Antworten Testament und Erbvertrag

Fragen und Antworten "Testament und Erbvertrag"

Gerd D.: „Seit über zehn Jahren bin ich Witwer und habe mit meiner verstorbenen Frau ein gemeinschaftliches Berliner Testament, Schlusserbe ist unser einziger Sohn. Alle Vermächtnisse nach dem Tod meiner Frau für unseren Sohn und seine inzwischen volljährigen Kinder sind erfüllt. Kann ich das Testament, das im Original beim Nachlassgericht hinterlegt ist, dahingehend ergänzen, dass ich im Einvernehmen mit meinem Sohn zusätzliche Vermächtnisse an seine Kinder, also meine Enkel, anordne?“


Markus Kühn: Das kommt darauf an, wie Ihr gemeinschaftliches Testament formuliert ist. Sofern nicht eine Änderungsbefugnis formuliert wurde, erlischt mit dem Tod eines Ehegatten das Recht des überlebenden Ehegatten, seine wechselbezüglichen Verfügungen zu widerrufen. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die nach dem Willen der Ehegatten so eng miteinander zusammenhängen, dass die Wirksamkeit der Verfügung des einen vom Bestand der Verfügung des anderen abhängig ist. Eine solche gegenseitige Abhängigkeit gilt grundsätzlich beim Berliner Testament. Jeder Ehegatte setzte den anderen als Alleinerben ein, im Vertrauen darauf, dass im Schlusserbfall das eigene Kind Erbe wird. Da Ehegatten frei bestimmen können, ob und inwieweit ihre gegenseitigen letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, ist – sofern eine (klare) Regelung dazu fehlt – im Zweifel per Auslegung durch den Richter zu entscheiden, welche Bedeutung die Ehegatten gewollt habenund ob eine Änderung des ursprünglichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten wirksam ist.
 
Annemarie D.: „Mein Mann und ich haben Gütergemeinschaft und einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Wie können wir ihn aufheben? Denn wir wollen ein Testament machen. Kind 1 hat den Betrieb übernommen und bekommt nichts mehr. Kind 2 bekommt ein Wohnhaus (Wert circa 850 000 Euro). Kind 3 bekommt ein Wohnhaus (Wert circa 800 000 Euro). Kind 2 und 3 sollen Kind 4 jeweils 100 000 Euro auszahlen. Wie können wir das testamentarisch regeln, ohne dass Erbschaftssteuer anfällt? Reicht ein handschriftliches Testament, oder muss es notariell gemacht werden?“


Markus Kühn: Ein Testament kann handschriftlich oder notariell verfasst werden, die Änderung des Güterstandstandes muss hingegen zwingend notariell erfolgen. Ich verstehe Sie so, dass Sie nur den Erbvertrag ändern wollen. Das können Sie beide auch mittels eines handschriftlichen Testaments. Ich gehe davon aus, dass Kind 1 im Rahmen der Übergabe einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat und insoweit keine Pflichtteilsansprüche zu befürchten sind, wenn es testamentarisch nichts mehr erbt. Jeder Ehegatte kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro erb- und schenkungsteuerfrei zukommen lassen. Sofern Ihnen also die Immobilien je hälftig gehören, kann jedes Kind wertmäßig 800.000 Euro erbschaftsteuerfrei bekommen. Werden die Kinder 2 und 3 zum Beispiel mit einem Vermächtnis zugunsten Kind 4 belastet, sind diese wertmäßige Abzugsposten. Bedenken Sie unter anderem auch, dass Sie und Ihr Mann höchstwahrscheinlich nicht gleichzeitig sterben. Sie brauchen also Regelungen für den ersten Erbfall und den Schlusserbfall. Auch wenn Sie „nur“ ein handschriftliches Testament erstellen wollen, empfehle ich die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts, da man bei der Formulierung einiges falsch machen kann.

 

Christian S.: „Wir besitzen ein Doppelhaushälfte, die circa eine Millionen Euro wert ist. Wir haben eine Tochter und zwei Enkelkinder. Wenn einer von uns stirbt und das Haus dann verkauft wird, welche steuerlichen Folgen hat das?“


Markus Kühn: Wenn Sie beide kein Testament verfasst haben und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würden im Erbfall der andere Ehegatte und die Tochter Erben zu je ein Halb werden. Ein Ehegatte hat einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro, ein Kind von 400.000 Euro. Bleibt der Ehegatte in dem geerbten und selbst bewohnten Familienheim für weitere zehn Jahre wohnen, ist sein Erwerb der Immobilie zusätzlich steuerfrei. Ich unterstelle, dass Ihnen das Haus zu je ein Halb gehört. Im ersten Erbfall würde nur der Eigentumsanteil des erstversterbenden Ehegatten vererbt. Dann würden also der Ehegatte und die Tochter wertmäßig je 250.000 Euro erben, also unter den Freibeträgen bleiben. Das Haus gehört nach dem Erbfall zu ¾ dem überlebenden Ehegatten und zu ¼ der Tochter. Sollten diese beiden sich entscheiden, das Haus zu verkaufen, fällt grundsätzlich keine weitere Erbschaftsteuer an, soweit nicht der Ehegatte im ersten Erbfall mehr als 500.000 Euro geerbt hat, weil noch sonstiges Vermögen vorhanden war. Dann würde bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren die erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim rückwirkend wieder entfallen. Ein einkommensteuerlicher „Spekulationsgewinn“ auf die beim Verkauf realisierte Wertsteigerung der Immobilie, würde vermutlich nicht anfallen. Diese Spekulationssteuer fällt insbesondere nicht an, wenn seit dem Kauf bereits zehn Jahre vergangen sind oder das Haus ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken bewohnt wurde. Bei der Berechnung der Zehnjahresfrist tritt der Erbe in die „Fußstapfen“ des Erblassers, die Frist beginnt also nicht neu zu laufen.

 

Georg B.: „1989 haben wir über einen Notar einen Ehe- und Erbvertrag erstellen lassen (Berliner Testament). Aufgrund der geringeren Freibeträge für die Kinder (nur 400 000 statt 800 000 Euro) möchten wir es jedoch außer Kraft setzen und durch ein eigenes handschriftliches Testament (um Kosten zu vermeiden und Flexibilität zu bewahren) ersetzen. Ist es richtig, dass meine Frau und ich gleichzeitig jeweils ein separates Testament aufsetzen müssen? Oder wäre es möglich, dass wir ein Testament gemeinsam erstellen, entweder ich oder meine Ehefrau es handschriftlich aufsetzen und wir beide es unterschreiben?“


Markus Kühn: Sie können ein notarielles Testament durch ein neueres handschriftliches Testament ergänzen oder ersetzen. Empfehlenswert ist, dass Sie in der „Präambel“ des Testaments klarstellen, ob Sie frühere Verfügungen von Todes widerrufen oder ob Sie nur einzelne Regelungen ändern wollen. Ein handschriftliches Testament muss komplett handschriftlich geschrieben und unter Nennung von Ort und Datum unterschrieben werden. Für Ehegatten gibt es die Möglichkeit, nur ein gemeinsames Testament zu erstellen. Dies muss ein Ehegatte schreiben und unterschreiben und der andere muss ebenfalls unterschreiben. Ein gemeinsames Testament führt – anders als zwei eigene Testamente der Ehegatten – zu gewissen Bindungswirkungen hinsichtlich sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen. Das sind solche, bei denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere (des Ehegatten) getroffen wurde. Gegenseitig bindende Verfügungen können insbesondere Erbeinsetzungen und Vermächtnisse sein. Wenn es Ihnen darum geht, die Nachteile des Berliner Testaments hinsichtlich der Freibeträge für die Kinder auszuschließen, kommen unter anderem lebzeitige Zuwendungen oder Vermächtnisse im ersten Erbfall in Betracht. Hier könnte sich eine erbrechtliche Erstberatung durch einen versierten Anwalt für Sie lohnen.

 

Jürgen O.: „Ich bin verheiratet und einziges Kind meiner Eltern. Mit meiner Mutter (82) bewohne ich ein Haus, das zwischen mir und ihr in Wohneigentum im Verhältnis 75:25 aufgeteilt ist. Im handschriftlichen Testament meiner Mutter bin ich als Alleinerbe eingesetzt. Das Testament beinhaltet ferner eine Vollmacht, wonach ich nach ihrem Tod Konten auflösen und das Grundstück mit dem Haus beim Grundbuchamt auf mich umschreiben darf. Muss ich einen Erbschein nach Eintritt des Erbfalls beantragen?“


Markus Kühn: Mit dem Tod Ihrer Mutter wird das Grundbuch unrichtig, da dann Sie alleine Eigentümer des Hauses sind. Es muss dann berichtigt werden. Um das Grundbuch zu berichtigen, benötigt man entweder eine Ausfertigung des Erbscheins oder eine beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ein eigenhändiges, handschriftliches Testament ist nicht ausreichend. Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus, kann ein Bevollmächtigter grundsätzlich auch nach dem Tod des Erblassers wirksame Rechtsgeschäfte für den Nachlass tätigen, insbesondere in dem Zeitraum bis ein Erbschein erteilt oder das Eröffnungsprotokoll vorliegt. Allerdings verlangt die Grundbuchordnung für Immobiliengeschäfte und damit auch für Grundbuchberichtigungen, dass die Vollmacht öffentlich beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt ist. Danach würden Sie also zumindest eine notariell oder durch die Betreuungsstelle beglaubigte (Vorsorge-)Vollmacht für Ihre Mutter benötigen. In der Rechtsprechung gibt es allerdings die Tendenz, dass die Vollmacht bei einem Alleinerben insoweit erlischt, als er sich nicht selbst als Erben vertreten kann. In der Regel ist daher ein Erbschein oder ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll zur Grundbuchberichtigung erforderlich. Allein eine Vollmacht im handschriftlichen Testament wäre jedenfalls nicht ausreichend und Sie müssten einen Erbschein beantragen.

 

Ursula O.: „Mein Mann ist über 90 Jahre alt, ich bin 26 Jahre jünger. Er hat zwei Söhne aus erster Ehe und mit mir noch einen Sohn und eine Tochter. Wir leben in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft. Vor sieben Jahren bin ich von meiner Schwester erbmäßig ausbezahlt worden, so dass wir unser bis dahin gemietetes Haus kaufen konnten. Testamentarisch habe ich festgelegt, dass bei meinem Tod nur meine beiden Kinder erben. Gibt es dabei Schwierigkeiten wegen der Zugewinngemeinschaft? Notariell bin ich alleine Hausbesitzerin und im Grundbuch eingetragen, es sind noch Schulden abzutragen. Was müsste ich mit meinem Mann festlegen, damit nur unsere beiden gemeinsamen Kinder erben, falls ich zuerst sterbe? Genügt es, wenn ich dies handschriftlich festlege und mein Mann unterschreibt?“


Markus Kühn: Die Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten. Lediglich wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird, gibt es gegebenenfalls Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten. Sie hat überdies Auswirkungen auf die gesetzlichen Erbquoten, wenn es also kein Testament gibt. In Ihrem Fall hätte Ihr Ehegatte dann eine Quote von ein Halb, Ihre Kinder von je einem Viertel. Hätten Sie per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, würden die gesetzlichen Erbquoten je ein Drittel betragen. Wenn im Grundbuch nur Sie als Eigentümerin der Immobilie stehen, können Sie diese grundsätzlich vererben an wen Sie wollen. Sie konnten also in einem Testament festlegen, dass nur Ihre beiden Kinder erben. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft zu je ein Halb und müssen sich einig werden, was sie mit der Immobilie machen. Da Ihr Mann im Falle Ihres Erstversterbens nichts erbt, stünde ihm ein Pflichtteilsanspruch zu (den er aber natürlich nicht geltend machen muss). Dieser beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also ein Viertel vom Wert Ihres Nachlasses. Ihr Testament müssen nur Sie schreiben und unterschreiben. Sie können aber auch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Ihrem Mann aufsetzen, in dem sie beide regeln, was im Falle des jeweiligen Versterbens geschehen soll. Hier gibt es die gesetzliche Formerleichterung, dass nur ein Ehegatte den Text handschriftlich schreiben muss und der andere unter Nennung von Datum und Ort mitunterschreibt. Alternativ können Sie natürlich auch ein notarielles Testament verfassen lassen.

 

Michael E.: „Ich bin im Besitz eines Einfamilienhauses, habe zwei Kinder und bin 81 Jahr alt. Noch zu Lebzeiten meiner Frau (verstorben 2014) haben wir ein Berliner Testament notariell festgelegt. Meine beiden Kinder sollten nach meinem Ableben zu gleichen Teilen erbberechtigt sein. Leider zeigt sich nun, dass ein Kind mich mit seelischer Grausamkeit behandelt. Daher bin ich geneigt, die Erbschaft neu zu regeln. Ist es möglich, das gemeinsame Testament im Nachhinein zu ändern? Wenn ja, was ist dabei zu berücksichtigen?“


Markus Kühn: Ziel eines Ehegattentestaments ist häufig, dass bestimmte gemeinschaftliche Verfügungen der Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden Bindungswirkung entfalten. Man spricht auch von einer Wechselbezüglichkeit. Dies bewirkt dann eine Bindungswirkung dahingehend, dass der überlebende Ehegatte keine zu Lasten der als Schlusserben Bedachten gehende Verfügung von Todes wegen treffen kann. Darüber hinaus wird der Schlusserbe auch vor sogenannten beeinträchtigenden Schenkungen geschützt, also insbesondere vor Schenkungen des Überlebenden an andere Personen, um den Nachlass für den Schlusserben zu verringern. In Ihrem notariellen Testament ist vermutlich geregelt, ob die für den zweiten Erbfall geltende Einsetzung der Kinder wechselbezüglich und damit bindend ist. Ist sie bindend, kommt eine einseitige Änderung nur dann in Betracht, wenn die Verfehlungen des Kindes so schwerwiegend sind, dass sie zu einem Entzug des Pflichtteils berechtigen würden. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, unter anderem wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eines seiner Abkömmlinge schuldig macht, eine dem Erblasser gegenüber obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die von Ihnen genannte „seelische Grausamkeit“ würde für eine Pflichtteilsentziehung vermutlich nicht ausreichen.

 

Christian B.: „Meine verstorbene Tante war verheiratet und hatte keine Kinder. Ihr Ehemann lebt alleine, muss aber vermutlich bald ins Pflegeheim. Da auch meine Mutter bereits verstorben ist, erhielt ich vom Amtsgericht die Nachricht, dass zwar ein Guthaben der Tante existiert, das die Beerdigungskosten aber übersteigt. Wenn ich das Erbe annehme, muss ich dann für meinen Onkel aufkommen und die Heimkosten bezahlen? Oder wenn ich das Erbe ablehne, bekommt dann der Onkel diesen Teil?“


Markus Kühn: Aus Ihrer Frage ergibt sich nicht eindeutig, ob der Nachlass größer als die Beerdigungskosten ist. Ich unterstelle, dass Ihre Tante kein Testament gemacht hat und deshalb Ihr Onkel als Ehemann ¾ und Sie als Erbe 2. Ordnung zu ¼ gesetzlicher Erbe sind. Beerdigungskosten sind dann von Ihnen und Ihrem Onkel in Höhe ihrer Erbquoten zu tragen. Wenn Sie das Erbe fristgemäß und formgerecht ausschlagen, wird der Onkel Alleinerbe, sofern keine weiteren gesetzlichen Erben an Ihre Stelle treten. Dann muss er grundsätzlich allein für die Beerdigungskosten aufkommen. Zu den Heimkosten: Nur Verwandte in gerader Linie sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Für Ihren Onkel müssen Sie daher nicht aufkommen, ob Sie das Erbe ausschlagen oder nicht.

 

Barbara L.: „Anlässlich eines Nachlassverfahrens meiner verstorbenen Mutter wurde mir mitgeteilt, dass zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein erforderlich sei, da mein Erbrecht auf einem handschriftlichen Testament beruht. Hätte ich bei einem maschinell verfassten Testament wirklich keinen Erbschein benötigt?“


Markus Kühn: Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Testamenten: ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser komplett handgeschrieben und unter Nennung von Datum und Ort unterschrieben werden. Ein maschinell verfasstes Testament – auch wenn es unterschrieben wird – ist nicht wirksam. Zur Berichtigung des Grundbuches benötigt ein Erbe grundsätzlich einen Erbschein. Liegt allerdings ein notarielles Testament vor, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Ein maschinell verfasstes Testament hätte Ihnen also – mangels Wirksamkeit – nicht geholfen.

 

Peter S.: " Wir haben ein Berliner Testament gemacht. Ein Nachteil dieses Testaments ist, dass man normalerweise einen Freibetrag für die Kinder dadurch verschenkt. Ich habe nun gehört, dass es ein sog. Supervermächtnis gibt, das dieses Problem löst. Meine Frage: Was genau ist ein Supervermächtnis? Welche Anforderungen gelten für dieses Vermächtnis? Ist es ausreichend, wenn im Testament nur steht, dass der Längerlebende ein Vermächtnis machen kann, ohne dies näher zu definieren? Gibt es eine Frist, bis wann das Vermächtnis fällig sein muss?"


Markus Kühn: Da der überlebende Ehegatte beim (einfachen) Berliner Testament als Alleinerbe des Erstversterbenden eingesetzt wird, werden die Kinder für diesen Erbfall enterbt und ihre persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge im Verhältnis zum Erstversterbenden Ehegatten werden nicht ausgenutzt. Diese erbschaftsteuerlichen Nachteile können grundsätzlich dadurch vermieden werden, dass die Ehegatten im Testament den Kindern per Vermächtnis im ersten Erbfall wertmäßig soviel zukommen lassen, wie es deren Freibeträgen entspricht. Allerdings würden damit auch gleichzeitig etliche zivilrechtliche Vorteile des gemeinschaftlichen Testaments entfallen: Der überlebende Ehegatte könnte nicht mehr „frei“ über das gemeinsame Vermögen verfügen, insbesondere nicht auf Entwicklungen zwischen Testamentserrichtung und Erbfall reagieren, und die Zahlungen an die Vermächtnisnehmer wären sofort fällig, was zu Liquiditätsschwierigkeiten beim Überlebenden führen könnte.

Das sog. Supervermächtnis soll steuer- und zivilrechtliche Vorteile von Vermächtnis und Berliner Testament verbinden. Es ist keine neue Erfindung und wird bereits seit Jahrzenten in Gestaltungspraxis und Literatur diskutiert. Die Zulässigkeit, Anerkennung durch die Rechtsprechung und seine Gestaltungsgrenzen sind jedoch bis heute nicht abschließend geklärt. Im Kern ordnen die Eheleute als Erblasser beim Supervermächtnis nur das Vermächtnis als solches (inklusive Personenkreis potenzieller Vermächtnisnehmer) und den Zweck des Vermächtnisses an, überlassen aber alle weiteren Entscheidungen dem überlebenden Ehegatten (sog. Bestimmungsvermächtnis). Dieser bestimmt dann nach dem Tod des Erstversterbenden den Empfänger des Vermächtnisses aus dem festgelegten Personenkreis, die Art und exakte Höhe des Vermächtnisses sowie den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses.

Da, wie gesagt, die Zulässigkeit eines Vermächtnisses mit diesem Inhalt obergerichtlich nicht geklärt ist und teilweise im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit der Anordnung letztwilliger Verfügungen als unzulässig erachtet wird, sollten Sie sich fachkundigen Rat einholen, wenn Sie ein solches Vermächtnis anordnen wollen. Denn ist das Vermächtnis unwirksam, werden auch die damit angestrebten Wirkungen verfehlt.

