsweise, dass die Schenkung auf einen Pflichtteil anzurechnen ist, müssen Sie dies mit den Beschenkten neu vereinbaren. Denn solche Anrechnungsbestimmungen müssen spätestens im Zeitpunkt der Schenkung gemacht werden. Eine nachträgliche Anordnung im Testament wäre dafür nicht ausreichend. Der Vermerk in Ihrem Testament hat somit letztlich informatorischen Charakter. Natürlich können Sie aber dem dritten Kind im Testament mehr zukommen lassen als den anderen beiden und damit einen nachträglichen Ausgleich vornehmen. Erben die anderen aber weniger als es ihrem Pflichtteil entspricht, können sie wiederum insoweit Ergänzung von den anderen Erben verlangen.

 

Anna V.: "Ich möchte meiner Enkelin mein Haus auf Leibrente geben. Habe aber Bedenken, daß meine vier Kinder nach meinem Tod Forderungen an meine Enkelin stellen. Sie sind mit dieser Lösung nämlich nicht einverstanden und würden das Haus nach meinem Tod lieber verkaufen. Wie ist die rechtliche Lage? Muss meine Enkelin damit rechnen, nach meinem Tod, an ihre Tanten und Onkel noch etwas bezahlen zu müssen.?"


Markus Kühn: Bei der von Ihnen geplante Übergabe des Hauses gegen Rentenzahlungen Ihrer Enkelin käme es zunächst darauf an, wie hoch die Rentenzahlungen sein sollen. Wären sie so bemessen, dass Ihre Enkelin praktisch einen angemessenen Kaufpreis für das Haus zahlen würde, kämen insofern keine Ansprüche Ihrer Kinder gegen Ihre Enkelin in Betracht. Denn Ihre Kinder können Ihnen ja nicht vorschreiben, ob und an wen Sie etwas verkaufen.
Anders sähe es gegebenenfalls aus, wenn Sie das Haus verschenken. Würden Sie beispielsweise Ihre Enkelin als Alleinerbin einsetzen und Ihre Kinder enterben, dann hätten diese im Erbfall Pflichtteilsansprüche gegen Ihre Enkelin und daneben noch einen Pflichteilsergänzungsanspruch. Letzterer würde dazu führen, dass der Pflichteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichteiles den Betrag verlangen kann, um den der Pflichteil sich erhöht, wenn der innerhalb von zehn Jahren verschenkte Gegenstand dem Nachlass (fiktiv) hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird dabei innerhalb der Zehnjahresfrist jedes Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Diesen Anspruch hätten Ihre Kinder grundsätzlich auch, wenn sie Erben würden, Ihnen aber nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils hinterlassen würde.
Sofern die Leibrente so bemessen wäre, dass die Übergabe des Hauses teilweise als Schenkung, teilweise als entgeltlich anzusehen wäre, kämen nur für den unentgeltlichen Teil Pflichteilsergänzungsansprüche Ihrer Kinder in Betracht.

 

Susanne und Heinz S.: "Wir (verheiratet, Rentner) wollen unser schuldenfreies eigengenutztes Haus (Wert ca. 350.000 Euro) an unsere beiden Kinder verschenken. Die Tochter (verheiratet, 2 kleine Kinder) möchte das Haus übernehmen und einziehen. Der Sohn soll seinen Anteil in Form einer monatlichen Rate ausbezahlt werden (das würde sich je nach Höhe rund 20 Jahre hinziehen). Wir sind unsicher, ob das wirklich fair ist und ob nicht irgendwo versteckte Risiken und mögliche Kosten für uns lauern."


Markus Kühn: Ich kenne Ihre finanzielle Situation nicht, grundsätzlich gilt aber, dass Sie nur dann Vermögen wegschenken sollten, wenn Ihre eigene Versorgung gesichert ist. Denn geschenkt ist geschenkt und kann – vorbehaltlich gesetzlicher und vertraglicher Rückforderungsregeln - nicht so einfach rückgängig gemacht werden. Da Ihre Ausführungen hierzu nicht ganz eindeutig ist, kommen verschiedene Übertragungsvarianten in Betracht: Entweder Sie schenken Ihren Kindern je die Hälfte des Hauses und Ihre Tochter kauft dem Sohn seinen Anteil ab. Dann müsste Ihr Sohn mit seiner Schwester einen fairen Kaufpreis, der ggf. in Raten gezahlt wird, aushandeln. Oder Sie schenken Ihrer Tochter allein das Haus und Sie oder Ihre Tochter zahlen Ihrem Sohn zum Ausgleich eine Rate, die wertmäßig der Hälfte des Wertes des Hauses entspricht. Zahlen Sie einen „Ausgleich" an Ihren Sohn, müssen Sie für eine gerechte Lösung bedenken, dass ein jetzt geschenkter Vermögenswert mehr wert ist, als wenn dieser erst in 20 Jahren übertragen wird. Insofern müssten Sie eine Ratenzahlung an Ihren Sohn mit einem angemessenen Zinssatz aufzinsen. Ferner sollten Sie regeln, dass auch im Falle Ihres Todes der Ausgleich ihres Sohnes sichergestellt ist. Im Übrigen hätte jede Gestaltungsvariante steuerliche Auswirkungen, die durchdacht werden müssen.

 

Robert H.:"Ich habe anno 1997 von meinen Eltern ein wertloses , ungenutztes Stück "Grünland" teils Landschaftsschutzgebiet" mit der Größe von knapp 0,4 ha damals zu deren Lebzeiten per Überlassungsvertrag erhalten. Jetzt möchte ich meinem Enkel ( geb. 5.6.2010) bzw. meinem Sohn und Schwiegertochter dieses Grundstück überlassen. Es besteht überhaupt kein Verkaufs,-bzw. Verkehrswert. Es ist ein rein ideller. Mit welchen Kosten beim Notar müsste ich rechnen für solch einen Überlassungsvertrag. Oder wäre es evtl. billiger, das Grundstück meinem Sohn zu überlassen?"


Markus Kühn: Die Notargebühren sind in der Kostenordnung festgelegt. Die Höhe der Gebühren hängt dabei von der Art des Geschäftes und dem sogenannten Geschäftswert ab. Erfolgt die Überlassung von Grundbesitz ohne jegliche Gegenleistung des Erwerbers, bestimmt sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstückes. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände erzielbar wäre. Der Wert ist hier ein Ermessenswert, da er sich nicht mathematisch exakt errechnen lässt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der vorgegebenen Anhaltspunkte und unter Mitwirkung der Beteiligten vom Notar geschätzt wird. Für seine Tätigkeit bei der Beurkundung einer Grundstücksschenkung erhält der Notar eine doppelte Gebühr. Bei einem Geschäftswert von 10.000 € fallen bspw. 108 € an, bei 20.000 € beträgt eine doppelte Gebühr 144 € und bei 50.000 € sind es 264 €. Hinzu kommen gegebenenfalls noch eine halbe Vollzugsgebühr, Auslagen und die Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der anfallenden Notargebühren ist es unerheblich, wem Sie das Grundstück schenken. Schenkungsteuerlich hätte Ihr Sohn einen Freibetrag von 400.000 €, Ihr Enkel „nur" von 200.000 €, was hier angesichts des Grundstückswertes aber auch keine Rolle spielen dürfte.

 

Christian St.: "Meine Schwester (69, geschieden, eine verheiratete Tochter) möchte jetzt ihre sehr kleine Rente (war im sozialen Dienst tätig, Rente unter 1000,-€) etwas aufbessern, indem sie ihre noch nicht abgezahlte Eigentumswohnung an ihre Tochter gegen immerwährendes Wohnrecht vorzeitig vererben will. Wie kann sie sich absichern, wenn sie in ein Altersheim oder ein Pflegeheim umziehen muss? Wie wäre es, wenn der Schwiegersohn die Wohnung kauft, er wäre evtl. an einer steuerlichen Absetzmöglichkeit interessiert? Auf was muss geachtet werden, um für beide Seiten Fehler zu vermeiden, die dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können?"