 

Ernst S.: Wir haben ein Berliner Testament und eine Doppelhaushälfte vor vier Jahren an unserer Kinder verschenkt, der Nießbrauch ist eingetragen, außerdem leisten wir jährliche Schenkungen als Banküberweisungen. Können rückliegende Schenkungen der letzten zehn Jahre (die Doppelhaushälfte und jährliche Darlehen, die später zu Schenkungen wurden) beim steuerlichen Freibetrag berücksichtigt werden? Die Darlehen sind mit und ohne Vertrag nachgewiesen. Welchen Nachweis fordert das Finanzamt? Ich habe das Testament handschriftlich ergänzt durch Erbverzicht des überlebenden Ehepartners zugunsten dreier Kinder. Was halten Sie davon?


Markus Kühn: Der erb- und schenkungssteuerliche Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro gilt alle zehn Jahre neu. Wird innerhalb dieses Zeitraums der Freibetrag überschritten, muss diese Summe entsprechend versteuert werden. Dabei werden Schenkungen und gegebenenfalls eine Erbschaft von derselben Person in diesem Zeitraum zusammengerechnet. Darlehen sind grundsätzlich keine Schenkungen, denn der Darlehensbetrag muss ja zurückgezahlt werden. Anders kann es aber mit den Zinsen aussehen, wenn das Darlehen zinslos oder zu ungewöhnlich niedrigen Zinsen gewährt wird. Dann gilt die Zinsersparnis als Schenkung. Wenn Sie auf die Darlehensrückzahlungen verzichtet haben, waren dies dann auch Schenkungen. Damit ein Darlehen steuerlich anerkannt wird, sollte es grundsätzlich wie unter Fremden abgeschlossen und schriftlich vereinbart sein.

Zu Ihrer zweiten Frage: Eine handschriftliche Ergänzung eines Testaments muss in der Form eines Testaments erfolgen, also grundsätzlich auch Datum und Unterschrift des Testierenden (bei einem gemeinschaftlichen Testament beider Ehepartner) enthalten. Nicht wirksam ist aber in dieser Form ein Erbverzicht. Dieser muss zwingend notariell erklärt werden.

 

Friedrich E.: "Meine Frau und ich wollen unserem Sohn als Vor- und unserem Enkelsohn als Nacherben unser Einfamilienhaus per Testament vermachen. Ist unter dieser Maßgabe ausgeschlossen, dass das Haus nach Eintritt des Erbfalls nicht mit einer Grundschuld belastet werden darf, es sei denn, dass der Nacherbe zustimmt, und ist außerdem gewährleistet, dass unsere Schwiegertochter weder Anspruch auf Pflichtanteil noch Zugewinn hat?"


Markus Kühn: Durch die Einsetzung von Vor- und Nacherben können Sie die Weitergabe Ihres Vermögens so steuern, dass es beim Erbfall zunächst dem Vorerben, später aber nicht seinen Erben, sondern den von Ihnen festgelegten Nacherben zukommt. Der Vorerbe darf grundsätzlich das Vermögen zwar für sich nutzen, soll die Substanz aber für den Nacherben erhalten. Soweit der Vorerbe im Testament nicht davon befreit wird, darf er über Immobilien nicht verfügen. Verfügungen sind unter anderem Veräußerungen und Belastungen des Grundstücks. Ohne Zustimmung der Nacherben könnte also Ihr Sohn das Haus nicht mit einer Grundschuld belasten, wenn Sie ihn im Testament nicht von den Verfügungsbeschränkungen für Vorerben befreien. Ihre Schwiegertochter hat beim Tod von Ihnen und Ihrer Frau keinen Pflichtteilsanspruch. Auch im Nacherbfall, also beim Tod Ihres Mannes, hätte sie keinen Anspruch bezüglich der Vorerbschaft. Denn die Vorerbschaft bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen, das rechtlich von seinem übrigen Vermögen getrennt ist. Nur hinsichtlich des Eigenvermögens Ihres Sohnes kämen Pflichtteilsansprüche in Betracht, wenn Ihre Schwiegertochter von Ihrem Sohn enterbt würde. Eine Erbschaft fällt schon grundsätzlich nicht in den Zugewinn, da Erbschaften während der Ehe dem Anfangsvermögen des Erben zugerechnet werden und entsprechend einen Zugewinn mindern.

 

Monika N.: "Wir sind ein Rentnerehepaar und möchten uns gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Wir haben zwei Söhne und zwei Enkelkinder. Nach dem Tod des Hinterbliebenen soll Sohn A aus dem Verkauf der Wohnung die Hälfte plus 20.000 Euro erben, Sohn B verzichtet zu Gunsten seiner Kinder (unsere Enkelkinder) auf sein Erbe (Nacherben?). Auf den Pflichtteil werden die Söhne verzichten. Außer der Wohnung besitzen wir nichts. Darf der Hinterbliebene im Falle eines Umzuges (Pflegeheim bzw. kleinere Wohnung) die Wohnung verkaufen? Muss er dazu die Zustimmung der Nacherben einholen?"


Markus Kühn: Bei einer Vor- und Nacherbschaft ist endgültiger Erbe der Nacherbe, der Vorerbe ist nur „Erbe auf Zeit“ bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Nacherbfall ist meist der Tod des Vorerben. Man unterscheidet eine befreite und eine nicht befreite Vorerbschaft. Ein befreiter Vorerbe kann weitestgehend unbeschränkt über den Nachlass verfügen und braucht dazu nicht immer die Einwilligung des Nacherben. Er kann zum Beispiel auch ein Grundstück verkaufen, nicht aber verschenken. Ich glaube aber nicht, dass Sie die komplizierte Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft brauchen. Sie und Ihr Mann könnten sich in einem gemeinschaftlichen Testament einfach gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Für den Schlusserbfall könnten Sie bestimmen, dass Sohn A und die die beiden Enkel Schlusserben werden, wobei Sohn A 20.000 Euro zusätzlich erhält. Letzteres könnte zum Beispiel durch ein Vorausvermächtnis für Sohn A angeordnet werden. Oder Sie setzen nur Sohn A als Schlusserben ein und belasten ihn mit einem Vermächtnis, die Hälfte des Nachlasses abzüglich 20.000 Euro an die Enkel auszuzahlen. Beachten Sie, dass der Pflichtteilsverzicht Ihrer Söhne notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu sein. Wenn Sie Sohn B durch die Einsetzung der Enkel enterben, stünde ihm sonst ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu.

 

Erika L.: "1993 haben mein Mann und ich ein Berliner Testament aufgesetzt mit einer Strafklausel für unsere Söhne, für den Fall, dass sie im ersten Todesfall den Pflichtteil verlangen. Nun bin ich unsicher: Bin ich eigentlich nur Vorerbin und darf das Erbe lediglich nutzen, aber zum Beispiel nicht verkaufen? Zum anderen haben wir mittlerweile Enkelkinder und würden die Strafklausel nicht mehr ins Testament schreiben. Wenn ich den Kindern nun ihren Pflichtteil zukommen ließe, blieben sie dann Erben? Wie wird der Pflichtteil steuerlich behandelt? Wie komme ich an eine Bewertung unserer Immobilie?"


Markus Kühn: Ob Sie im Todesfall Ihres Mannes nur Vorerbin oder Vollerbin wären, hat nichts mit der Pflichtteilsstrafklausel zu tun. Wichtig ist, dass Sie beide hier genau formulieren. Wollen Sie eine alleinige Vollerbschaft, müssen Sie im Testament auch so formulieren. Die Söhne (oder andere Personen) bezeichnen Sie dann als Schlusserben. Soll der überlebende Ehegatte hingegen nur Vorerbe sein – dann darf er das Erbe grundsätzlich nur nutzen und nicht weiter darüber verfügen – müssen Sie formulieren, dass er nur Vorerbe und die Söhne Nacherben sind. Eine Pflichtteilsstrafklausel hat zur Folge, dass ein Kind, das den Pflichtteil im ersten Erbfall fordert, auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Sie und Ihr Mann könnten zunächst ein neues Testament ohne die Klausel verfassen oder einfach in einem Ergänzungstestament bestimmen, dass diese Klausel nicht mehr gelten soll. Wenn Sie das Testament mit Ihrem Ehemann zusammen nicht mehr ändern können oder wollen, käme diese Klausel nur zur Anwendung, wenn ein Kind den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Ehegatten auch einfordern würde. Da nach dem Erstversterben eines Ehegatten das Testament nicht mehr änderbar wäre, wäre das Kind im zweiten Erbfall enterbt. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Daher wird das Kind auch nicht Miteigentümer einer Immobilie, sondern hat nur Anspruch auf eine entsprechende Wertbeteiligung am Verkehrswert. Entweder einigt es sich mit dem Erben auf einen Wert oder es kann eine Wertermittlung zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten verlangen. Wenn Sie für sich eine Bewertung wünschen, können Sie sich unter anderem an einen Sachverständigen für Immobilienbewertungen wenden oder eine erste Einschätzung durch einen Makler einholen. Der Pflichtteil wird erbschaftsteuerlich im Prinzip wie eine Erbschaft behandelt. Das heißt, das Kind muss das versteuern, was es erhält. Dabei steht ihm wie bei einer Erbschaft ein Freibetrag von 400.000 Euro zu.

 

Joachim W.: "Ein mir nahestehender Bekannter ist verwitwet und im Besitz von Immobilien und Barvermögen. Er hat keine Kinder und nur noch eine leibliche Schwester, seine Eltern sind beide verstorben. Da er seinen Lebensabend nicht alleine verbringen will, hat er sich entschieden, nochmal zu heiraten, als Güterstand wird die Zugewinngemeinschaft vereinbart. Da er keinen Internetzugang besitzt, hat er mich gebeten an Sie folgende Fragen zu stellen: Wie gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge ohne Testament nach seinem Tode? Kann er mittels Testament weitere Erben bestimmen? Wo soll er das Testament hinterlegen?"


Markus Kühn: Ohne Testament würde die neue Ehefrau Ihres Bekannten zu ¾ erben, die Schwester zu ¼. Beide Erbinnen würden eine oftmals streitanfällige Erbengemeinschaft bilden, die es grundsätzlich zu vermeiden gilt. Mit einem Testament könnte Ihr Bekannter seine Frau als Alleinerbin einsetzen, der Schwester stünde kein Pflichtteilsanspruch zu. Ihr Bekannter könnte aber auch weitere Erben bestimmen, was wiederum zu einer Erbengemeinschaft führen würde. Um dies zu vermeiden wäre es vermutlich besser, zum Beispiel die Ehefrau als Erbin einzusetzen und den anderen Personen Vermächtnisse zukommen zu lassen. Vermächtnisse sind Ansprüche gegen den Erben, beispielsweise auf Zahlung eines Geldbetrages oder Herausgabe eines bestimmten Nachlassgegenstandes. Es empfiehlt sich, ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Damit wird sichergestellt, dass es im Todesfall auch vom Nachlassgericht eröffnet wird und nicht verlorengeht oder von irgendjemand vernichtet wird.

 

Emmi H.: "Kann ich in meinem Testament eine Immobilie mit der Auflage vererben, dass sie nach meinem Tode nicht verkauft werden darf? Wenn ja, gibt es eine zeitliche Obergrenze, wie lange ich einen Verkauf untersagen kann?"


Markus Kühn: Wenn Sie den Wunsch haben, dass eine Immobilie dauerhaft zum Beispiel im Familienbesitz bleibt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dies in Ihrem Testament anzuordnen. Ganz sicher ist aber keine Regelung. Denn dinglich, also gegenüber jedermann, wirkende Verfügungsbeschränkungen des Erben sind im deutschen Recht grundsätzlich nicht möglich. Möglich sind aber verschiedene schuldrechtlich wirkende Gestaltungen. Sie können beispielsweise und wie von Ihnen schon angeführt, dem oder den Erben die Auflage erteilen, dass Haus nicht zu verkaufen. Wenn sich die Erben aber einig sind, können sie sich über die Auflage hinwegsetzen. Sie könnten zur Überwachung der Auflage auch einen Dritten einsetzen. Aber auch dann können Sie nicht verhindern, dass sich auch diese Person gemeinsam mit den Erben über Ihre Anordnung hinwegsetzt. Ähnlich wäre es, wenn Sie bei mehreren Erben die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses, für eine gewisse Zeit beschränken. Sicherer wäre es, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, mit der Aufgabe Ihren Nachlass dauerhaft zu verwalten. Dann können die Erben nicht über die Immobilie verfügen, weil sie ihrer Verfügungsmacht entzogen ist. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist aber in der Regel nicht kostenlos. Eine gewisse Absicherung einer schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkung könnten Sie zum Beispiel auch dadurch erreichen, dass Sie einem Dritten ein Vermächtnis zukommen lassen, wenn die Erben gegen das Verfügungsverbot verstoßen oder indem Sie einen Verstoß sogar auflösend mit dem Verlust des Erbrechts des Erben sanktionieren. Beachten Sie aber, dass solche Verwirkungsklauseln bezüglich Erbeinsetzungen zwangsläufig zu einer Vorerbschaft des Erben führen und damit sein Erbrecht stark einschränken, auch wenn er nicht gegen das Verfügungsverbot verstößt. Die zeitliche Obergrenze für Verwirkungsklauseln und die Dauertestamentsvollstreckung liegt grundsätzlich bei 30 Jahren.

 

Marie P.: "Mein Mann hat von seinem Großvater etwas geerbt. Da es im Testament etwas ungünstig formuliert war, ist es nun so, dass "alle Kinder des Sohnes das Grundstück xy erhalten". Das Grundstück konnte verkauft werden, um es aufzuteilen. Es gibt zwei Kinder, die erben. Nun wurde es vom Notariat so dargelegt, wie es das Testament bestimmt hat, dass "alle" Kinder erben sollen, auch diejenigen, die womöglich noch entstehen könnten. Mein Schwiegervater ist 50 und die Kinderplanung längst abgeschlossen. Daher erhalten wir das Erbe erst, wenn der Vater meines Mannes stirbt. Ist das den rechtens? Können wir das Geld nicht jetzt erhalten? Wir wollen Hausbauen und sind darauf angewiesen. Falls wirklich noch Kinder auftauchen würden, könnten wir sie nicht einfach auszahlen?"


Markus Kühn: Der Sachverhalt ist zu unklar und sprengt hier auch den Rahmen, um Ihnen eine abschließende Antwort geben zu können. Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen. Sie schreiben zum Beispiel, dass das Grundstück „verkauft werden konnte“, „es zwei Erben“ gibt und dass "alle Kinder des Sohnes das Grundstück xy erhalten". Hier stellt sich unter anderem die Frage, ob das Grundstück nur vermächtnisweise an „alle Kinder“ gehen sollte. Denn, wenn es „zwei Erben“ gibt, die „das Grundstück verkaufen konnten“, müssten diese zum Verkauf des Grundstücks auch Ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachgewiesen haben. Dann hätte das Nachlassgericht diese beiden als alleinige (und unbeschränkte) Erben im Erbschein ausgewiesen.

Möglicherweise wollten Sie auch schreiben „könnte verkauft werden“. Dann müssten die Erben einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen (entweder über einen Notar oder direkt beim Gericht). Das Nachlassgericht muss ein Testament auslegen, wenn es unklar formuliert ist. Dann stellt sich die Frage, was der Großvater mit „alle Kinder“ sollen „Grundstück xy erhalten“ gemeint hat.

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder zumindest bereits erzeugt war (§ 1923 BGB). Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grundsätzlich unwirksam. Die Auslegungs- oder Umdeutungsregelung des § 2101 S. 1 BGB (auf die möglicherweise das Notariat abstellt) bestimmt aber: „Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist.“ Die bereits lebenden Personen sind Vorerben bezüglich des Erbteils der noch nicht Gezeugten. Letztere werden Nacherben mit ihrer Geburt, sind jedoch in Ansehung eines Teils der Erbschaft mit ihren Geschwistern nur Vorerben, solange noch mit der Geburt weiterer Kinder zu rechnen ist oder noch keine dreißig Jahre seit dem Erbfall vergangen sind. Für die noch unbekannten Erben müsste ein Pfleger bestellt werden und handeln, wenn die Vorerben allein nicht wirksam handeln können (zum Beispiel bei einer Verfügung über ein Grundstück). So wie Sie es beschreiben, hat der Erblasser aber nicht explizit die „noch nicht gezeugten Kinder“, sondern nur „alle Kinder“ als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt (das hängt davon ab, wie das Testament im Übrigen formuliert ist). Dann ist grundsätzlich zunächst im Wege der Auslegung zu entscheiden, ob auch solche Abkömmlinge, die erst nach dem Erbfall gezeugt werden, als bedacht gelten. Um eine individuelle anwaltliche Beratung werden Sie nicht herumkommen.

 

Frederike F.: "Mein Mann und ich sind verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder und leben in gesetzlichem Güterstand. Mein Mann hat aus 1. Ehe (vor unserer Ehe) zwei weitere Kinder. Diese beiden Kinder aus seiner 1. Ehe haben bereits eine vorzeitige Erbauszahlung erhalten und im Gegenzug eine Erbverzichtserklärung notariell unterschrieben. Nun haben mein Mann und ich getrennt je ein Testament geschrieben, das im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das heißt: Sollte ich zuerst versterben, erbt mein Mann je zur Hälfte und unsere drei gemeinsamen Kinder die andere Hälfte. Wenn nun mein Gatte verstirbt, erben seine fünf Kinder zu gleichen Teilen. Die vorzeitige Erbauszahlung an seine beiden Kinder aus 1. Ehe hat er im Testament nicht berücksichtigt. Ich würde gerne verfügen, dass der Teil des Erbes, den mein Mann von mir erbt, nach seinem Tode ausschließlich unseren 3 gemeinsamen Kindern zukommt. Wie kann ich das am einfachsten verfügen?"


Markus Kühn: Sie können in Ihrem Testament mit einer Vor- und Nacherbschaft arbeiten. Dabei können Sie bestimmen, das Ihr Mann hinsichtlich des ihm vererbten Vermögens nur Vorerbe ist und Ihre gemeinsamen Kinder seine Nacherben. Als Nacherbfall wird üblicherweise der Tod des Vorerben bestimmt, es könnte aber auch ein bestimmter Zeitpunkt oder beispielsweise eine Wiederverheiratung als Nacherbfall festgelegt werden. Der Vorerbe darf den Nachlass zwar auf eigene Rechnung nutzen, muss die Substanz aber grundsätzlich für den oder die Nacherben erhalten. Deshalb darf er auch nur mit Zustimmung der Nacherben über Nachlassgegenstände verfügen. Sie können den Vorerben aber auch von bestimmten Verfügungsbeschränkungen freistellen, man nennt das dann befreite Vorerbschaft. Dann erhalten die Nacherben nur das, was der Vorerbe von der Erbschaft übrig lässt. Ihre Kinder können Sie hingegen hinsichtlich des von Ihnen geerbten Vermögens als unbeschränkte Vollerben einsetzen. Bedenken Sie, dass die Vor- und Nacherbschaft eine recht komplizierte Konstruktion ist, die den Vorerben deutlich beschränken kann und lassen Sie sich gegebenenfalls bei der Erstellung eines Testaments anwaltlich unterstützen.

 

Georg B.: "Vor einem Jahr haben meine Frau und ich jeweils ein eigenes, notarielles Testament verfasst. Meine Frau hat ihre leiblichen Töchter als Erben für ihr Vermögen eingesetzt und ich meine leibliche Tochter.

Gesetzt den Fall, dass wir beide bei einem Autounfall sterben ( was der liebe Gott verhüten möge ) ich aber zwei Stunden nach meiner Frau, was ja heute leicht zu überprüfen ist. Würde das bedeuten, dass ich für die zwei Stunden der gesetzliche Erbe bin und nach meinem Tod das Vermögen meiner Frau an meine Tochter geht? Wenn dem so ist, wie kann das verhindert werden? Mein Wunsch ist es natürlich, dass die beiden Töchter das Vermögen ihrer Mutter erben."