Markus Kühn: Da Sie schreiben, dass die Übertragung an die Tochter im Hinblick auf eine spätere Erbfolge vorweggenommen werden soll, soll wohl kein Verkauf, sondern eine Schenkung bzw. eine sogenannte gemischte Schenkung, bei welcher der Wert der zugewendeten Wohnung höher ist als die Gegenleistung (bspw. die Übernahme des Restdarlehens) und dies den Beteiligten bewusst ist, vorgenommen werden. Da bei Schenkungen nur ausnahmsweise gesetzliche Rückforderungsrechte vorhanden sind (Nichtvollzug einer Auflage, Verarmung des Schenkers, grober Undank) sollte Ihre Schwester erwägen, Rückforderungsrechte im Übergabevertrag zu vereinbaren. Es sollte dann klar geregelt werden, in welchen konkreten Situationen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Der durch die Geltendmachung von Rückforderungsrechten bedingte Anspruch kann durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Ebenso könnte geregelt werden, was im „Umzugsfall“ passieren soll, z.B. die Zahlung einer Rente als Ausgleich für den Wegfall des Wohnrechts. Wenn der Schwiegersohn die Wohnung kauft, kann er nur Abschreibungen und Werbungskosten geltend machen, wenn er auch Einkünfte mit der Wohnung erzielt. Dann müsste Ihre Schwester also Miete an ihn zahlen. Dies entspräche aber wohl nicht ihrem Ziel der Aufbesserung ihrer Rente.

 

Annemarie P.: „Mein Mann und ich haben unserem Sohn 1998 knapp 574 000 DM geschenkt, 2001 nochmals knapp 136 000 DM zum Kauf eines Grundstücks. Unser damaliger Freibetrag lag bei 820 000 DM. 2003 haben wir ihm ein Darlehen zum Hausbau über 150 000 Euro gewährt. Können wir dieses Darlehen in eine Schenkung umwandeln? Außerdem erhielt unser Sohn ab 2003 immer wieder Geldgeschenke von je rund 5000 Euro (zu Weihnachten und Geburtstagen), die er zum Hausbau verwendete. Unterliegen diese Geschenke dem Erbschaftssteuergesetz?“


Markus Kühn: Sie können selbstverständlich das Darlehen in eine Schenkung umwandeln, indem Sie gegenüber Ihrem Sohn auf die Rückzahlung und die Zahlung von Zinsen verzichten. Als Schenkung i.S.d des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gilt "jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Da der persönliche Freibetrag für eine Schenkung von Ihnen und Ihrem Mann alle 10 Jahre je 400.000 € beträgt, dürfte der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung keine Schenkungsteuer auslösen. Zu den Weihnachts- und Geburtstagsgeschenken: Schenkungsteuerfrei sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“, die zu einem bestimmten Anlass (wie bspw. zum Geburtstag) gemacht werden. Was dabei aber als üblich angesehen wird, hängt vom Gesamtbild des Einzelfalls ab. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung oder die Anschauung weiter Bevölkerungskreise. Hierbei sind die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten maßgebend. Dass Ihre regelmäßigen Schenkungen noch „üblich“ sind, halte ich für zweifelhaft. Überschreitet ein Gelegenheitsgeschenk das übliche Maß, unterliegt die Schenkung in voller Höhe - und nicht nur der unangemessene Teil - der Schenkungsteuer.

 

Gudrun H.: "Zwei Eheleute (62 und 69 Jahre alt) übertragen ihr Haus an eins ihrer Kinder, behalten sich dabei aber das lebenslange Nießbrauchrecht vor, wobei sie selbst die Kosten des Hausunterhalts tragen und sich auch den Nießbrauch nicht ablösen lassen werden, sollten sie in ein Altersheim ziehen. Ihren anderen beiden Kindern schenken sie je einen Geldbetrag, wobei das Haus den vierfachen Wert der jeweiligen Geldbeträge hat. Welche Möglichkeiten des Ausgleichs gibt es, damit sich keines der Kinder wegen der ungleichen Werte (hoher Hauswert, aber wegen Nießbrauch erst später nutzbar - kleinerer Geldbetrag, mit dem man bereits vom Schenkungszeitpunkt an arbeiten kann) ungerecht behandelt fühlt?"