Markus Kühn: Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn es keine letztwilligen Verfügung, also kein Testament oder keinen Erbvertrag des Erblassers gibt. Im deutschen Recht gelten die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge und das Prinzip des Vonselbsterwerbs. Danach geht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers sein Vermögen auf den oder die Erben über, ohne dass weitere Erwerbsakte erforderlich sind. Nach Ihrer Schilderung hat Ihre Frau ein Testament verfasst, indem geregelt ist, wer ihre Erben sein sollen, nämlich ihre leiblichen Töchter. Wenn Ihre Frau stirbt, werden diese also unmittelbar Erben des Vermögens Ihrer Frau. Relevant wäre der Todeszeitpunkt in Ihrem Beispiel, wenn Sie und Ihre Frau sich zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt hätten und Schlusserben die leiblichen Kinder des überlebenden Ehegatten wären. Dann würden grundsätzlich zunächst Sie und dann Ihre Tochter erben.


Frank D.: Eine Bekannte will mich testamentarisch mit einem bestimmten Geldbetrag als Erbe einsetzen. Der Ehemann der Bekannten ist vor ca. 10 Jahren verstorben und es existiert ein privatschriftliches Berliner Testament ohne Änderungsklausel für den überlebenden Ehegatten. Der verstorbene Ehegatte hat in seinem Testament bestimmt, dass seine überlebende Ehegattin zu Lebzeiten voll über den Nachlass verfügen kann. Weiter ist in seinem Testament aufgeführt, dass sich seine Frau ihm gegenüber in ihrem Testament verpflichtet hat (es existiert hierzu eine schriftl. Erklärung der Ehefrau als Anhang zum Testament), dass nach ihrem Ableben das verbleibende Restvermögen ohne Sachwerte (darüber soll die Ehefrau in ihrem Testament frei bestimmen können) seinen beiden Kindern (keine gemeinsamen Kinder) zu je 40 % und einen weiteren Verwandten zu 20 % zu vermachen sei (korrespondierend so auch das gegenwärtige Testament der Ehefrau). Weiter ist im Testament des Ehemannes bestimmt, dass, sollte ein Kind das Erbe nicht antreten können, 60 % an das verbleibende Kind und 40 % an den Verwandten gehen soll. Für den Fall, dass sowohl der Verwandte als auch die Kinder das Erbe nicht antreten können, so soll dessen/deren Anteile an die oben aufgeführten Erben gehen (gemeint ist damit wohl die Ehefrau, da keine weiteren Erben namentlich aufgeführt sind). 

Nach dem Versterben des Ehemannes wurde notariell die Regelung getroffen, dass die beiden Kinder je zu 40 % gegen Zahlung einer "Abfindung" auf alle Erbschaftsansprüche aus beiden Testamenten (Ehemann u. Ehefrau) für sich und ihre Abkömmlinge verzichten (Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB). Dieser Verzicht wurde durch Zahlung wirksam.

Nun stellt sich die Frage, ob der noch verbleibende Verwandte, der nach Prozenten (20, bzw 40 %) in beiden Testamenten als Erbe eingesetzt ist, in die Stellung der ausgeschiedenen Kinder nachgerückt ist und damit 100 % des verbleibenden (Geld)-Vermögens erben wird oder nur 20 % bzw. 40 %. Ist in erstem Fall die oben erwähnte Bekannte dann nicht mehr frei, testamentarisch über ihr Geldvermögen bestimmen zu können? 


Markus Kühn: Der Sachverhalt ist etwas unklar. Insbesondere: Warum gab es neben dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament noch Einzeltestamente und wie war das Verhältnis dieser Verfügungen zueinander? Um das genau zu beurteilen, müsste man die Schriftstücke im Einzelnen prüfen. Insofern kann ich hier nur Vermutungen anstellen. Wer durch ein Testament als Erbe eingesetzt ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Regelmäßig ist es einfacher und empfehlenswert, dass der Erblasser sein Testament einfach ändert. Ein Zuwendungsverzicht kommt daher vor allem in Betracht, wenn der Erblasser testierunfähig ist oder durch eine bindend gewordene, wechselbezügliche Verfügung in seiner Testierfähigkeit beschränkt ist. Ein Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Aufhebung des betreffenden Testaments, sondern verhindert nur den Anfall der Erbschaft. Ein gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen. Da die Ehefrau das bindend gewordene gemeinschaftliche Testament nicht mehr ändern konnte, wurde vermutlich der Zuwendungsverzicht mit den Kindern abgeschlossen, damit sie wieder frei über ihren Nachlass verfügen konnte. Ein gesetzliches Erbrecht der Kinder nach der Ehefrau besteht nach Ihren Angaben nicht, da sie nur Abkömmlinge des Ehemannes sind. Fraglich ist, ob die Einsetzung des Verwandten auch bindend war, da diese wohl nur in den Einzeltestamenten der Eheleute angeführt wurde. Dagegen spricht wohl, dass die Ehefrau durch den Zuwendungsverzicht ja gerade wieder frei testieren wollte und sonst der Notar auch zu einem Zuwendungsverzicht mit dem Verwandten geraten hätte. Wenn sie frei ist, kann sie grundsätzlich beliebig neu testieren. Mangels Kenntnis des Verhältnisses der Einzeltestamente zu dem gemeinschaftlichen Testament sind dies aber nur Vermutungen.

 

Matthias F.: "Meine Frau und ich wohnen in München in einem Mehrfamilienhaus, das meinen Schwiegereltern gehört. Da unsere Familie größer geworden ist, wollen wir nun zwei bestehende, einzelne Wohnungen zusammenlegen. Die Renovierungskosten dafür und einige andere Aufwertungen wie Balkon und Carport, wollen meine Frau und ich übernehmen, da meine Schwiegereltern bereits älter sind und nicht mehr investieren wollen und können. Nun ist meine Frage: wie können wir für später festhalten, dass wir diesen Mehrwert in das Haus investiert haben, damit wir später im Erbfall (meine Frau hat noch einen Bruder) diesen Mehrwert/ Investition angerechnet bekommen? Außerdem haben meine Schwiegereltern auch konkret zwei Sorgen: Was würde passieren, wenn das Haus verkauft werden müsste? Sei es wegen Zahlungsunfähigkeit oder wenn sie zum Pflegefall werden. Das Haus ist nämlich ihr einziges Kapital. Wäre unsere Investition (ca. 300.000 €) dann verloren?"


Markus Kühn: Es sind diverse Gestaltungen denkbar, von denen ich hier nur einige anreißen kann. Ihre Schwiegereltern könnten Sie bzw. Ihre Frau testamentarisch mit höheren Quoten bedenken, als den Bruder. Er könnte auch mit einem Vermächtnis zugunsten Ihrer Frau belastet werden, um Ihre Investitionen auszugleichen. Dabei wären gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche des Bruders zu beachten. Wenn Sie nicht auf eine testamentarische Ausgleichung vertrauen wollen - Ihre Schwiegereltern könnten ein Testament jederzeit ändern – käme ein Erbvertrag in Betracht. Wenn Sie die Investitionen finanzieren müssen, müssten Ihre Schwiegereltern einer Grundschuld auf das Haus zustimmen, sofern Sie keine anderen Sicherheiten haben. Vielleicht könnte man aus den Wohnungen auch Eigentumswohnungen machen, sodass Sie dann „Ihre“ Wohnungen kaufen und renovieren könnten. Dies würde sich möglicherweise auch im Hinblick auf den Erbfall anbieten. Solange die Wohnungen nicht geteilt sind, würden alle Erben mit ihrer Erbquote an allen Wohnungen – auch an „Ihren“ – beteiligt sein. Auch könnte man daran denken, dass die Schwiegereltern ihren Kindern das Haus oder Anteile daran unter Vorbehalt eines Nießbrauchs überschreiben. Dann könnten die Eltern weiterhin die Mieten beziehen (auch wenn sie in ein Pflegeheim ziehen müssten). Über Investitionen müssten sich die Kinder dann einigen. Sie könnten mit den Schwiegereltern wie Mieter und Vermieter auch eine Vereinbarung treffen, dass die Investitionen zurückzuzahlen sind, wenn die Immobilie veräußert wird oder Sie ausziehen (müssen). Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung haben Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung für Umbauten und bauliche Veränderungen an einer Mietwohnung.

 

Julia H.: "Wir sind verheiratet (gesetzlicher Güterstand), zwei Kinder. Wir haben uns durch ein Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt (der Überlebende kann über den Nachlass frei verfügen). Ich würde das Haus (mein Mann ist Eigentümer) erben und es weiter bewohnen. Somit fällt für mich keine Erbschaftsteuer an. Unsere Kinder wären die Nacherben. Damit diese ihren Freibetrag zweimal nutzen könnten, müsste ich doch das Erbe ausschlagen, oder? Damit würde die gesetzliche Erbfolge eintreten und wir würden je zur Hälfte erben. Die Kinder würden auch ins Grundbuch eingetragen werden. Streit mit den Kindern ist nicht zu erwarten. Ist das eine vernünftige Lösung um Erbschaftsteuer zu sparen? Würde das Berliner Testament (am Amtsgericht hinterlegt) durch ein handschriftliches Testament aufgehoben?"


Markus Kühn: Sie schätzen die Folgen einer Ausschlagung falsch ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibt in § 1953 die Wirkung einer Ausschlagung wie folgt: „Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.“ Es ist also nicht so, dass Sie im Falle der Ausschlagung der testamentarischen (Allein-)Erbenstellung dann zusammen mit Ihren Kindern Miterbe wie bei einer gesetzlichen Erbfolge (also ohne Testament) würden. Vielmehr erben dann Ihre Kinder allein, Ihnen als Ehefrau stünde nur ein Pflichtteilsanspruch (und gegebenenfalls ein Zugewinnausgleichsanspruch) zu. Es wird auch kein Zwischenerwerb bei Ihnen bis zur Ausschlagung fingiert, sondern die Kinder erben unmittelbar von Ihrem Ehemann. Den Kindern würde dann auch das Haus allein gehören. Im Falle des Erstversterbens Ihres Mannes und einer Ausschlagung könnten die Kinder nur den erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach ihrem Vater nutzen. Wenn Sie dies nicht möchten, die Kinder aber den Freibetrag mehrfach nutzen sollen, müssten diese neben Ihnen im ersten Erbfall auch etwas erben (oder ihren Pflichtteil von Ihnen fordern). Das können Sie erreichen, wenn Sie und Ihr Mann das Testament widerrufen, zum Beispiel durch ein Widerrufstestament oder durch die Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht und anschließende Vernichtung. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge und Sie erben ½ und Ihre Kinder je 1/4. Oder Sie ändern das verwahrte Testament ab und setzen beispielsweise Ihre Kinder als Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein. Dann sind sie aber alle drei Miterben und Sie können nicht mehr allein über den Nachlass entscheiden. Vielleicht können Sie stattdessen Ihren Kindern im ersten Erbfall per Vermächtnis sonstige Vermögenswerte zukommen lassen? Dann blieben Sie Alleineigentümer des Hauses, eine Miterbengemeinschaft würde vermieden. Etwaige Änderungen des bestehenden Testaments können Sie mittels eines weiteren handschriftlichen Ehegattentestaments anordnen. Bedenken Sie gegebenenfalls auch, was passieren soll, wenn Sie zuerst sterben.

 

Mary K.:"Wir sind ein Ehepaar mit ca.70 Jahren und haben unsere Immobilien bereits an unsere Kinder übergeben (mit Nießbrauchvorbehalt – und Verzicht der Kinder auf Geltendmachung des Pflichtteils). In einem gemeinsamen Testament (Teil 1) wollen wir uns nun gegenseitig als Erben und nach dem Tod des Letztverstorbenen ein Kind als Nacherben einsetzen. Hierin wollen wir auch bestimmen, welche Kinder und Enkelkinder vom Nacherben Vermächtnisse erhalten sollen. Weil wir flexibel sein wollen, möchten wir diese Vermächtnisse in einem separaten Teil 2 konkret beschreiben und bei Bedarf entsprechend abändern, natürlich mit Hinweis auf den Teil 1 des Testaments. Solange wir beide leben, soll das mit Datum und Unterschrift von uns beiden, später vom Überlebenden alleine möglich sein. Ist so etwas grundsätzlich möglich? Muss Teil 2 auch eigenhändig geschrieben werden? Muss z.B. auch eine Liste von beweglichen Sachen auch eigenhändig geschrieben werden? Welche bessere Lösung bietet sich an?"


Markus Kühn: Unabdingbare Gültigkeitsvoraussetzung eines privatschriftlichen Testaments ist die eigenhändig geschriebene Erklärung des letzten Willens des Erblassers. Der gesamte Inhalt muss vom Erblasser bzw. bei einem gemeinschaftlichen Testament von einem der beiden Ehegatten persönlich in der eigenen Schrift geschrieben sein. Das Testament muss überdies unterschrieben sein, die Unterschrift muss also grundsätzlich am Ende des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Eine Bezugnahme auf ein nicht handgeschriebenes und unterschriebenes Papier ist grundsätzlich nicht wirksam. Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise: Einer von Ihnen beiden erstellt ein gemeinschaftliches, handgeschriebenes Testament einschließlich Ortsangabe, Datum und Unterschrift und der andere Ehegatte unterschreibt dieses ebenfalls mit Angabe von Ort und Datum. Darin führen Sie – neben den anderen testamentarischen Regelungen - die Vermächtnisse nach derzeitigem Stand auf. Wichtig ist, dass in dem Testament der überlebende Ehegatte befugt wird, dieses Testament nach dem Tod des anderen noch zu ändern. Wenn Sie beide lebzeitig oder der überlebende Ehegatte das Testament hinsichtlich der Vermächtnisse im zweiten Erbfall ändern will, kann er das dann einfach durch ein Ergänzungs-/Änderungstestament tun. Sie können dann (in der Form eines Testaments!) nur die Vermächtnisse ändern und schreiben, dass das ursprüngliche Testament im Übrigen bestehen bleiben soll. Sie müssen also nicht jedes Mal das gesamte Testament neu schreiben. Achten Sie auch auf korrekte Formulierungen: Vermutlich soll ein Kind von Ihnen nicht Nach-, sondern Schlusserbe sein. Die Vor- und Nacherbschaft ist eine kompliziertere Konstruktion und der überlebende Ehegatte soll vermutlich nicht Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Vollerbe sein.

 

Renate G.: "Meine Tante - alleinstehend, ohne Kinder - hat in ihrem Testament meine Schwester und mich zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Das Testament enthält daneben auch zwei Vermächtnisse zugunsten ihrer Patenkinder in Höhe von jeweils 10.000 Euro. Was passiert nach dem Tod der Tante, wenn zum Beispiel nur noch 18.000 Euro auf dem Konto sind? Sind dann die Vermächtnisse zuerst zu erfüllen? Und meine Schwester und ich gehen leer aus? Was ist, wenn noch 22.000 Euro da sind? Bekommen wir beide dann nur jeweils 1000 Euro?"


Markus Kühn: Ein Kürzungsrecht des Erben für ein ihm auferlegtes Vermächtnis gibt es grundsätzlich nur im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen. Ein Erbe kann dann die Erfüllung des Vermächtnisses insoweit verweigern und das Vermächtnis entsprechend kürzen, dass eine Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer gemeinsam getragen wird. Pflichtteilsberechtigt sind aber grundsätzlich nur Kinder und Eltern eines Erblassers. In Ihrem Fall gibt es also keine Pflichtteilsberechtigten und damit auch keine vom Erben zu zahlenden Pflichtteilsansprüche. Sie und Ihre Schwester können demnach als Erbinnen die von Ihrer Tante angeordneten Vermächtnisse auch nicht kürzen. Sie müssen diese grundsätzlich in voller Höhe erfüllen, wenn die Patenkinder Ihre Ansprüche geltend machen, selbst wenn die Vermächtnisse den gesamten Nachlass aufzehren. „Aus eigener Tasche“ müssen Sie aber nicht draufzahlen. Wenn in Ihrem Beispiel der Nachlass nur 18.000 Euro beträgt, müssen Sie die Vermächtnisse insoweit erfüllen und gehen in der Tat leer aus. Beträgt er 22.000 Euro, bleiben jeder von ihnen 1.000 Euro.

 

Peter F.: "Wir möchten unser notarielles Testament nachträglich kostengünstig durch ein handschriftliches Vermächtnis ergänzen. Dazu zwei Fragen: Ist dies problemlos machbar? Mindert der Betrag des Vermächtnisses für den Erben die Erbmasse und damit auch für einen Pflichterben dessen Anteil?"


Markus Kühn: Sie können Ihr notarielles Testament durch ein handschriftliches ergänzen, in dem Sie nur ein Vermächtnis aussetzen. Dabei müssen Sie vor allem die Form beachten. Das handschriftliche Testament muss mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ferner sollten der Ort und das Datum der Erstellung darin benannt sein. Bei einem handschriftlichen Ehegattentestament reicht es, wenn ein Ehepartner das Testament unter Nennung von Ort und Datum eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere lediglich mitunterschreibt. Empfehlenswert ist es, wenn er vor seiner Unterschrift (und Datum und Ort) noch hinzufügt „Das ist auch mein Wille.“

Der Erbe ist Schuldner eines Pflichtteilsanspruches im Außenverhältnis gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Er muss die angeordneten Vermächtnisse erfüllen, ohne dass dies zu einer Verringerung des Pflichtteils führt. Als Ausgleich gewährt ihm § 2318 BGB ein Kürzungsrecht, sodass im Innenverhältnis die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Zur Verringerung eines Pflichtteilsanspruches eignet sich das Vermächtnis also grundsätzlich nicht. Soll ein Pflichtteilsberechtigter selbst mit einem Vermächtnis (statt einem Erbteil) bedacht werden, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht. Erbschaftsteuerlich führt das Vermächtnis beim Erben zu einer abzugsfähigen Erbfallschuld, mindert also insoweit die steuerpflichtige Erbmasse.

 

Elke H.: "Wir sind ein Ehepaar und haben ohne Notar ein Berliner Testament geschrieben. Sollte nun einer von uns versterben, ist dann immer ein Erbschein erforderlich, wenn das Testament zu Hause und nicht bei einem Notar hinterlegt wurde? Das verursacht doch nur unnötig Kosten."


Markus Kühn: Einen Erbschein benötigen Sie dann, wenn Sie sich als Erbe ausweisen müssen. Dritte, wie zum Beispiel ein Käufer eines Grundstücks, Behörden oder Versicherungen sollen sich darauf verlassen können, dass derjenige, der über einen Nachlassgegenstand Auskunft haben oder verfügen will, auch wirklich der Erbe ist. Als amtliches Zeugnis zum Nachweis der Erbenstellung dient der Erbschein. Dieser ist allerdings nicht immer erforderlich. In der Regel genügt auch ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ein handschriftliches Testament hat die Beweiswirkung wie ein Erbschein nicht. Besteht der Nachlass beispielsweise nur aus Barvermögen brauchen Sie grundsätzlich keinen Erbschein. Auch nicht, wenn bei einem Konto des Erblassers der im handschriftlichen Testament benannte Erbe eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus besitzt oder es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt. Wenn einer von Ihnen stirbt, ist der andere verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Sie können Ihr Testament auch schon lebzeitig in die amtliche Verwahrung bei einem Amtsgericht geben. Dann ist sichergestellt, dass es im Todesfall auch eröffnet wird. Die Verwahrung kostet einmalig 75 Euro.