Markus Kühn: In der Übergabevereinbarung des Hauses könnte man das das Haus übernehmende Kind verpflichten, Ausgleichszahlungen an seine beiden Geschwister vorzunehmen. Die tatsächliche Zahlung könnte man zum Beispiel mit einem Rücktrittsrecht der übergebenden Eheleute absichern. Sofern das übernehmende Kind nicht genug Liquidität zur Zahlung der Ausgleichsbeträge hat, könnte es ein Darlehen aufnehmen, das durch das übernommene Haus gesichert werden könnte. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen könnte man den Wert des Hauses anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des längerlebenden Übergebers abzinsen. Sofern die Eheleute die Schenkung des Hauses bereits vorgenommen haben, können sie lebzeitig eine solche Ausgleichspflicht natürlich nur noch vereinbaren, wenn das übernehmende Kind zu einer solchen nachträglichen Änderung der Schenkungsvereinbarung bereit wäre. Hierfür wäre es dann gut, wenn sich alle Beteiligten „an einen Tisch setzen“ und offen miteinander die Möglichkeiten diskutieren. Ansonsten könnten die Eheleute höchstens testamentarisch regeln, dass im Erbfall eventuell noch vorhandenes Vermögen soweit an die anderen Kinder verteilt wird, dass es zu einer gleichmäßigen Vermögensverteilung bei den Kindern kommt. Der Pflichtteil kann dem Kind mit dem Haus aber grundsätzlich nicht entzogen werden.

 

Hans und Lisa Sch.: "Unsere Tochter hat vor zwei Jahren geheiratet und hat inzwischen einen kleinen Sohn. Sie und ihr Mann möchten jetzt ein Haus kaufen. Wir als Eltern möchten unserer Tochter dazu 150.000 Euro schenken. Was müssen wir tun, dass im Fall einer eventuellen Scheidung diese Schenkung in voller Höhe unserer Tochter zugesprochen wird?"


Markus Kühn: Sie könnten die Schenkung unter der Bedingung an Ihre Tochter vornehmen, dass diese den geschenkten Betrag oder alles, was damit angeschafft wird, ehevertraglich von einem Ausgleich bei Scheidung ausnimmt. So könnte Ihre Tochter - falls noch nicht geschehen - mit einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Auch könnte Ihre Tochter beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit ihrem Mann vereinbaren, dass die Schenkung oder dessen Surrogat dadurch von der Berechnung des Zugewinnausgleiches ausgenommen wird, dass sie weder zum Anfangs- noch zum Endvermögen gezählt wird. Um Ihrem Wunsch Nachdruck zu verleihen, könnten Sie diese Bedingung durch einen Rücktrittsvorbehalt für Sie im Schenkungsvertrag absichern.

 

Bettina R.: "Mein Mann und ich (37 und 42 Jahre) wohnen mit unseren beiden Kindern im Haus meiner Eltern. Wir haben den 1. Stock und das Dachgeschoss nach unseren Wünschen umgebaut und wohnen hier mietfrei. Die Umbaukosten gingen zu unseren Lasten. Meine Eltern sind der Meinung, sie möchten das Haus noch nicht überschreiben, da ich die einzige Tochter bin und sowieso alles erbe. Außerdem haben Sie Angst, dass im Falle einer Scheidung mein Mann ein Teil des Hauses bekäme bzw. bei meinem Tod könnte mein Mann dann mit einer anderen Frau in 'ihr' Haus ziehen und sie wären dagegen machtlos. Ist es wirklich egal, ob ich das Haus (oder einen Teil z.B. unsere Wohnung) bereits jetzt überschrieben bekomme oder erst beim Tod der Eltern? Welche Argumente gibt es, meinen Eltern eine Überschreibung/Schenkung sinnvoll zu erklären - evtl. hätten auch sie einen Vorteil?"