 

Anna L.: "Was ist, wenn zwei Kinder zu Lebzeiten bereits jeweils eine Immobilie bzw. Geld erhalten haben, die anderen Geschwister jedoch nicht. Wird das beim Erbe ausgeglichen? Muss es immer so sein, dass bei mehreren Kindern alle einen gleichen Anteil bekommen? Wenn man Blutsverwandte doch vom Erbe ausschließen möchte und alles (ein beträchtliches Geldvermögen) an soziale Einrichtungen vererben möchte, geht das? Reicht ein handschriftliches Testament? Wer ist verpflichtet, sich um die Grabpflege zu kümmern?"


Markus Kühn: Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Ihren Kindern unterschiedliche Anteile zu vererben. Wenn ein Kind ganz enterbt oder weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils bekommt, kann es von den anderen Erben zumindest den Pflichtteil verlangen. Dieser ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils am Nachlass. Haben Sie beispielsweise keinen Ehemann und vier Kinder, beträgt der Pflichtteil jedes Kindes 1/8 des Nachlasswertes. Sie können Ihr Vermögen auch an Fremde vererben. Dann bleibt Ihren Kindern nur der Pflichtteilsanspruch gegen den fremden Erben. Dabei müssen Sie beachten, dass der von Ihnen im Testament benannte Erbe erbfähig ist. Erbfähig sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen wie Gesellschaften, Vereine oder Religionsgemeinschaften. Ein Testament kann handschriftlich (selbst geschrieben und mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben) oder durch einen Notar verfasst sein, beides ist wirksam.

Wenn Sie kein Testament verfassen oder Ihre Kinder wie bei der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen als Erben einsetzen, kann es sein, dass die Kinder, die lebzeitig nichts erhalten haben, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Geschwister haben. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Arten von ausgleichspflichtigen Zuwendungen: Sogenannte Ausstattungen (das sind insbesondere Zuwendungen zum Zweck der Verheiratung und der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung) sind grundsätzlich ausgleichspflichtig. Bestimmte regelmäßige Zuschüsse sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das Ihren Vermögensverhältnissen entsprechende Maß überstiegen haben. Andere Zuwendungen sind nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn Sie dies bei Vornahme der Zuwendung angeordnet haben. Die Abgrenzungen sind hier oft fließend und schwierig.

Die Kosten der Beerdigung – nicht aber der Grabpflege - muss nach dem Gesetz der Erbe tragen. Soll er auch zur Grabpflege verpflichtet werden, müssen Sie ihm diese Pflicht im Testament durch Vermächtnis oder Auflage auferlegen. Auch wenn Sie zu Ihren Lebzeiten bereits einen Grabpflegevertrag abgeschlossen haben, muss der Erbe für dessen Kosten haften.

 

Ditmar S.: "Meine Frau und ich besitzen gemeinsam ein Einfamilienhaus. Aller Wahrscheinlichkeit nach werde ich vor meiner Frau sterben. Meine Frau will in unserem Haus, solange es ihr möglich ist, wohnen dürfen. Wir haben eine Tochter, die von uns beiden jeweils als Vorsorgebevollmächtigte vorgesehen ist. Ich möchte meinen Nachlass nicht durch ein Ehegattentestament vererben, bei dem unsere Tochter zunächst ja enterbt wäre und den Pflichtteil verlangen könnte. So habe ich vor, mein Testament wie folgt zu gestalten: Grundsätzlich soll das gesetzliche Erbrecht gelten: unsere Tochter würde von mir die Hälfte der Immobilie erben, ihr gehörte damit dann Viertel des Ganzen. Meiner Frau dann insgesamt drei Viertel. Meine Frau und meine Tochter bilden eine Erbengemeinschaft. Jede der Erbinnen könnte die Erbauseinandersetzung betreiben. Ich will für jenen Teil der Immobilie, der unserer Tochter ((zustehen soll)) ((oder: den meine Tochter von mir erbt)), für meine Frau den lebenslangen Nießbrauch sicherstellen. Frage: Kann ich in meinem Testament solches mit der Folge verfügen, dass dadurch die zwingend notwendige notarielle Eintragung in das Grundbuch sichergestellt ist?"


Markus Kühn: Sie könnten in Ihrem Testament beispielsweise mittels eines Vorausvermächtnisses Ihrer Frau ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht zukommen lassen. Soll das Recht dinglich gesichert sein, wäre es nach dem Erbfall im Grundbuch einzutragen. Der Erblasser kann auch hierzu Regelungen treffen, zum Beispiel, wer die Kosten der Vermächtniserfüllung (insbesondere für die notarielle Eintragungsbewilligung und Grundbuchamt) zu tragen hat. Auch könnten Sie beispielsweise durch ein sogenanntes Teilungsverbot anordnen, dass die Erbauseinandersetzung bis zum Tod Ihrer Frau nicht erfolgen darf. Das stünde dann grundsätzlich auch einer Teilungsversteigerung entgegen. Beachten Sie aber: Wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe unter anderem mit einem Vermächtnis oder einer (negativen) Teilungsanordnung beschwert wird, kann er immer auch seinen Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil von dem/den anderen Erben verlangen.

 

Claudia T.: "Meine Mutter (90, Witwe) möchte meiner Schwester (56), ledig, ein Sohn und mir (55), ledig unser Elternhaus vererben. Meine Schwester möchte das Haus haben und dort einziehen, wenn sie in Pension geht. Bis dahin soll das Haus vermietet werden. Ich soll ausbezahlt werden. Mein Neffe hat sein Erbe bereits bekommen. Meine Mutter möchte nicht, dass das Haus verkauft wird. Nachdem ich jetzt zufällig erfahren habe, dass meine Schwester bereits im Testament als Verfügungsberechtigte steht, hat meine Mutter mir angeboten, mit ihr zum Notar zu gehen, damit das Testament so formuliert wird, dass ich nicht benachteiligt werde. Wie kann ich sicherstellen meinen Anteil zu bekommen, falls meine Schwester keinen Kredit bekommen sollte und mich somit nicht auszahlen kann? Sie plant, sich bis zur Pension noch ein Haus zu kaufen, damit sie aus ihrem Mietverhältnis herauskommt, daher sehe ich die Gefahr, dass sie nicht noch einen Kredit bekommen wird. Ich möchte sicherstellen, dass ich mich nicht 10 Jahre um die Mieter kümmern muss, bis meine Schwester in Pension geht und das Haus übernimmt (sie wohnt 600km entfernt, ich nur 130km) und dann erst mein Erbe erhalte, da ich dann meine Pläne für ein eigenes Haus vergessen kann."


Markus Kühn: Nach Ihrer Schilderung steht im derzeitigen Testament vermutlich Ihre Schwester als Erbin und für Sie wurde ein Vermächtnis angeordnet, wonach Ihre Schwester Sie auszuzahlen hat. Sie könnten zum Beispiel durch Verwirkungs- und Strafklauseln geschützt werden. So könnte angeordnet werden, dass Ihre Schwester nur unter der Bedingung Erbin bleibt, dass sie Sie bis zu einem bestimmten Fälligkeitstag auszahlt. Dies würde letztlich zu einer Vor- und Nacherbschaft führen: Der unter Bedingung eingesetzte Erbe ist auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe. Sie könnten als Nacherbe eingesetzt werden. Da Sie als Tochter der Erblasserin pflichtteilsberechtigt sind, könnten Sie im Erbfall auch das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also ein Viertel des Nachlasswertes. Eine weitere Variante wäre, dass Ihre Mutter Sie und Ihre Schwester zu Miterben mit einer Quote von je ein Halb macht. Dann kann nach dem Tod Ihrer Mutter keiner allein über das Haus verfügen, es gehört dann ihnen beiden gemeinsam. Auch Mieterträge stehen ihnen dann gemeinsam zu. Wenn Ihre Schwester das Haus dann für sich haben will, kann sie Ihnen Ihren Erbteil abkaufen. Sofern Sie sich nicht einigen können oder Ihre Schwester finanziell nicht in der Lage ist, Sie auszubezahlen, können Sie notfalls das Haus in einer Teilungsversteigerung zwangsversteigern lassen und der Versteigerungserlös wird geteilt.

 

Herbert K.: Meine Ehefrau und ich besitzen eine Immobilie (je ½), die wir selbst bewohnen. In einem gemeinsamen Testament wollen wir festlegen: Beim Tod des 1. Ehegatten soll der überlebende Ehegatte erben und unser einziges Kind erhält als Vermächtnis den Anteil des Verstorbenen an der Immobilie mit der Auflage des Nießbrauchsrechts zugunsten des überlebenden Ehegatten. Beim Tod des 2. Ehegatten soll das Kind dann erben (wird nicht im Hause wohnen), wobei einige Gegenstände als Vermächtnis an Dritte gehen sollen. Kann mit dieser Regelung der Erbschaftssteuerfreibetrag (400.000) sowohl beim 1. als auch beim 2. Erbfall genutzt werden? Ist das Thema Pflichtteil damit erledigt? Gibt es eine bessere Lösung?


Markus Kühn: Bei einem einfachen gemeinsamen Testament, bei dem sich die Ehegatten nur gegenseitig als Erben einsetzen, erhält ein gemeinsames Kind im ersten Erbfall nichts und der Erbschaftsteuerfreibetrag geht insoweit für das Kind verloren. Es erbt nur im Schlusserbfall das verbliebene Vermögen (beider Ehegatten) vom letztverstorbenen Elternteil und erhält nur in Beziehung zu diesem den Freibetrag von 400.000 Euro. Durch die Zuwendung eines Vermächtnisses kann Ihr Kind hingegen schon im ersten Erbfall den Freibetrag ausnutzen. Das Nießbrauchsrecht mindert den erbschaftsteuerlichen Wert des Erwerbs Ihres Kindes. Im zweiten Erbfall erbt es die verbliebene Haushälfte und erhält darauf noch einmal einen Freibetrag von 400.000 Euro. Zur Optimierung der Erbschaftsteuer ist Ihre Lösung also grundsätzlich geeignet. Das Thema Pflichtteil ist damit allerdings nicht sicher erledigt. Ihr Kind könnte im ersten Erbfall das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Dann würde es zwar nur eine Pflichtteilsquote von ¼ des Nachlasses erhalten, statt dem „halben“ Haus. Der Pflichtteilsanspruch ist aber ein Geldanspruch. Ihrem Kind könnte sofortige Liquidität wichtiger sein, als ein zunächst nicht nutzbares Haus. Ganz ausschließen können Sie den Pflichtteil nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht Ihres Kindes. Zumindest sollten Sie auch an eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament denken.

 

Peter T.: "Bei Antworten auf Leserfragen zu Erben/Testament weisen Sie sehr richtig immer darauf hin, dass eine Unterstützung durch einen Anwalt oder einen Notar bei der Abfassung eines Testaments sehr wichtig und nützlich sein kann. Dieser Meinung schließe ich mich an, nur konnte ich bisher leider noch nicht herausfinden, wie hoch die Kosten dafür sind. Richten sich diese nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand oder, wie z.B. bei einem Hauskauf, nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens, unabhängig vom Aufwand? Sollte letzteres der Fall sein, gibt es dafür eine Faustformel, nach der man vorab die Kosten grob abschätzen kann?"


Markus Kühn: Eine anwaltliche Erstberatung kostet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 Euro. Für die Erstellung eines Testaments schließen Rechtsanwälte in der Regel eine Vergütungsverinbarung mit ihren Mandanteng. Dabei wird meist ein zeitabhängiges Honorar oder ein Pauschalbetrag vereinbart. Die Kosten richten sich daher insbesondere nach der Komplexität und dem für den Entwurf des Testamens anfallenden Zeitaufwand des Anwalts. Die Kosten eines Notars richten sich hingegen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG). Die Gebühren hängen hier vom Geschäftswert ab, der sich nach dem vorhandenen Vermögen des Erblassers bestimmt. Vom Aktivvermögen werden Schulden bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen. Für ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder einen Erbvertrag wird eine doppelte Gebühr fällig. Eine Faustformel gibt es nicht, die Gebührentabelle finden Sie aber im Internet unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html. Ein Einzeltestament kostet bei einem Geschäftswert von 50.000 Euro beispielsweise 165 Euro, bei einem Geschäftswert von 250.000 Euro 535 Euro und bei 500.000 Euro Geschäftswert 935 Euro. Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag verdoppeln sich diese Gebühren.

 

Peter B.: "Meine Ehefrau und ich sind seit vielen Jahren verheiratet. Da ich eine Eigentumswohnung besitze, möchten wir ein Testament verfassen, in dem wir uns gegenseitig im Todesfall beerben wollen. Dazu muss erwähnt werden, das ich einen Sohn aus erster Ehe habe, dieser aber mit uns den Kontakt abgebrochen hat. Deshalb ist unser Ziel, nun ein unangreifbares Testament in der Weise zu gestalten, in dem wir (beim Tode von mir) den Anteil meines Sohnes auf das Pflichtteil begrenzen wollen. Gibt es hierfür ein Muster oder irgendwelche Hilfestellungen?"


Markus Kühn: Es gibt viele Ratgeberbücher, um selbst ein Testament zu erstellen. Auch im Internet finden sich unzählige Muster und Vorlagen. Vorlagen zu verwenden, ohne den genauen Hintergrund und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu kennen, ist aber „gefährlich“. Allzu oft erlebe ich es in der Praxis, dass der vom Erblassers mit seinem Testament gewollte Zweck nicht erreicht wird und die Erben unter einem unklar formulierten oder zu kurz gedachten Testament leiden müssen. Meine Empfehlung lautet, sich von einem versierten Anwalt oder Notar bei der Formulierung des letzten Willens unterstützen zu lassen. Einige Anmerkungen vorab:

Wenn Sie nur Ihre Frau als Ihre Alleinerbin einsetzen, ist der Sohn automatisch enterbt und hat Anspruch auf den Pflichtteil. Ihre Frau muss dann genügend Liquidität zur Verfügung haben, um diesen zu erfüllen oder notfalls die Wohnung verkaufen. In Ihrem Fall wäre beispielsweise auch zu überlegen, ob es Sinn macht, dass Sie Erbe werden, wenn Ihre Frau zuerst sterben würde. Dann würde sich der Pflichtteil des Sohnes bei Ihrem Versterben noch um das von Ihrer Frau geerbte Vermögen erhöhen.

 

Hugo P.: Es ist ein notarielles Testament vorhanden. Danach erben die beiden Söhne das Haus. Das soll auch so bleiben. Ich möchte im Testament aber nun zusätzlich vermerken, dass die vier Enkelkinder das Geldvermögen zu gleichen Teilen erben. Ist ein neues Testament nötig?


Markus Kühn: Wenn Sie ein Testament – ob notariell oder privatschriftlich – ändern wollen, müssen Sie grundsätzlich ein Änderungstestament verfassen. Sie müssen darin aber nicht noch einmal alles neu verfügen, es reicht, dass Sie nur klar bestimmen, was in dem alten Testament nicht mehr gelten oder anders geregelt sein soll. Selbstverständlich muss auch das neue Ergänzungstestament formwirksam sein. Wenn Sie es also privatschriftlich verfassen, müssen Sie alles eigenhändig schreiben, Ort und Datum des Erstellungstages angeben und es auch unterschreiben. Ich gehe davon aus, dass Ihre Söhne Ihre Erben, also Ihre Gesamtrechtsnachfolger, sein sollen und keine sechsköpfige Erbengemeinschaft mit den Söhnen bilden sollen. Sie sollten in Ihrem Änderungs-/Ergänzungstestament dann klarstellen, dass die Enkelkinder hinsichtlich des Geldvermögens nur Vermächtnisnehmer sind. Ein Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Erben auf Verschaffung des Vermächtnisses, wird aber selbst nicht (Mit-)Erbe.

 

Therese F.: "Ich habe vor zirka 40 Jahren von meinen Eltern ein Grundstück samt Einfamilienhaus geerbt. Derzeit bewohne ich es mit meinem Ehemann. Per Erbvertrag habe ich festgelegt, dass bei meinem Ableben die gemeinsame Tochter als Vorerbin und die beiden Enkelkinder als Nacherben eingesetzt sind. Können Sie mir die Vor- und Nachteile dieser Regelung nennen? Entsteht ein Pflichtteilsanspruch meines Ehemanns? Woraus wird beim Ableben meines Ehemannes der Pflichtteil für die Tochter berechnet (Zugewinn oder Barvermögen).


Markus Kühn: Ein Erblasser kann anordnen, dass ein Erbe (Nacherbe) erst dann Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Der Vorerbe muss zu einem festgelegten Zeitpunkt, der meistens sein Versterben ist, den ererbten Nachlass an den Nacherben herausgeben. Der Vorerbe ist im Gegensatz zu einer Vollerbschaft insoweit nur ein Erbe auf Zeit. Der Vorerbe darf den Nachlass zwar nutzen, muss die Substanz aber für den Nacherben erhalten. Durch Anordnung einer sogenannten befreiten Vorerbschaft kann der Erblasser den Vorerben aber von bestimmten Verfügungsbeschränkungen freistellen, sodass der Nacherbe nur das erhält, was von der Erbschaft übrigbleibt. Ziel der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist häufig, den Vermögensfluss über mehrere Erbfälle zu steuern. Sie wird zum Beispiel oft angeordnet, wenn vermieden werden soll, dass das Schwiegerkind Erbe nach dem verstorbenen Kind wird. Die Vorerbschaft hätte bei Ihrem Versterben bei Ihrer Tochter zur Folge, dass das ererbte Vermögen als Sondervermögen neben das Eigenvermögen von ihr tritt. Bei einer Vollerbschaft würden sich beide Vermögensmassen hingegen „vermischen“. Im Nacherbfall ginge dann das Sondervermögen auf die Enkelkinder über. Der Nachteil der Vor- und Nacherbschaft ist ihre rechtliche und praktische Kompliziertheit, vor allem aufgrund diverser Beschränkungen, denen der Vorerbe - je nach Ausgestaltung der angeordneten Vorerbschaft – unterliegt. Dies kann zu Streitigkeiten unter Vor- und Nacherben führen. Auch erbschaftsteuerlich kann die Vor- und Nacherbschaft nachteilig sein, da sie zu zwei Besteuerungsvorgängen führt. Der Vorerbe hat möglicherweise auch immer das Gefühl, dass der Erblasser ihn bevormunden wollte, da er nicht mehr selbst das ererbte Vermögen weitervererben kann.

Da Sie den Zugewinn erwähnen, gehe ich davon aus, dass Sie und Ihr Mann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.Wenn Ihr Mann aufgrund des Erbvertrages nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht, kommt es bei Ihrem Versterben zur sogenannten güterrechtlichen Lösung. Ihr Mann kann von der Tochter den Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes fordern (sofern er nicht im Erbvertrag darauf verzichtet hat). Daneben hat er noch Anspruch auf den rechnerisch genauen Zugewinnausgleich. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Zugewinnausgleich vorneweg abzuziehen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass Ihre Tochter auch das Erbe ausschlagen könnte, da sie durch die Nacherbschaft beschränkt ist. Ihre Pflichtteilsquote würde dann 3/8 betragen.

 

Gisela M.: "Vor zwei Jahren zog mein Lebensgefährte (64) zu mir (67) in meine Doppelhaushälfte. Diese habe ich bereits testamentarisch meinem Sohn vererbt. Allerdings mit dem Zusatz, dass mein Lebensgefährte nach meinem Tod das Haus noch ein Jahr bewohnen darf, ohne Zugriff auf das Erbe durch meinen Sohn. Ist so ein Zusatz rechtmäßig oder müsste durch den Notar ein Nießbrauch o.ä. eingetragen werden?"


Markus Kühn: Sie können in einem handschriftlichen Testament durchaus ein Wohnrecht für Ihren Lebensgefährten anordnen. Dies kann beispielsweise so erfolgen, dass Sie Ihren Sohn als Alleinerben einsetzen und ihn mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis für Ihren Lebensgefährten belasten. Ihr Lebensgefährte wird dann also nicht Erbe, sondern hat (nur) einen Anspruch gegen Ihren Sohn auf Einräumung und Beachtung des Wohnrechts. Ein Wohnrecht kann eine bloße Nutzungsbefugnis sein oder ein sogenanntes dingliches Wohnrecht. Sie können bestimmen, wie die Verteilung der Kosten zwischen Erbe und Wohnrechtsinhaber zu erfolgen hat und können das Wohnrecht - wie in Ihrem Fall - auch zeitlich befristen. Das dingliche Wohnrecht ist nach dem Erbfall im Grundbuch einzutragen. Als Erblasserin können Sie festlegen, wer die Kosten der Eintragung zu tragen hat. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist nicht ganz eindeutig, vermutlich wollen Sie nur eine unentgeltliche Nutzungsbefugnis für Ihren Lebensgefährten und Ihre Formulierung könnte wohl auch so ausgelegt werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es eine Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände – wie hier die Doppelhaushälfte – grundsätzlich nicht. Wendet aber ein Erblasser dem Bedachten Gegenstände zu, die fast den gesamten Nachlass ausmachen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Bedachte Erbe sein soll. Die Formulierung „ohne Zugriff auf das Erbe“ ist hier verwirrend. Denn Ihr Sohn soll vermutlich ja sofort Erbe werden und auf Ihren sonstigen Nachlass zugreifen können. Um Formulierungsfehler und Auslegungsstreitigkeiten bei Ihrem Testament zu vermeiden, empfehle ich eine anwaltliche Unterstützung.

 

Josef K.: "Meine Tante ist voriges Jahr verstorben, sie war ledig, nie verheiratet und hatte keine Kinder. Ihre drei Geschwister sind ebenfalls schon verstorben. Jetzt bekam ich ein Schreiben vom Amtsgericht über die Eröffnung des Nachlasses mit einem Testament, notariell erstellt vom 9. April 1980. Darin steht, dass der Sohn des Bruders meiner Tante und auch meiner Mutter (also mein Cousin) Haupterbe ist. Er erbte ein Haus, ist aber bereits 2009 gestorben, die Töchter der Schwester, also meine zwei Cousinen, und auch ich sind im Testament als Vermächtnisnehmer eingetragen und wir wurden mit einem Grundstück bedacht. Da mein Cousin verstorben ist, wurde seine Ehefrau zur Erbin und ich soll mich wegen dem Nachlasses mit Ihr in Verbindung setzen, so ein Schreiben des Amtsgerichtes. Mir wurde gesagt, dass das Grundstück schon lange verkauft ist wegen der Finanzierung des Altenheimes, in dem meine Tante lebte. Jetzt hab ich das Gefühl, der Erbe hat geerbt, und wir Vermächtnisnehmer gehen leer aus. Wie sollen wir weiter verfahren oder sollen wir alles so hinnehmen?"


Markus Kühn: Nach § 2169 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam, soweit ein vermachter Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehört. Eine Ausnahme hiervon ist, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewandt werden sollte, dass der Gegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) zur Erbschaft gehört. Bei letzterem Fall spricht man von einem Verschaffungsvermächtnis. Es ist dann gegeben, wenn der Erblasser dem Bedachten den vermachten Gegenstand unbedingt zukommen wollte. Der Erbe muss dann den Gegenstand dem Bedachten verschaffen oder gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dafür, dass Sie und Ihre Cousinen das Grundstück oder einen Wertersatz in jedem Fall erhalten sollten, müssten sich aber im Testament Ihrer Tante Anhaltspunkte finden und sich dieser Umstand durch individuelle Auslegung darlegen und beweisen lassen. Ansonsten gilt die Grundregel des § 2169 BGB, die auf der Erwägung beruht, dass der Erblasser im Regelfall nur solche Gegenstände durch letztwillige Verfügung zuwenden will, die beim Erbfall noch zu seinem Vermögen gehören. Danach hätten Sie auch keinen Anspruch auf den Verkaufserlös oder was noch davon übrig ist.

 

Günter J.: Meine Frau und ich haben jeweils ein Tagesgeldkonto (jeweils ein fünfstelliger Betrag) mit gegenseitiger Bankvollmacht. Sonst haben wir keinen nennenswerten Besitz. Wir sind 75 und 80 Jahre alt und haben eine gemeinsame Tochter. Meine Frau hat noch einen Sohn aus erster Ehe, der jedoch wegen Betruges eine Haftstrafe von 2,5 Jahren verbüßte und deshalb keinen Erbanteil erhalten soll. Ich habe einen unehelichen Sohn, der nach meinem Tod den Pflichtteil bekommen soll. Dies haben wir in einem gemeinsamen Testament so bestimmt. Wie verteilt sich mein Vermögen, wenn ich vor meiner Frau sterbe, und wie verteilt es sich, wenn sie vor mir stirbt? Benötigt der Überlebende einen Erbschein?"


Markus Kühn: Sie und Ihre Frau haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Leider haben Sie nicht mitgeteilt, wer im jeweiligen Todesfall Erbe werden soll. Zwei Möglichkeiten sind naheliegend und ich lege Sie meinen Ausführungen zugrunde:

1. Werden im ersten Erbfall der längerlebende Ehegatte und die gemeinsame Tochter Erbe, erben diese jeweils entsprechend der von Ihnen bestimmten Erbquote, also zum Beispiel jeweils zur Hälfte, (nur) das Vermögen des Verstorbenen. Sterben Sie zuerst, kann Ihr unehelicher Sohn von den beiden Erben den Pflichtteil verlangen. Dieser ist ein Geldanspruch in Höhe von einem Achtel (wenn Sie und Ihre Frau keinen Ehevertrag gemacht haben und somit im gesetzlichen Güterstand leben) Ihres Vermögens . Stirbt Ihre Frau zuerst, kann deren unehelicher Sohn vermutlich keinen Pflichtteil geltend machen. Denn ein Erblasser kann einem Abkömmling ausnahmsweise dann den Pflichtteil entziehen, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe dieses Kindes am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Erst wenn Sie sterben, kann Ihr unehelicher Sohn den Pflichtteil von Ihrem Erben (der gemeinsamen Tochter?) fordern.

2. Möglicherweise haben Sie auch ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, nach dem der längerlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und nach diesem Ihre gemeinsame Tochter als Schlusserbin erbt. Wenn dies der Fall ist und Sie vor Ihrer Frau sterben, wird diese zunächst Alleinerbin. Faktisch wird dann auch Ihre gemeinsame Tochter im ersten Erbfall enterbt. Das bedeutet, diese und ihr unehelicher Sohn können dann den Pflichtteil von je einem Achtel Ihres Vermögens von Ihrer Frau fordern. Stirbt Ihre Frau zuerst, erben Sie und Ihre gemeinsame Tochter hat einen Pflichtteilsanspruch.

Einen Erbschein benötigt der länger lebende von Ihnen zumindest dann grundsätzlich nicht, wenn es nur um das Konto geht und die Vollmacht auch noch transmortal, also über den Tod des jeweiligen Vollmachtgebers hinaus gültig ist. Mittels einer solchen Vollmacht können Sie und Ihre Frau über das Guthaben verfügen und es auf Ihr eigenes Konto übertragen. Ob Sie dieses Guthaben behalten dürfen, hängt davon ab, ob und mit welcher Erbquote Sie Erbe sind.

 

Eckart K.: "Ich bin verheiratet, lebe aber getrennt, habe einen nichtehelichen Sohn (aus einer früheren Verbindung). In meinem Testament möchte ich meine Ehefrau als Haupterbin einsetzen. Meine jetzige Partnerin, mit der ich zusammen lebe, soll auch einen Teil erben. Den nichtehelichen Sohn, mit dem ich schon seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr habe, möchte ich vom Erbe völlig ausschließen. Sonstige Kinder habe ich nicht. Was raten Sie mir ?"


Markus Kühn: Ich rate Ihnen, auf jeden Fall ein Testament zu machen. Denn ohne Testament erben nach der gesetzlichen Erbfolge Ihre Ehefrau und Ihr Sohn gemeinsam und bilden eine streitanfällige Erbengemeinschaft. Wenn Sie ein Testament erstellen, empfehle ich, dass Sie nur Ihre Ehefrau als (Allein-)Erbin einsetzen, nicht auch Ihre jetzige Partnerin. Denn dann gäbe es wiederum eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den beiden Frauen, die sich möglicherweise nicht so gut verstehen. Ihrer jetzigen Partnerin können Sie im Testament mittels eines Vermächtnisses zukommen lassen, was Sie sich vorstellen. Aufgrund des Vermächtnisses hätte Ihre Partnerin im Erbfall einen Anspruch gegen die Ehefrau auf die vermachten Gegenstände, ohne aber (Mit-)Erbin zu sein. Ihrem Sohn stünde in diesem Fall ein Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Nachlasswertes zu, da er durch das Testament enterbt wird. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den Ihr Sohn von der Erbin fordern könnte. Ausschließen können Sie diesen Pflichtteil nicht. Ihr Sohn könnte nur dann keinen Pflichtteil fordern, wenn er einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklären würde, wozu er aber wahrscheinlich nur gegen eine Gegenleistung bereit wäre.

 

Paul C.:"Bereits 1970 haben wir mit einem notariellen Vertrag ein Berliner Testament abgeschlossen. Inzwischen sind wir einige Jahrzehnte älter (Ehemann 75 J./ Ehefrau 68 J. alt) und bitten Sie um Auskunft, ob wir im Ablebensfall eines Ehepartners einen zusätzlichen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen müssen. Es besteht kein Immobilienbesitz. Alle Bekannte sagen uns, das bei einem Berliner Testament mit einem Notarvertrag, kein Erbschein notwendig ist."


Markus Kühn: Sobald ein Erbe irgendwelche Rechte, die nach dem Erbfall auf ihn übergegangen sind, geltend machen will, muss er sein Erbrecht nachweisen. Das Instrument dafür ist der Erbschein. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, von denen die wichtigste Sie nicht betrifft:

Gegenüber dem Grundbuchamt kann mit einer Abschrift des notariellen Testaments zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift über die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht der Nachweis der Erbfolge erbracht werden. Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch das Testament nicht als nachgewiesen ansieht, weil beispielsweise Auslegungsfragen auftauchen oder ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall weggefallen ist, kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Sie würden zu einer Grundbuchberichtigung also keinen Erbschein benötigen, wenn Sie eine Immobilie vom Ehegatten erben würden.

In Anlehnung an die Regelungen im Grundbuchrecht genügt zur erbrechtlichen Legitimation gegenüber Banken oftmals ebenfalls die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Testamentseröffnungsprotokoll. Bei einem Oder-Konto kann der überlebende Ehegatte als Mitinhaber ohne erbrechtliche Legitimation weiter über das Konto verfügen. Bei Lebensversicherungen ist dann kein Erbschein erforderlich, wenn ein Bezugsberechtigter benannt wurde. Ist kein Bezugsberechtigter benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und der Erbe hat zum Nachweis seiner Empfangsberechtigung einen Erbschein vorzulegen. Es kann also durchaus sein, dass Ihre Bekannten Recht haben und der Längerlebende von Ihnen keinen Erbschein benötigt, um sich als Erbe zu legitimieren. Das hängt von der Zusammensetzung des Nachlasses ab.

 

Helga G.: "Mein Mann verstarb kürzlich und wir haben uns per notarielles Testament gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt, nach meinem Ableben die Enkel meiner Schwägerin ( Schwester meines verstorbenen Mannes). Nun steht mir die Möglichkeit offen, das Testament zu ändern, was ich gerne tun würde, da ich keine direkten Nachfolger habe, außer meiner Schwester, mit der ich seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr pflege. Ich möchte nun gerne o.g. Schwägerin als Erbin einsetzen, da sie bereits eine Vollmacht über die Bankgeschäfte besitzt, in der Patientenverfügung eingetragen ist und die Vorsorgevollmacht besitzt. Da ich in einem Einfamilienhaus zur Miete wohne, muss alles entrümpelt und wieder hergerichtet werden. Das würde meine Schwägerin übernehmen. Nun meine Frage: Wie geschickt muss ich es anstellen dass das Nachlassgericht mein finanzielles Polster nicht kassiert ( wie viel darf meine Schwägerin erben?) und die Wohnung auf meine Kosten renoviert werden kann und zugleich meine Schwägerin belohnt wird für ihre Mühe.

Frage 2: Muss ich die Änderung im Testament beim Nachlassgericht hinterlegen oder kann ich dieses bei mir zu Hause aufbewahren?

Frage 3: Was muss ich tun, dass meine Schwester nicht erben kann?


Markus Kühn: Um meine Antwort verständlicher zu machen, beantworte ich Ihre Fragen in umgekehrter Reihenfolge. Wenn Sie in einem Testament Ihre Schwägerin als Erbin einsetzen, erbt Ihre Schwester nichts. Ein Pflichtteil steht Geschwistern nicht zu. Dabei gehe ich davon aus, dass Sie – wie Sie schreiben - das notarielle gemeinschaftliche Testament noch abändern können, weil eine entsprechende Klausel im notariellen Testament vorhanden war. Sie können ein handschriftliches Testament auch bei sich zu Hause aufbewahren. Wer es nach Ihrem Tod findet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern. Um zu verhindern, dass das Testament dennoch verloren geht oder vernichtet wird, empfehle ich Ihnen aber, dieses beim Amtsgericht zu hinterlegen. Die Gebühr dafür beträgt 75 Euro. Nun zu Ihrer ersten Frage: Ihrer Schwägerin steht ein persönlicher erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 20.000 Euro zu. Die Kosten für die Entrümpelung und Renovierung könnte Ihre Erbin dann abziehen, wenn es sich dabei um sogenannte Erblasserschulden handelt. Das sind grundsätzlich solche Verbindlichkeiten, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind und zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehen. Um abziehbare Erblasserschulden handelt es sich bei den Räumungskosten nach der herrschenden Auffassung zumindest dann, wenn der Erbe nach dem Tod des Erblassers von seinem Sonderkündigkungsrecht bezüglich der Mietwohnung Gebrauch macht. Daneben ist für einen Erben ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abziehbar, der u.a. zur Abgeltung von Kosten für die Beerdigung, für die Testamentseröffnung und die Erbscheinserteilung gewährt wird. Wenn Ihre Schwägerin wertmäßig mehr als die Freibeträge und die ggf. abziehbaren Kosten von Ihnen erbt, muss sie auf den Mehrbetrag 30 Prozent Erbschaftsteuer an das Finanzamt (nicht an das Nachlassgericht) zahlen.

 

Irmgard P.: "Wir besitzen zwei Eigentumswohnungen. Eine bewohnen wir selbst , die kleinere unsere Tochter. Mein Mann und ich haben uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt mit der Möglichkeit der einseitigen Testamentsänderung. Der Sohn soll "unsere" Wohnung bekommen, die Tochter die "ihre". Dafür soll sie von ihrem Bruder einen finanziellen Ausgleich bekommen. Das Problem ist folgendes: Unsere Tochter ist von schlichtem Gemüt, leicht beeinflussbar und verdient sehr wenig. Ich bin die Betreuerin in finanziellen Angelegenheiten. Wir kauften die Wohnung, um ihr lebenslang eine günstige Bleibe zu sichern. Unsere Sorge ist, dass ihr die Wohnung in irgendeiner Weise verloren geht, wenn ich sie nicht mehr betreuen kann. Kann man durch Vorerbschaft (evt. Bruder oder leibliche Kinder) die Wohnung sichern? Wäre es besser, wenn der Bruder einen Teil der Wohnung miterbt? Gibt es andere Möglichkeiten? Können wir verfügen, dass Geld auf einem bestimmten Konto für Reparaturen angesammelt wird?"


Markus Kühn: Ihre Idee einer Vor- und Nacherbschaft ist nicht schlecht. Sie könnten in Ihrem Testament anordnen, dass Ihre Tochter nur Vorerbin wird und Ihr Sohn oder eine andere Person Nacherbe. Danach würde Ihre Tochter nur „Erbin auf Zeit“ und kann grundsätzlich nicht über die Wohnung verfügen. Mit dem Eintritt des Nacherbfalles – als solches kann beispielsweise der Tod Ihrer Tochter definiert werden – wird der Nacherbe Erbe. Die Einsetzung eines Nacherben kann auch dem Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern des Vorerben dienen, da diesem zwar grundsätzlich die Nutzungen, nicht aber die Substanz des der Nacherbschaft unterliegenden Vermögens zustehen. Der Nachteil der Vor- und Nacherbschaft ist ihre rechtliche Kompliziertheit, da der Vorerbe unter anderem diversen Beschränkungen unterliegt und Streitigkeiten mit dem Nacherben häufig sind. Auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann die Vor- und Nacherbschaft Nachteile mit sich bringen, da sie zu zwei Besteuerungsvorgängen führt. Eine andere Möglichkeit wäre, das Erbe Ihrer Tochter unter Testamentsvollstreckung zu stellen. Der Testamentsvollstrecker könnte das Erbe dann für Ihre Tochter verwalten und Ihre Tochter könnte über den der Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstand, hier also insbesondere die Wohnung, nicht verfügen. Um Ihrer Tochter die konkrete Wohnung zuzuordnen, müssten Sie im Testament eine entsprechende Teilungsanordnung anordnen.

Eine weitere Möglichkeit wäre, Ihren Sohn als Alleinerben einzusetzen und Ihrer Tochter mittels Vermächtnis einen Geldausgleich und ein (lebenslanges) Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht an der von ihr bewohnten Wohnung zukommen zu lassen. In diesem Fall könnte sie die Wohnung zwar nutzen, aber natürlich nicht verkaufen oder belasten, da sie dann dem Bruder gehörte. Grundsätzlich muss nach der gesetzlichen Regelungen der Wohnungsberechtigte die gewöhnlichen Unterhaltungskosten tragen, also die Maßnahmen zahlen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig und wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind. Der Eigentümer trägt hingegen die außergewöhnlichen Unterhaltungskosten. Sie können aber im Vermächtnis auch eine andere Verteilung anordnen.

 

Waltraud K.: "Mein Mann hat eine Tochter aus einer unehelichen Beziehung. Wir haben für sie bis zum 18. Lebensjahr Unterhalt bezahlt, hatten aber nie Kontakt zu ihr. Wie kann verhindert werden, dass sie im Falle des Todes meines Mannes erbt? Ich kann sie nicht ausbezahlen, denn ich bekomme nur 125 Euro Rente. Ich habe nämlich eine alte Dame bis zu ihrem Tod gepflegt und dafür kein Geld bekommen, also auch nichts einbezahlen können. Wenn die uneheliche Tochter auf ihr Erbteil besteht, müsste ich das Haus verkaufen, und das ist alles, was ich habe (wir stehen beide im Grundbuch). Es ist zudem alt und neben einer Bahnstrecke, also auch nicht sonderlich wertvoll. Ich habe selbst noch zwei Kinder. Was raten Sie mir?"