Markus Kühn: Es macht natürlich schon einen Unterschied, ob Sie das Haus jetzt oder erst beim Tod des längerlebenden Elternteils erhalten. Für Ihre Eltern würde eine jetzige Übertragung insbesondere einen Verlust ihrer Vermögenssubstanz bedeuten, was zu Problemen bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise einer langen Pflegebedürftigkeit führen kann. Daneben verlören sie Einflussmöglichkeiten in "ihrem" Haus. Eine lebzeitige Vermögensübertragung setzt daher eine Einzelfallbetrachtung und Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile voraus. Möglicherweise könnten Ihre Eltern Ihnen ja auch nur Bruchteilseigentum übertragen oder sie teilen die beiden Wohnbereiche in Wohnungseigentum auf und übertragen Ihnen anschließend nur "Ihr" Wohneigentum.

Als mögliche Vorteile kommen in Betracht: Ihre Eltern würden mit „warmer Hand schenken“ und Sie hätten Gewissheit, dass die von Ihnen getragenen Aufwände und Umbaukosten auch in "Ihre" Wohnung fließen. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer können alle 10 Jahre die entsprechenden Freibeträge (derzeit 205.000 €, künftig geplant 400.000 €) neu genutzt werden. Durch eine frühzeitige Vermögensübertragung machen sie sich auch von künftigen, möglicherweise nachteiligen gesetzlichen und steuerlichen Neuregelungen unabhängig. Das Risiko, dass Ihr Mann bei Scheidung oder Ihrem Tod nicht im Sinne Ihrer Eltern mit der Wohnung umgeht, könnte man mit entsprechenden Widerrufsrechten im Schenkungsvertrag bzw. für den Todesfall mit einem entsprechend gestalteten Testament in den Griff bekommen.

 

Benjamin W.: "Gibt es eine Möglichkeit, ein Erbe schon vor dem Tod zu erhalten? Ich habe mich bereits bei einigen Anwälten erkundigt, diese jedoch erwähnten nur die Schenkung. Sollte aber ein Pflegefall eintreten, müsse ich dafür aufkommen. Ich wäre bereit die Schenkungssteuer zu zahlen, obwohl ich kein Verwandter bin, jedoch bin ich nicht in der Lage für die Pflege und laufende Darlehen aufzukommen. Können Sie mir eine Alternative, wie z.B. Rente auf Lebzeit oder andere Alternativen empfehlen?"



Markus Kühn: Jede unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten an Sie vor dem Tod des Zuwendenden wäre eine Schenkung, selbst wenn Sie bereits in seinem Testament als Erbe vorgesehen sind. Da Sie nicht mit dem Schenker/Erblasser verwandt sind, sind Sie aber auch nicht unterhaltspflichtig gegenüber ihm. Allerdings besteht nach § 528 BGB ein gesetzliches Rückforderungsrecht des Schenkers, nach dem er die Herausgabe des Geschenkes fordern kann, wenn er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Diesen Anspruch kann auch die Sozialbehörde auf sich überleiten, wenn der Schenker beispielsweise in ein Pflegeheim kommt und das Sozialamt zunächst für seine Pflegekosten aufgekommen ist. Dies bedeutet aber, dass nur die Schenkung an sich von Ihnen an den Schenker oder das Sozialamt herauszugeben wäre. Sollten die Pflegekosten höher als der Wert der Schenkung sein, müssten Sie als nicht unterhaltspflichtiger Beschenkter nicht auch noch dafür aufkommen. Sollen Ihnen auch Vermögenswerte übertragen werden, die noch mit Darlehen belastet sind, wie beispielsweise Immobilien, wird dies der Gläubiger nur genehmigen, wenn Sie imstande und bereit sind, die Darlehen zu bedienen.

Als Erbe haften Sie grundsätzlich voll für die noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers, die Haftung kann aber auf den noch verbliebenen Nachlass beschränkt werden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.

 

Hinweis:

Das deutsche Recht behandelt eine Vielzahl von Situationen. Die geschilderten Texte bieten nur einen ersten Einblick in diese Regelungen. Für spezifische Fällle und individuelle Übertragungssituationen ist eine genaue Betrachtung und eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert.


Rechtsanwalt Kühn steht Ihnen als erfahrener Erbrechtler gerne für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

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