Markus Kühn: Wenn Ihr Mann vor Ihnen verstirbt und kein Testament gemacht hat, erben Sie und die uneheliche Tochter je zur Hälfte. Das bedeutet, Sie und die Tochter bilden dann eine Erbengemeinschaft am Nachlass Ihres Mannes. Wenn dieser im Wesentlichen aus der Immobilienhälfte besteht, könnte die Tochter im schlimmsten Fall – wenn sie sich beide nicht einvernehmlich über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen können – durchsetzen, dass die Immobilie zwangsversteigert wird, um den Nachlass „flüssig“ zu machen. Der Versteigerungserlös kann dann verteilt werden und Ihnen stünden davon ¾ zu, da die eine Haushälfte ja Ihnen allein gehört. Um eine solche Miterbengemeinschaft zu vermeiden, muss Ihr Mann ein Testament verfassen, in dem er die Tochter enterbt und beispielsweise Sie als Alleinerbin einsetzt. Nicht nehmen kann er ihr allerdings ihren Pflichtteil. Dieser ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn das Vermögen Ihres Mannes nur aus der Haushälfte besteht, könnte die Tochter also eine Geldzahlung in Höhe von einem Viertel des Wertes der Haushälfte, faktisch also 1/8 des Wertes des Hauses verlangen. Dies lässt sich sicher nur dann vermeiden, wenn die Tochter einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklären würde, was sie ohne (finanzielle) Gegenleistung aber vermutlich nicht tun würde.

 

Marianne A.: "Ich lebe mit meiner Schwester in einem Reihenhaus, das uns beiden gehört. Meine Schwester ist nicht mehr in der Lage, ein Testament zu schreiben. Ist es gültig, wenn ich (6 Jahre jünger), das Testament handschriftlich auch mit Vermächtnissen erstelle und wir beide unterschreiben? Wir sind uns in allem einig. Muss das notariell bescheinigt werden?"


Markus Kühn: Sie und Ihre Schwester können kein gemeinschaftliches Testament erstellen. Dieses Formprivileg steht nur Ehegatten zu. Nur bei Ehegatten reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich erstellt und beide Ehegatten die gemeinschaftliche Erklärung unterzeichnen. Sie und Ihre Schwester müssen je ein eigenes Testament erstellen. Ihr eigenes Testament müssen Sie nicht notariell erstellen. Ein formwirksames eigenhändiges Testament liegt vor, wenn Sie es handschriftlich erstellen und unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben.

Wenn Ihre Schwester nur nicht mehr schreiben kann, ansonsten aber noch testierfähig ist - also insbesondere in der Lage ist, zu erkennen, dass sie ein Testament erklärt und welche Tragweite und Auswirkungen dies hat – kann sie zwar kein eigenhändiges, aber ein notarielles Testament machen. Sie muss dann einem Notar ihren letzten Willen erklären, der diesen dann niederschreibt. Bestehen Zweifel, ob Ihre Schwester überhaupt noch testierfähig ist, empfiehlt es sich, durch ein ärztliches Gutachten abzuklären und abzusichern, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Testierfähigkeit bestehen. Am besten wäre dabei die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie. Grundsätzlich gilt aber, dass ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, wie eine Testierunfähigkeit nicht bewiesen ist. Dabei trägt derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit, der sich später darauf beruft.

 

Benedikt S.: "Wir haben einen Erbvertrag beim Notar. Zwischenzeitlich haben wir auf das von den Eltern erhaltene Grundstück ein Haus gebaut, das mir und meiner Frau je zur Hälfte gehört.
2003 habe ich ein Haus in Lindau von meiner Tante geerbt. Ich habe ein handschriftliches Testament verfasst. Ist das Testament gültig gegenüber dem Erbvertrag, wenn meine Frau damit einverstanden ist? Wie im Erbvertrag festgelegt, wurde eine amtliche Verwahrung nicht gewünscht.
Wenn dieser Erbvertrag vernichtet wird ist dieser dann hinfällig oder schickt der Notar diesen Erbvertrag beim Erbfall ans Amtsgericht?"


Markus Kühn: Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, der – anders als ein einseitiges Testament, das jederzeit widerruflich ist – nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden kann. Soweit Verfügungen (zum Beispiel Erbeinsetzungen) in Ihrem Testament bindenden Verfügungen im älteren und bindenden Erbvertrag widersprechen, sind die Verfügungen des Testaments unwirksam. Ein Erbvertrag, bei dem die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen wurde, verbleibt beim Notar. Nach Eintritt des Erbfalls übergibt dieser sie dem Nachlassgericht. Diese Ablieferungspflicht besteht nicht nur für wirksame, sondern für alle letztwilligen Verfügungen, auch wenn sie gegenstandslos geworden sind.
Für einen wirksamen Widerruf des Erbvertrags gibt es mehrere Möglichkeiten. Mit der Rücknahme aus der Verwahrung gilt der Erbvertrag – anders als ein Testament - als aufgehoben. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen. Solange Sie und Ihre Frau noch leben, kann der Erbvertrgag auch durch einen Vertrag zwischen Ihnen aufgehoben werden. Dieser Vertrag muss wie der Erbvertrag in notarieller Form erfolgen.
Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann überdies durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten widerrufen werden. Eine andere Möglichkeit für Sie wäre somit, im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments von Ihnen und Ihrer Frau den Erbvertrag zu widerrufen und gemeinschaftlich neu zu verfügen. In dieses Testament könnten Sie die Regelungen Ihres einseitigen Testaments aufnehmen.

 

Claudia G.: "Laut Testament meines Vaters erbe ich die Eigentumswohnung meines Vaters, das restliche Vermögen wird zwischen meinem Bruder und mir geteilt.
Da es erfahrungsgemäß eine Zeit dauert, bis das Testament offiziell vollstreckt wird, wollte ich wissen, ob ich - mit Einverständnis meines Bruders - die Wohnung des Erblassers schon vor der Testamentseröffnung räumen und ggfs. mit der Renovierung beginnen darf oder ob das erbschädlich ist."


Markus Kühn: Je nachdem, wie das Testament formuliert ist, sind Sie Alleinerbin oder Miterbin zusammen mit Ihrem Bruder geworden. Wenn Sie Alleinerbin geworden sind und Ihrem Bruder nur ein Vermächtnisanspruch zusteht, sind Sie in die Rechtsposition Ihres Vaters eingetreten und können auch schon vor der Testamentseröffnung über Ihr Eigentum verfügen. Lediglich, wenn sich herausstellen sollte, dass Sie nicht Erbe sind, zum Beispiel weil ein neueres Testament auftaucht, in dem andere Personen zu Erben benannt sind, könnten diese Heraus-, Rückgabe- oder Ersatzansprüche gegen Sie haben. Aber auch wenn Sie und Ihr Bruder beide Miterben sind und im Testament (nur) ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung bezüglich der Wohnung angeordnet ist, können Sie die Wohnung renovieren. Denn wenn sich alle an der Erbschaft beteiligten Miterben einig sind – vorausgesetzt, das sind nur Sie und Ihr Bruder – können diese bezüglich des Nachlasses grundsätzlich vereinbaren und unternehmen, was sie wollen. Wenn keine anderen Erben oder Testamente vorliegen, wird das Nachlassgericht auch nur bestätigen, dass Sie und gegebenenfalls Ihr Bruder Erben sind. Sie müssen den Abschluss des Nachlassverfahrens nicht abwarten, bevor Sie handeln. Eine andere Sache ist es, wenn Sie gegenüber Dritten nachweisen müssen, dass Sie Erben sind, zum Beispiel gegenüber der Bank Ihres Vaters oder dem Grundbuchamt. Das können Sie erst nach Testamentseröffnung und Feststellung Ihrer Erbenstellung durch das Nachlassgericht. Sie sollten überdies den Hausverwalter des Objektes, in dem die Eigentumswohnung liegt, vom Tod Ihres Vaters unterrichten.

 

Klaus Ö.:"Ich bin seit einigen Jahren Witwer und habe zwei erwachsene Töchter. Nach dem Tod meiner Ehefrau habe ich ein handschriftliches Testament verfasst und mein Vermögen auf meine Kinder und Kindeskinder aufgeteilt. Mittlerweile bin ich wieder verheiratet. Das Testament habe ich noch nicht verändert. Wie gestaltet sich der Nachlass nach meinem Tode. Erbt meine Ehefrau nichts, erhält sie einen Pflichtteil o.ä.?"


Markus Kühn: Ich setze zunächst voraus, dass Sie das neue handschriftliche Testament wirksam verfassen konnten und nicht an ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag mit Ihrer verstorbenen Frau gebunden sind. Wenn Sie in diesem neuen Testament nur Ihre Kinder und Enkel bedenken, wird Ihre neue Ehefrau damit enterbt. Das bedeutet, ihr stünde für den Fall Ihres Erstversterbens ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu. Sofern Sie mit Ihrer Frau keinen Ehevertrag geschlossen haben und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beträgt der Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswertes. Daneben hätte sie dann noch Anspruch auf den rechnerischen genauen Zugewinnausgleich. Das wäre der Fall, wenn Sie während der Ehe einen größeren Vermögenszugewinn erzielt hätten als Ihre Frau. Die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem Vermögenszugewinn und dem Zugewinn Ihrer Frau stünde ihrer Frau als Zugewinnausgleich zusätzlich zum Pflichtteil zu.

 

Marlies J.: "Mein Mann und ich sind beide in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Aus der ersten Ehe hat mein Mann einen erwachsenen Sohn. Ich habe aus 1. Ehe kein Kind, mit meinem Mann gemeinsam einen Sohn, inzwischen 27 Jahre. Wir besitzen zu gleichen Teil ein Haus, dessen Grundstock zum großen Teil aus einer Erbschaft meinerseits besteht. Wir wollen in einem Testament folgendes festschreiben: Der jeweilig Hinterbliebene soll das Erbe zu seiner alleinigen Verfügung haben. Als Nacherben sollen die beiden Söhne eingesetzt werden. Dabei soll mein Sohn insgesamt drei Viertel erhalten, der Sohn aus erster Ehe ein Viertel - auch dann, wenn ich vor meinem Mann sterben und dieser also das Haus zur Gänze erben sollte. Ausgeschlossen soll auch sein, dass das Erbe durch eine Wiederverheiratung des Hinterbliebenen durch den neuen Ehepartner (und seine Familie) geschmälert wird. Lässt sich ein Testament so gestalten?"


Markus Kühn: Ja, das was Sie wünschen, lässt sich testamentarisch regeln. Sie und Ihr Mann könnten sich gegenseitig zunächst als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Dann geht das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden über. Alternativ könnten Sie auch den jeweils überlebenden Ehegatten nur zum Vorerben und die Kinder zu Nacherben einsetzen. Dann kommt es nicht zur Verschmelzung beider Vermögensmassen der Ehepartner. Der Überlebende erhält den Nachlass des Erstversterbenden als „Sondervermögen“ und besitzt daneben gesondert sein Eigenvermögen. Diese kompliziertere Lösung kommt insbesondere in Betracht, wenn der überlebende Ehepartner hinsichtlich des ererbten Vermögens gebunden werden soll.

Bei der Verteilung der Erbquoten der Schluss- bzw. Nacherben sind Sie grundsätzlich frei, sollten aber mögliche Pflichtteilsansprüche beachten. Im ersten Erbfall werden die Kinder durch die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten enterbt und können einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Wenn Sie zuerst sterben würden, hätte nur Ihr gemeinsamer Sohn einen Pflichtteilsanspruch gegen Ihren Mann. Wenn Ihr Mann zuerst stirbt, hätten seine beiden Söhne grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch gegen Sie. Pflichtteilsansprüche können Sie nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Söhne sicher ausschließen.

Mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel können Sie zumindest anordnen, dass der Sohn, der einen Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht, auch im zweiten nur den Pflichtteil erhält (bzw. dass der Sohn Ihres Mannes für den Fall des Erstversterbens seines Vaters und Geltendmachung des Pflichtteils im zweiten Erbfall gar nichts erbt). Mit einer sogenannten Wiederverheiratungsklausel können Sie den ungeschmälerten Übergang des Nachlassvermögens des Erstversterbenden sichern. Haben Sie eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, könnte der Nacherbfall auch mit Wiederverheiratung anstatt nur mit Tod des überlebenden Ehegatten eintreten. Wird der überlebende Ehegatte hingegen zunächst Vollerbe und die Kinder Schlusserben, könnten Sie regeln, dass der Überlebende bei Wiederverheiratung Vermächtnisse an die Schlusserben auskehren muss.

 

Peter S.: Meine Eltern haben ein sog. “Berliner Testament” verfasst. Schlusserbe bin ich (einziger Abkömmling). Meine Mutter ist inzwischen schon verstorben. Ich möchte jetzt, dass ein Teil des Erbes, das ich nach dem Tod meines Vaters bekommen werde, an meine Kinder geht, am liebsten in Form eines Vermächtnisses. Genügt es, wenn mein Vater dazu eine schriftliche Erklärung abgibt, die ich auch unterschreibe, in der –zumindest sinngemäß- Folgendes steht: “Mein Sohn bleibt alleiniger Schlusserbe. Vermächtnisweise erhalten meine Enkelkinder .... je xxxx Euro, fällig innerhalb von x (z.B. 5) Jahren nach meinem Ableben.” Ist es richtig, dass dann der Vermächtnisanteil der Enkelkinder für mich für die Erbschaftssteuer nicht relevant ist? Wie müsste so eine Erklärung gemacht werden (notariell, nur Unterschrift notariell beglaubigt oder ohne Notar möglich)?


Markus Kühn: Bei einem Berliner Testament, mit dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihr gemeinsames Kind als Schlusserben eingesetzt haben, sind die Verfügungen der Ehegatten grundsätzlich wechselbezüglich. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte diese nach dem Tod des anderen nicht mehr ändern kann, sofern nicht ausdrücklich eine Änderbarkeit im Testament vorgesehen ist. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wille des erstverstorbenen Ehegatten auch umgesetzt wird. Ihr Vater könnte dann nicht mehr in einem weiteren Testament – dies wäre für das von Ihnen gewollt Vermächtnis erforderlich - Vermächtnisse für die Kinder anordnen.

Ihr Vater könnte die Enkel aber lebzeitig beschenken und auch aufschiebend bedingte Schenkungen vornehmen. Zwar kann ein Schlusserbe eines Berliner Testaments gegen sein Schlusserbe beeinträchtigende Schenkungen nach dem Tod des Letztversterbenden vorgehen und von dem Beschenkten Herausgabe verlangen, das wollen Sie aber ja gerade nicht. Sofern die Schenkung nicht sofort vollzogen wird, ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung für das Schenkungsversprechen erforderlich. Damit soll der Schenker vor übereilten Schenkungsversprechen bewahrt, die Klarstellung seines Bindungswillens dokumentiert sowie die Umgehung von Formvorschriften für Testamente und Erbverträge vermieden werden. Ein Formmangel führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Schenkungsversprechens. Für Vermögen, dass Ihnen nicht vererbt wird, da es bereits Ihren Kindern geschenkt wurde, müssen Sie keine Erbschaftsteuer zahlen, sondern Ihre Kinder Schenkungsteuer– sofern die Freibeträge überschritten sind.

 

Inge H.: "Mein Mann und ich haben ein Berliner Testament gemacht. Aus unserer Ehe haben wir einen gemeinsamen Sohn, ich habe noch einen ledigen Sohn mit in die Ehe gebracht. Wir möchten, dass beide Söhne als Schlusserben je zur Hälfte unsere Eigentumswohnung erben. Wenn nun aber mein Mann der Überlebende ist, hat dann mein lediger Sohn überhaupt einen Erbanspruch? Wenn nein, kann mein Sohn dann seinen Pflichtteil fordern und muss er Erbschaftsteuer zahlen? Wenn dies der Fall ist, wäre mein Mann gezwungen, die Wohnung zu verkaufen. Wie sollen wir unser Testament ergänzen, dass unser letzter Wille (beide sollen zu gleichen Teilen erben) in Erfüllung geht?"


Markus Kühn: Wenn Ihr Mann stirbt, hätte Ihr alleiniger Sohn keinen gesetzlichen Erbanspruch, da er kein Abkömmling des Verstorbenen ist. Die gesetzliche Erbfolge kommt aber nicht zur Anwendung, wenn diese – wie bei Ihnen geschehen – durch ein Testament abgeändert wird. Wenn Ihr Mann zuerst sterben würde, hätte Ihr gemeinsamer Sohn im ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch. Denn ohne das Berliner Testament würde er zusammen mit Ihnen erben. Dadurch, dass zunächst nur Sie erben, wird er im ersten also Erbfall enterbt. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, dessen Höhe sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bemisst. Ihr gemeinsamer Sohn könnte also einen Geldanspruch in Höhe von ¼ gegen Sie geltend machen.

Sterben Sie zuerst, hätten Ihre beiden Söhne einen Pflichtteilsanspruch von je 1/8 (wenn Sie und Ihr Mann im gesetzlichen Güterstand leben) gegen Ihren Mann, da statt den gesetzlichen Erben (Ehegatte und Kinder) nur Ihr Mann erben würde. Im zweiten Erbfall erben dann aufgrund der Schlusserbeneinsetzung im Berliner Testament beide Kinder zur Hälfte.

Ihre Kinder können nur dann keinen Pflichtteil fordern, wenn Sie bis zum Erbfall einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt haben. Ansonsten könnten Sie mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel im Testament zumindest anordnen, dass das Kind, das im ersten Erbfall einen Pflichtteil fordert, im Schlusserbfall auch nur den Pflichtteil erhält beziehungsweise gar nicht erbt. Letzteres würde für den Fall gelten, dass Sie zuerst sterben. Kindern und Stiefkindern steht ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro zu.

 

Günter A.: "Wir haben uns vor Jahren mit einem Testament bei einem Notar gegenseitig als Erben eingesetzt. Wir sind in 2. Ehe verheiratet, aus 1. Ehe gibt es 2 Kinder. Meine Frau (Stiefmutter d. Kinder) hat als Nacherben den Sohn von einem der Kinder eingesetzt. Unsere Frage ist die: Inwieweit ist eine Änderung dieses Testaments hinsichtlich des Nacherben möglich? Können wir eine Änderung ohne Notar vornehmen?"


Markus Kühn: Solange Sie beide leben, können Sie ein notarielles gemeinschaftliches Testament auch durch ein eigenhändiges Ehegattentestament widerrufen oder ändern. Für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich errichtet und der andere die Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei den Zeitpunkt (Tag, Monat, Jahr) seiner Mitunterzeichnung angeben. Wichtig ist, dass aus dem privatschriftlichen Testament hervorgeht, ob das notarielle Testament nur hinsichtlich der Nacherbeneinsetzung geändert werden soll oder insgesamt widerrufen werden soll.

 

Heinz H.: "Ich lebe mit meiner Frau im gesetzlichen Güterstand und möchte, dass sie auf Lebenszeit in unserem Haus wohnen kann. Erst nach ihrem Tod, soll es auf die Tochter aus 1. Ehe und den drei Enkeln aufgeteilt werden. Es ist noch ein vermietetes Reihenhaus vorhanden, das meine Tochter sofort veräußern könnte. Reicht dazu ein handschriftliches Testament oder brauchen wir eine Grundbucheintragung?"


Markus Kühn: Sie und Ihre Frau könnten beispielsweise ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament aufsetzen, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Tochter und Enkel als Schlusserben nach dem Letztversterbenden von Ihnen. Wenn Ihre Tochter schon im Falle Ihres Erstversterbens das vermietete Reihenhaus erhalten soll, könnten sie im Testament ein entsprechendes Vermächtnis anordnen. Im ersten Erbfall hätten die Tochter und die Enkel möglicherweise Pflichtteilsansprüche, wenn sie Abkömmlinge des Erstversterbenden sind. Dann sollte der überlebende Ehegatte die dafür erforderliche Liquidität aufbringen können. Anderenfalls könnte er ja auch möglicherweise das Reihenhaus behalten und dann gegebenenfalls verkaufen. Einen Pflichtteilanspruch kann man sicher nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht vermeiden. Ansonsten bietet sich auch eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament an, wonach im Schlusserbfall nur den Pflichtteil erhält, wer im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert. Aus Ihrer Frage gehen unter anderem die Eigentumsverhältnisse an den Immobilien sowie deren Werte nicht genau hervor. Im Rahmen dieser Leserrubrik kann ich aber nicht alle Eventualitäten und Fallstricke beschreiben, die Sie bei einer Testamentserstellung beachten sollten. Sie sollten sich daher vorher anwaltlich beraten lassen.

 

Günther Z.: "Wir haben drei Kinder. Es ist Grund- und Geldvermögen zum Vererben vorhanden. Das Grundvermögen (Maßstab z. B. Bodenrichtwert) ändert sich über die Jahre hin bis zum Erbfall ebenso wie das Geldvermögen (Ein- und Ausgaben). Wir haben aus besonderen Anlässen auch unterschiedliche Schenkungen vorgenommen, die bei einer gerechten Aufteilung des Erbes berücksichtigt werden sollten. Bis zum Erbfall könnten weitere Schenkungen erfolgen.

Die vorher erwähnte Quote ist also flexibel. Als Lösung des Problems schwebt uns eine Excel-Tabelle vor, in der wir die Aufteilung des Vermögens im Erbfall in einer Modellrechnung, die die unterschiedlichen Parameter und Ausgangswerte aufzeigen, vornehmen. Sie soll als Anlage zur Erläuterung des Textes dem Testament unterschrieben beigefügt werden. Wird diese am PC erstellte Rechnung dann Bestandteil des Testaments mit gleichwertiger Gültigkeit?


Markus Kühn: Die Rechtsprechung ist sehr streng, was die Anforderungen an die Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments angeht. Es soll unter anderem deshalb insgesamt eigenhändig geschrieben sein, um aufgrund der individuellen Züge der Handschrift die Echtheit des gesamten Testaments überprüfen zu können. Das ist bei einer am PC erstellten Anlage nicht möglich. In der Rechtsprechung wird die Testamentsform als gewahrt angesehen, wenn es sich bei einem in Bezug genommenen Schriftstück um eine andere wirksame, insbesondere formgerecht errichtete letztwillige Verfügung handelt. Die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament auf eine andere, der Testamentsform nicht entsprechende Urkunde ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Bezugnahme zum Zweck der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen erfolgt und das in Bezug genommen Schriftstück selbst keine letztwillige Verfügung enthält. Der Inhalt selbst muss sich aus einem eigenhändig geschriebenen Testament ergeben. Ich würde Ihnen aus Gründen der Rechtssicherheit von Ihrer Überlegung abraten. Sie könnten doch auch bei lebzeitigen Schenkungen anordnen, dass diese unter Ihren Kindern bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen sind. Bei der Zuwendung können Sie Anrechnungswerte oder Bewertungszeitpunkte für maßgeblich erklären. Im Testament könnegn Sie Ihre Kinder als Erben zu gleichen Teilen einsetzen und mittels Teilungsanordnungen festlegen, welches Kind welche Wirtschaftsgüter erhalten soll. Eine Teilungsanordnung lässt die Erbquoten der Miterben unberührt. Wenn der Wert der zugewiesenen Vermögenswerte eines Kindes dessen Erbquote übersteigt, ist es im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegenüber den Miterben insoweit ausgleichspflichtig. Mit Vermächtnissen können Sie ebenfalls Ihren Erben (und auch Nichterben) Vermögensgegenstände zuweisen.

 

Elfriede G.: "Wir haben einen Erbstreit in der Familie. Es gibt nämlich zwei Testamente. Das eine haben meine Eltern zusammen gemacht, darin steht": Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen ausschließlichen Erben unseres gesamten Vermögens. Sollte eines unserer Kinder zu Lebzeiten des Längerlebenden seinen Pflichtteil geltend machen, erhält es nach dem Tod des Längerlebenden ebenfalls nur den Pflichtteil." Handelt es sich hier um ein Berliner Testamtent? Und durfte unsere Mutter, die meinen Vater überlebt hat, danach überhaupt ein zweites Testament errichten? Ein Teil der Familie will das zweite Testament anfechten. Dabei gibt es auch den Verdacht, dass meine Mutter es nicht selbst geschrieben, sondern diktiert hat. Wer zahlt das graphologische Gutachten?"


Markus Kühn: Setzen sich Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein, spricht man von einem gemeinschaftlichen oder Berliner Testament. Um ein solches handelt es sich wohl auch bei dem Testament Ihrer Eltern. Zum Erben des Längstlebenden können ein oder mehrere Schlusserben – in der Regel die Kinder – bestimmt werden. Ob das auch im Testament Ihrer Eltern der Fall ist, ergibt sich nicht aus Ihrer Fragestellung. Ich gehe von diesem Regelfall aus. Da Kinder im ersten Erbfall mit dem Berliner Testament enterbt werden, haben sie dann einen Pflichtteilsanspruch. Um die Kinder „abzuschrecken", diesen geltend zu machen, kann man, wie bei Ihren Eltern geschehen, bestimmen, dass ein Kind im Schlusserbfall auch nur den Pflichtteil erhält, wenn es diesen im ersten Erbfall fordert. Nach dem Tod eines Ehegatten können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen im Testament nicht mehr durch ein neues Testament des überlebenden Ehegatten geändert werden, es sei denn, die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung ist im gemeinschaftlichen Testament explizit ausgeschlossen worden, dem Überlebenden also ein Abänderungsrecht eingeräumt worden. Wechselbezüglichkeit heißt, dass die einzelnen Verfügungen der Ehegatten voneinander abhängen. Wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken oder ihre Kinder als Schlusserben einsetzen, spricht ein gesetzliche Vermutung für die Wechselbezüglichkeit. Liegen diese Voraussetzungen vor, wäre das zweite Testament Ihrer Mutter vermutlich gar nicht wirksam und auf die Echtheit oder Formwirksamkeit käme es nicht mehr an. Nach dem Tod Ihrer Mutter sind beide mutmaßlichen Testament an das Nachlassgericht abzuliefern und dieses ermittelt dann, welches Testament zur Anwendung kommt. Sollte es darauf ankommen, kann das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren auch durch ein Sachverständigengutachten die Echtheit des zweiten Testamentes feststellen lassen.

 

Reinhard S.: "Ich bin Rentner und Witwer, habe keine Kinder und keine Anverwandten. Meine verstorbene Frau und ich haben ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt und die Erbfolge geregelt, haben aber auch schriftlich festgelegt, dass bei einer Wiederheirat der neue Ehepartner keine Ansprüche hat! Nun habe ich eine Frau kennengelernt, die ich eventuell heiraten will. Sie ist geschieden und krankheitsbedingt verrentet. Wenn ich jetzt wieder heirate, entfällt dann die zur Zeit an mich ausgezahlte Witwenrente meiner verstorbenen Frau? Erhält bei meinen Ableben, trotz des Passus im Testament, meine neue Frau einen Pflichtanteil von der Erbmasse und wie hoch ist ca. in Prozent die Witwerrente meiner neuen Frau?"


Markus Kühn: Ob und welche erbrechtlichen Ansprüche Ihre neue Frau im Erbfall hätte, hängt von einigen Faktoren ab, die ich hier nicht abschließend beurteilen kann. Enthält das gemeinschaftliche Testament mit Ihrer verstorbenen Ehefrau keine Änderungsklausel, können Sie jetzt grundsätzlich nicht mehr abweichend zugunsten Ihrer neuen Ehefrau testieren. Wenn Ihre neue Frau im Erbfall daher dann nicht Erbin wird, steht ihr ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu. Haben Sie im gemeinschaftlichen Testament keinen Anfechtungsverzicht formuliert, könnten Sie oder Ihre neue Frau möglicherweise auch Ihre eigenen wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament anfechten, weil die neue Frau als neue Pflichtteilsberechtigte hinzugetreten ist. Nicht ganz klar ist überdies, ob Sie eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament formuliert haben. Damit wollen Eheleute i.d.R. verhindern, dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners durch eine Wiederheirat der ungeschmälerte Übergang des Nachlassvermögens auf die Schlusserben gefährdet wird. Um dieses Ziel zu erreichen muss entweder mittels einer bedingten Vor- und Nacherbschaft das Nachlassvermögen des Erstversterbenden spätestens mit der Wiederheirat vom Eigenvermögen des Überlebenden getrennt werden oder das Gesamtvermögen des Überlebenden zum Beispiel mit Vermächtnissen zu Gunsten der Schlusserben belastet werden. Haben Sie nur außerhalb des gemeinschaftlichen Testamentes etwas mit Ihrer verstorbenen Ehefrau bezüglich einer Wiederheirat vereinbart, ist zweifelhaft, ob dieses Schreiben rechtswirksam ist.

Zu Ihren Fragen bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung: Wenn Sie wieder heiraten, entfällt Ihre Witwerrente. Bei Ihrem Versterben würde Ihre Frau die sogenannte große Witwenrente erhalten, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet hat (diese Grenze steigt in den kommenden Jahren stufenweise auf das 47. Lebensjahr) und die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Sie beträgt 55% einer Versichertenrente.


Gudrun S.: "Mein Mann und ich haben ein Berliner Testament. Haus und Konto laufen auf beider Namen. Brauche ich im Erbfall einen Erbschein oder sollen wir das Testament notariell beglaubigen lassen? Was ist günstiger von den Gebühren?"


Markus Kühn: Wenn einer von Ihnen stirbt, wird das Grundbuch insoweit unrichtig, da dann nur noch der längerlebende Ehegatte Eigentümer des Hauses ist. Die Berichtigung des Grundbuches kann der überlebende Ehegatte durch Vorlage einer Ausfertigung eines Erbscheins oder einer beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments mit nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift veranlassen. Bei einem notariellen Testament ist also in der Regel kein Erbschein erforderlich. Ob notarielles oder eigenhändiges Testament und Erbschein letztlich günstiger ist, kommt auch auf den Nachlass an. Die zu erhebende Gebühr für ein notarielles Testament einschließlich Beratung bestimmt sich nach dem Reinvermögen - also vorhandene Vermögensgegenstände abzüglich Schulden - des Testierenden. Beispielsweise beträgt eine Gebühr bei einem Wert von 100.000 Euro 207 Euro, bei 200.000 sind es 357 Euro und bei 500.000 Euro 807 Euro. Für ein gemeinschaftliches Testament fällt eine doppelte Gebühr an. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt, ein eigenhändiges Testament können Sie gegen eine Gebühr beim Amtsgericht hinterlegen. Die Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung durch den Testierenden führt zur Unwirksamkeit des notariellen Testaments, es muss dann also ein neues Testament erstellt werden. Das kann zu zusätzlichen Kosten führen, da ein Testament mitunter mehrmals geändert wird, wenn sich die Ziele und Lebensumstände des Testierenden ändern. Ein eigenhändiges Testament, das nicht amtlich verwahrt wird, kann hingegen leicht durch ein neues ersetzt werden. Auch bei einer Rücknahme eines eigenhändigen Testaments aus der amtlichen Verwahrung bleibt dieses wirksam, bis ein abweichendes Testament erstellt wird. Die Gebühren für den Erbschein bestimmen sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Reinnachlass. Hier entsteht je eine Gebühr für den notariellen Antrag und die Gerichtskosten. Wird dem Nachlassgericht glaubhaft gemacht, dass der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke oder zur Berichtigung des Grundbuches gebraucht wird, so wird die Gebühr hingegen nur nach dem Wert der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke berechnet. Für das Bankkonto benötigen Sie in der Regel keinen Erbschein. Hier genügt grundsätzlich die Ausfertigung des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift.

 

Brigitte R: "Es gab in unserer Familie ein Testament, in dem unsere drei Kinder von ihrem Erbonkel (Bruder des Großvaters) und dessen Frau im gleichzeitigen Todesfall als Erben eingesetzt waren. Sollte nur einer von beiden überleben, so sollte diese/r zunächst alles erben. Gemeinsam unterschrieben von ihm und der Erbtante (seiner Ehefrau). Dieses Testament wurde nie widerrufen. Wir erfuhren auch erst durch das Amtsgericht davon, als der Onkel verstorben war. Nun hat allerdings die überlebende Erbtante eine Frau adoptiert, angeblich deshalb, dass diese Alleinerbin sein soll. Damit sollten die Nichten und der Neffen ihres verstorbenen Mannes als Erbberechtigte ausgeschaltet werden. Ist das rechtens?"


Markus Kühn: Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so liegen sogenannte wechselbezügliche Verfügungen vor. Solche Verfügungen können nach dem Tod eines Ehegatten von dem anderen grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Der Überlebende kann also nicht mehr abweichend testieren, es sei denn, das Testament sieht eine entsprechende Änderungsbefugnis vor. Der überlebende Ehegatte kann allerdings seine wechselbezüglichen Verfügungen – hier die Einsetzung Ihrer Kinder als Schlusserben – anfechten, wenn nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments neue Pflichtteilsberechtigte hinzukommen, deren Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder die erst später pflichtteilsberechtigt geworden sind. Wenn die Erbtante eine Frau adoptiert, wird diese erb- und pflichtteilsberechtigt. Die Erbtante kann dann innerhalb eine Jahres ihre wechselbezüglichen Verfügungen anfechten. Das hätte dann zur Folge, dass zugleich auch die Verfügungen des Erbonkels unwirksam würden und nachträglich gesetzliche Erbfolge nach dem Erbonkel einträte. Dann würden - wenn der Erbonkel keine eigenen Kinder hatte und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte - neben der Ehefrau auch seine Eltern oder falls diese nicht mehr leben, deren Abkömmlinge (Geschwister des Erbonkels) zu einem Viertel erben. Über ihr eigenes Vermögen könnte die Erbtante dann frei verfügen und die Adoptivtocher als Alleinerbin einsetzen. Die Erbtante hätte kein Anfechtungsrecht, wenn dies im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten ausgeschlossen wurde.

 

Karl S.: "Eine liebe Bekannte, die vor einem Jahr verstorben ist, hat in ihrem Testament acht Vermächtnisse an acht Personen erstellt, ohne einen Enderben zu benennen. Die Vermächtnisnehmer sind langjährige Freunde der Verstorbenen, da sie keinerlei Verwandtschaft hat. Die Vermächtnisse bestehen aus verschiedenen Geldbeträgen. Verbindlichkeiten sind außer den anfallenden Kosten für den Testamentsvollstrecker und Nachlassgericht nicht vorhanden. Laut Aussage des Nachlassverwalters muss ein Enderbe benannt sein. Jetzt hat das Gericht fünf Vermächtnisnehmer als Erben bestimmt (als Vorschlag) die prozentual evtl. alle noch anfallende Verbindlichkeiten übernehmen sollen. Wenn einer der Benannten das Erbe ausschlägt, verliert er dann den Anspruch auf seinen Vermächtnisbetrag?"


Markus Kühn: Eine Nachfolge in Einzelgegenstände kennt unser Recht nicht. (Nur) der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern besitzt gegen den Nachlass bzw. gegen den Erben nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Ein Testament benötigt daher mindestens einen Erben. Bei einem unklaren Testament muss das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zunächst versuchen, den Erblasserwillen zu ermitteln und insbesondere festzustellen, wer Erbe geworden ist. Wenn die Ermittlung des Erblasserwillens im Testament nicht gelingt, gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch Auslegungsregeln, wie unklare testamentarische Formulierungen im Zweifel zu verstehen sind. Darüber hinaus kann aber auch im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht ein Vergleich geschlossen werden, was im von Ihnen geschilderten Sachverhalt vermutlich der Fall ist. Wenn in diesem Vergleich unter Beteiligung eines Benannten dieser als Erbe festgelegt wird, warum soll er dann ausschlagen? Er hat doch vorher den Vergleich geschlossen, aufgrund dessen er Erbe wird. Ein Vermächtnis steht ihm dann m.E nicht mehr zu. Denn er ist ja nicht Vermächtnisnehmer, sondern war nach dem Vergleich Erbe. Bitte beachten Sie, dass dies aber nur eine erste Einschätzung des geschilderten Sachverhaltes sein kann und eine eingehende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann.

 

Marianne K.: "Ich hatte im Zuge einer bevorstehenden Scheidung einen Ehevertrag mit meinem jetzt geschiedenen Mann gemacht, in dem unser bisher gemeinsames Haus im Verzicht auf seine sämtlichen Altersruhegelder mir ganz überschrieben wurde. Allerdings wollte mein Mann sicherstellen, dass das Haus an unsere beiden gemeinsamen Kinder weitervererbt wird. So haben wir dem Ehevertrag einen entsprechenden Erbvertrag hinzugefügt. Ich arbeite jetzt Vollzeit, komme aber mit meiner Rente nicht auf den Betrag, auf den ich hätte normalerweise kommen müssen, wenn ich die 15 Jahre weiter gearbeitet hätte. Ich bin wieder verheiratet. Jetzt meine Fragen zu folgendem Passus im Erbvertrag: "Falls das Anwesen verkauft wird, ist vermächtnisweise der Verkaufserlös Vermächtnisgegenstand, soweit er nicht für einen angemessenen Unterhalt nach Eintritt in das Rentenalter verwandt wurde." Kann das Haus nur mit Beginn meiner Rente verkauft werden? Was bedeutet "...angemessener Unterhalt..."? Wie sieht das nun aus, wenn ich vor meinem jetzigen Mann sterben sollte? Wie kann ich mich dann versichern, dass auch in dem Falle meine Kinder das Haus erben und nicht die Pflichtteilsregelung greift?"


Markus Kühn: Ohne Kenntnis des gesamten Erbvertrags würde ich den von Ihnen zitierten Passus so deuten, dass Sie berechtigt sein sollen, das Haus jederzeit zu verkaufen. Das ist bei einem Erbvertrag nach dem Gesetz auch grundsätzlich immer so: Zu Lebzeiten kann ein Erblasser verfügen, wie er will. Der Vertragserbe hat keine Möglichkeit, dies zu unterbinden.

Ihren Kindern soll als Vertragserben bei Ihrem Tod ein Anspruch auf den Verkaufserlös zustehen, wenn Sie das Haus verkaufen. Sie dürfen aber nach Eintritt ins Rentenalter einen Teil des Erlöses für sich als „angemessenen Unterhalt“ verwenden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Objektivierbarkeit der Unterhaltsberechnung dürfte dies dahin zu verstehen sein, dass unter Berücksichtigung der individuellen Lebensverhältnisse der Ex-Ehegatten keine übertriebene Sparsamkeit, aber auch kein übertriebenes Konsumverhalten beim Unterhalt gemeint ist. Aber selbst wenn Sie mehr als den angemessenen Unterhalt bis zu Ihrem Tod für sich verwenden, können Ihre Kinder faktisch nichts dagegen tun.

Durch den Erbvertrag sind Sie aber insoweit gebunden, dass Sie keine dem Erbvertrag widersprechende letztwillige Verfügung treffen können. Wenn Sie vor Ihrem jetzigen Ehemann versterben, könnte dieser einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben, also Ihre Kinder, geltend machen, da er insoweit enterbt wäre. Da der Pflichtteilsanspruch nur ein Geldanspruch ist, könnte Ihr Mann aber nicht das Haus von den Erben verlangen – falls Sie es bis dahin noch nicht veräußert haben.

 

Helga S.: "Es existieren zwei Testamente, sie sind wortgleich, und offensichtlich zeitgleich angefertigt worden. Nur eines davon macht die zweite Ehefrau zur Alleinerbin, das andere die Tochter. Welches davon ist gültig, oder sind beide ungültig?"


Markus Kühn: Grundsätzlich wird durch die Errichtung eines Testamentes ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht. Deshalb soll ein Erblasser in einem eigenhändigen Testament auch das Datum der Errichtung angeben. Wäre also hier klar, welches Testament das jüngere ist, wäre auch klar, dass damit die Erbeinsetzung im anderen (älteren) Testament aufgehoben wurde. Aufgrund Ihrer Fragestellung vermute ich, dass die beiden Testamente eine gleiche Datumsangabe beinhalten. Dann gelten beide Testamente als gleichzeitig errichtet. Da sie sich widersprechen, heben sie sich gegenseitig auf. Ist nur eines der beiden Testamente mit einem Datum versehen, hat dieses den Vorrang vor dem undatierten, sofern bei diesem der Zeitpunkt der Errichtung auch nicht anderweitig nachweisbar ist.

 

Jutta T.: "Ich bin 85 Jahre alt und besitze eine Eigentumswohnung und Barvermögen von nahezu gleichem Wert, das ich zu gleichen Teilen an meine beiden Kinder vererben möchte. Es ist mein ausgesprochener Wille, dass mein Erbe ausschließlich meinen eigenen Abkömmlingen, also Tochter und Sohn sowie Enkeltochter zugute kommt. Wie kann ich ausschließen, dass das von mir und meinem bereits verstorbenen Mann erarbeitete Vermögen in fremde Hände kommt? Dies wäre ja der Fall, wenn meine Kinder frühzeitig versterben würden, und das Geld dann in die Hände von deren Partnern bzw. Abkömmlingen käme.“


Markus Kühn: Wenn Sie die Erbfolge über mehrere Erbfälle und Generationen beein­flussen wollen, könnten Sie in Ihrem Testament die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft wählen. Dies führt zu einer mehrfachen Beerbung dergestalt, dass zunächst der Vorerbe und danach der Nacherbe Erbe des Erblassers werden. Der Vorerbe wird also nur Erbe auf Zeit und die Erbschaft, die im Nacherbfall (häufig beim Tod des Vorerben) an den Nacherben herauszugeben ist, stellt beim Vorerben ein Sondervermögen dar. Der Vorerbe vererbt bei seinem Tod somit sein Eigenvermögen an die von ihm Bedachten, das Sondervermögen hingegen fließt an den Nacherben. Dinge, die der Vorerbe mit Mitteln der Vorerbschaft erwirbt oder als Ersatz für die Zerstörung oder Beschädigung von Erbschaftsgegenständen erhält, gehören automatisch zur Nacherbschaft. Sie könnten also Ihre Kinder als Vorerben und die Enkelin als Nacherbin einsetzen. Die Vor- und Nacherbschaft ist aber rechtlich kompliziert und der Vorerbe unterliegt diversen Beschränkungen. Wenn Sie Ihre Kinder daher in einem Testament durch die Einsetzung eines Nacherben beschränken wollen, sollten Sie sich bei der Umsetzung rechtlich beraten lassen. Ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, hier also Ihre Kinder, kann den mit der Nacherbschaft beschränkten Erbteil ausschlagen und dafür den Pflichtteil verlangen.

 

Zlatko Z.:"Mein Frau hat zwei Kinder und ich habe eins mit in die Ehe gebracht. Alle sind erwachsen und mittlerweile aus dem Haus. Wir wohnen in ihrem Elternhaus, das ihr überschrieben wurde und in dem ihre Eltern(85+79) lebenslanges Wohnrecht besitzen (Nießbrauch). Ich dagegen besitze ein Haus in Kroatien (strebt EU Beitritt an). Was passiert, wenn jeweils der eine verstirbt, mit den Immobilien laut gesetzlichem Erbrecht? Was sollte man tun (Testament?)"Markus Kühn: Sofern Sie und Ihre Frau kein Testament machen, kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. Das würde beim Erstversterben Ihrer Frau bedeuten, dass Sie und die Kinder Ihrer Frau eine Erbengemeinschaft bilden würden und nur gemeinschaftlich über die Immobilie Ihrer Frau verfügen könnten. Sofern sich die Miterben nicht einigen können, kann letztlich auch jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen, bei der die Immobilie versteigert wird, um anschließend den Erlös zu verteilen.


Markus Kühn: Wenn Sie kroatischer Staatsangehöriger sind und zuerst sterben würden, würden nach dem dann anzuwendenden kroatischen Erbrecht Ihre Frau und Ihr Kind zu gleichen Teilen erben und ebenfalls eine Erbengemeinschaft bilden. Sobald durch das Nachlassgericht die Quoten der einzelnen Erbteile festgestellt worden sind, kann auch hier jeder Erbe jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen. Wollen Sie und Ihre Frau Erbengemeinschaften verhindern, empfiehlt es sich, dass Sie beide ein Testament errichten, das den Formerfordernissen Ihres jeweiligen Heimatstaates entspricht. So kann zum Beispiel nach deutschem Recht eine Erbengemeinschaft dadurch verhindert werden, dass nur eine Person Erbe und weitere, dem Erblasser nahestehenden Personen, Vermächtnisse erhalten. Dabei sollte aber auch das Pflichtteilsrecht beachtet werden.

Für Erblasser, die nach Mitte 2015 sterben, wird in den meisten EU-Staaten eine neue EU-Erbrechtsverordnung gelten. Dann wird Hauptanknüpfungspunkt für das anwendbare Recht nicht mehr die Staatsangehörigkeit sein, sondern die gesamte Rechtsnachfolge unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeit­punkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Erblasser kann aber auch sein Heimatrecht als anwendbares Erbrecht wählen. Die Verordnung wird vermutlich die Abwicklung internationaler Nachlässe in der EU vereinfachen.

 

Edgar G.: "Wir haben ein Berliner Testament errichtet. Da unser einziges Kind bereits verstorben ist, haben wir als Schlusserben unsere (einzigen) beiden Enkelkinder (= leibliche Kinder unserer verstorbenen Tochter) eingesetzt. Es stellt sich die Frage, ob auch Enkelkindern ein Pflichtteilsanspruch zusteht, den sie (bzw. die gesetzlichen Vertreter, solange die Enkelkinder nicht volljährig sind) nach dem Tode eines Ehegatten einfordern können? Falls ein "Pflichtteilsanspruch besteht, bitten wir um Mitteilung, wie wir den Zugriff auf diesen Anspruch bis nach dem Tod beider Ehegatten verhindern können."


Markus Kühn: Abkömmlinge eines Erblassers, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel), können einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies aber nur dann, wenn nicht die in der Linie vorgehenden Abkömmlinge vorhanden und erbberechtigt sind. Durch Ihr Berliner Testament werden im ersten Erbfall Ihre Enkel, die erbrechtlich an die Stelle ihrer verstorbenen Mutter treten, enterbt. Sie könnten also einen Pflichtteil geltend machen. Sicher verhindern können Sie dies nur, wenn Ihre Enkel vor dem ersten Erbfall einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklären würden. Solange Ihre Enkel minderjährig sind, müsste dem der gesetzliche Vertreter, vermutlich also der Vater, zustimmen und es wird die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Nicht so sicher wie ein Pflichtteilsverzicht wäre eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Mit einer solchen können Sie im Testament anordnen, dass derjenige Pflichtteilsberechtigte, der im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim Tod des längerlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll, also dann auch nicht Schlusserbe wird.

 

Charlotte G.: " Meine Tante, 89 Jahre alt und seit Jahren verwitwet, hat keine Kinder und auch keine Verwandten mehr -außer den Nichten und Neffen ihres verstorbenen Ehemannes, wozu ich auch gehöre. Seit dessen Tod kümmere ich mich um sämtliche Belange meiner Tante und habe auch alle Vollmachten für Konten, Krankenkasse usw. - sowie eine Vorsorgevollmacht. Vor einigen Jahren verfasste sie noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte handschriflich ein Testament zu meinen Gunsten - wo u.a. auch die Auflösung ihres Nachlassses durch mich gewünscht ist. Die übrigen Nichten und Neffen sind anteilsmäßig begünstigt. Das Testament befindet sich somit allein in meinen Händen. Leider leidet meine Tante in letzter Zeit zunehmend an altersbedinger Demenz und hat nun schon einige Male darüber nachgedacht, ihr Testament zu Gunsten anderer Personen zu ändern - was natürlich nicht in meinem Sinn ist, da ich sie nach wie vor voll betreue. Wie ist es nun, falls der Todesfall eintritt und es taucht ein neues Testament auf, von dem ich nichts weiß? Kann ein bereits vor Jahren abgefasstes Testament evtl. noch beim Notar bzw. AG hinterlegt werden?“


Markus Kühn: Selbst wenn das vor Jahren abgefasste Testament beim Amtsgericht hinterlegt würde, würde dies nicht die darin festgelegte Erbregelung auf alle Zeiten zementieren. Die Hinterlegung dient nur der Sicherstellung, dass ein Testament nicht verschwindet oder vernichtet wird und beim Tod des Erblassers auch eröffnet wird. Gibt es weitere Testamente Ihrer Tante müssten das alte und alle weiteren Testamente bei ihrem Tod beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Dazu ist nach § 2259 BGB jeder verpflichtet, der ein Testament im Besitz hat und vom Tod des Testierenden Kenntnis erlangt. Grundsätzlich ist von der Testierfähigkeit einer Person auszugehen, eine Störung der Geistestätigkeit bildet die Ausnahme. Normalerweise ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Nachlassgericht über die Testierfähigkeit eines noch lebenden Erblassers unzulässig. Sie müssten daher bei Beantragung des Erbscheins Tatsachen vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, dass Ihre Tante bei der Erstellung späterer und zu Ihren Ungunsten ausfallender Testamente nicht mehr testierfähig war und diese Testamente daher nichtig sind, um eine Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes auszulösen. In einem gegebenenfalls erforderlichen Rechtsmittelverfahren wären Sie grundsätzlich beweispflichtig für die vorgebrachte Testierunfähigkeit. Soweit Sie aufgrund der Vorsorgevollmacht dazu berechtigt sind, könnten Sie auch jetzt schon zumindest versuchen, entsprechende Feststellungen durch den behandelnden Arzt Ihrer Tante zu erlangen.

 

Hermine K.: "Meine Mutter und mein Stiefvater haben 1978 ein gemeinschaftliches Testament vor dem Notar gemacht, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Mein Stiefvater ist nach diesem Testament aber nur Vorerbe, ich bin Nacherbin. Beim Tod meiner Mutter im Jahr 2002 wurde das Testament eröffnet. 2011 wurde ich bedrängt, dass das elterliche Reihenhaus verkauft werden konnte, ich stand im Grundbuch, was ich zuvor gar nicht wusste. 2011 habe ich auch erfahren, dass mein Stiefvater meinen Cousin als Erben eingesetzt hat. Ich habe nie einen Pflichtteil (nach dem Tod meiner Mutter) verlangt und auch kein Geld bekommen. Ist das rechtens?“


Markus Kühn: Wenn ein Vorerbe über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügt, ist diese Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Nacherbenrecht beinträchtigt. Zwar kann ein Vorerbe von dieser Beschränkung befreit werden (sog. befreiter Vorerbe), er kann aber dennoch nicht unentgeltlich über das Grundstück verfügen. Zur Sicherung des Nacherben wird dazu ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Vor der Löschung dieses Vermerks ist der Nacherbe stets vom Grundbuchamt anzuhören. Aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft war hier vermutlich ein solcher Vermerk im Grundbuch und Sie wurden als Nacherbe gehört und von Ihrem Stiefvater zur Zustimmung zur Veräußerung gedrängt. Aufgrund Ihrer Zustimmung war die Grundstücksveräußerung grundsätzlich wirksam. Ein gemeinschaftliches Testament kann von dem längerlebenden Ehegatten, hier also Ihrem Vater, nur in Ausnahmefällen wirksam geändert werden. Nämlich dann, wenn die darin getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich sind oder für den Längerlebenden eine Abänderungsklausel geregelt wurde. Ist im Testament die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft als wechselbezüglich bestimmt, kann Ihr Stiefvater dies nicht mehr einseitig abändern und Sie werden Nacherbin hinsichtlich des von Ihrer Mutter verbliebenen Vermögens, wenn Sie ihn überleben. Allerdings dürfte die Abwicklung der Nacherbschaft praktisch sehr kompliziert werden. Über sein eigenes Vermögen könnte Ihr Vater wirksam in einem eigenen Testament verfügen, wenn die Bestimmung des Erben auf den Tod des Letztversterbenden nicht als wechselbezüglich, sondern als einseitige Verfügung angeordnet ist.
Einen Pflichtteil hätten Sie verlangen können, wenn Sie den durch die Einsetzung als Nacherbin beschränkten Erbteil ausgeschlagen hätten. Die Ausschlagungsfrist begann, als Sie von der Beschränkung Kenntnis erlangt haben und betrug sechs Wochen.

 

Gerda J.: "Mein Bruder und ich sind beide über 70 Jahre alt, ledig und ohne Kinder. Wir besitzen ein Zwei-Familienhaus in bester Lage, das wir an eine Angestellte vererben oder verschenken wollen. Wie machen wir das richtig? Wie hoch sind die Steuern?"


Markus Kühn: Eine pauschal richtige Lösung kann ich Ihnen in diesem Rahmen nicht bieten, da verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen und mit Ihren Zielen abzustimmen sind. Einige Punkte möchte ich Ihnen hier aufzeigen: Eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten sollte grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese auch bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie beispielsweise einer längeren Pflegebedürftigkeit, nicht benötigt werden. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Sie jederzeit liquide bleiben. Bei einer schenkweisen Übertragung könnte jeder von Ihnen Ihrer Angestellten alle zehn Jahre 20.000 Euro schenkungsteuerfrei zukommen lassen. Darüber hinausgehende Zuwendungen müsste diese mit einem Steuersatz von 30% versteuern. Das gleiche gilt bei einem Erwerb von Todes wegen. Zu klären wären insbesondere die Eigentumsverhältnisse. So sollte sichergestellt sein, dass es bei Erbschaft oder Schenkung nicht zu unerwünschten Streitigkeiten mit der Angestellten als Bruchteilseigentümerin kommen kann. Es könnte bei Schenkungen beispielsweise durch besondere Vereinbarungen über die Verwaltung und die Aufhebung der Gemeinschaft sichergestellt ggwerden, dass die Angestellte nicht die Verwaltung des Grundbesitzes behindern oder gar die Teilungsversteigerung betreiben kann. Insbesondere bei einer testamentarischen Gestaltung kämen Wohnungs- oder Nießbrauchsrechte für den längerlebenden Geschwisterteil in Betracht. Auch könnte – soweit nicht bereits geschehen - daran gedacht werden, das Haus in Wohnungseigentum aufzuteilen, so dass jeder von Ihnen sein Eigentum frei vererben/verschenken kann, ohne dass der andere durch den neuen Eigentümer beeinträchtigt werden kann.

 

Hans D.: " Ich habe mit meiner ersten Frau ein Berliner Testament abgefasst, in dem unsere gemeinsame, nun 36 Jahre alte Tochter als einzige Erbin eingesetzt ist. Nun bin ich zum zweiten Mal verheiratet und frage mich, wie ich meine jetzige Frau am Erbe beteiligen kann. Kann ich ihr Teile meines Vermögens zu Lebzeiten überschreiben? Muss ich meine Tochter dazu bringen, auf einen Teil des Erbes verzichten?"


Markus Kühn: Ich gehe davon aus, das Ihre erste Frau gestorben ist, die Ehe also nicht durch Scheidung beendet wurde. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt bei einem Berliner Testament das Recht des anderen Ehegatten sogenannte wechselbezügliche Verfügungen des Testaments zu widerrufen, wenn nicht explizit etwas anderes geregelt wurde. Zu den wechselbezüglichen Verfügungen zählt insbesondere die Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nicht mehr wirksam zugunsten Ihrer jetzigen Frau testieren können. Ihre Testierfreiheit hätten Sie durch Ausschlagung der Erbschaft nach Ihrer Frau wiedererlangen können. Eine andere Möglichkeit wäre eine Selbstanfechtung Ihrer eigenen wechselbezüglichen Verfügungen im Berliner Testament wegen Hinzutretens eines neuen Pflichtteilsberechtigten (Ihre neue Ehefrau). Die Frist für eine solche Anfechtung wäre ein Jahr nach Eheschließung. Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Die Rechtsfolgen einer solchen Anfechtung sind in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Auffassung kann danach rückwirkend auf den ersten Todesfall die gesetzliche Erbfolge eintreten, Ihre Tochter würde dann also rückwirkend Miterbin nach Ihrer ersten Ehefrau werden. Zu Lebzeiten können Sie grundsätzlich uneingeschränkt über Ihr Vermögen verfügen, also durch Schenkungen die Erbaussichten des Schlusserben schmälern. Nach Ihrem Tod könnte aber Ihre Tochter von dem Beschenkten die Herausgabe der Geschenke fordern, wenn Sie diese Schenkungen in der Absicht gemacht haben, die Schlusserbin zu beeinträchtigen, wenn also kein anerkennenswerter Grund für Ihre Schenkungen bestand.

 

Marianne W.: " Ich bin geschieden und habe zwei Kinder (31 und 28 Jahre alt) und besitze eine abbezahlte Eigentumswohnung. Nachdem mein 1. Kind einen Pflichtteilsverzicht beim Notar unterzeichnet hat (er wurde mit Bargeld ausbezahlt) würde ich dem 2. Kind die Wohnung vererben. Reicht die Formulierung im Testament: "Hiermit setze ich mein 2. Kinde als Alleinerben meiner Eigentumswohnung ein"? Ich will verhindern, dass das 1. Kind doch noch seinen gesetzliches Viertelanteil einfordern kann."


Markus Kühn: Sofern Sie in einem formwirksamen Testament Ihr zweites Kind als Alleinerben einsetzen, kann ihr erstes Kind keinen Pflichtteil mehr von dem Alleinerben fordern. Zwar steht einem enterbten Kind grundsätzlich ein Pflichtteil zu, das gilt aber nicht, wenn es notariell darauf verzichtet hat. Zwingende Formvorschrift für das eigenhändige Testament ist, dass es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Daneben sollten Ort und Datum im Testament angegeben sein. Unser Recht kennt keine Nachfolge in Einzelgegenstände, sondern ein Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Daher sollte ein Testament zumindest bei mehr als einem Erben immer eine Erbeinsetzung nach Quoten enthalten. Da Ihr zweites Kind wohl Alleinerbe Ihres gesamten Vermögens sein soll und nicht nur ein Vorrecht hinsichtlich der Wohnung haben soll, sollten Sie nur formulieren, dass es Alleinerbe ist und den Zusatz „meiner Eigentumswohnung“ weglassen. Um sicherzustellen, dass das Testament nach Ihrem Tod nicht abhanden kommt oder unberechtigt vernichtet wird, empfiehlt sich, dies in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben.

 

Martin M.: "Meine Mutter (88) macht sich Gedanken über die Vererbung Ihres Vermögens (Bankguthaben). Es gibt einen Sohn und eine Tochter und einen erwachsenen Enkelsohn (Sohn der Tochter). Meine Mutter möchte auf keinen Fall, dass der Enkel etwas erbt. Gibt es eine Möglichkeit testamentarisch festzulegen, dass die Tochter erben kann, aber sollte der Erbfall nach deren Ableben eintreten, der Enkelsohn nichts erben kann?"


Markus Kühn: Ihre Mutter kann im Testament ihre Tochter einsetzen und eine andere Person als den Enkel als Ersatzerben bestimmen. Ein Ersatzerbe ist nicht Nachfolger des Erben, sondern ist statt des Erben berufen. Er erbt also nur in dem Fall, dass der Erbe vor oder auch nach dem Erbfall (zum Beispiel durch Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben) wegfällt. Ohne eine Ersatzerbenbestimmung im Testament kämen bei Vorversterben der Tochter die gesetzlichen Auslegungsvorschriften zur Anwendung. Danach würde hier davon ausgegangen werden, dass der Enkel an die Stelle seiner Mutter tritt und danach Erbe wird.
Davon zu unterscheiden ist die Einsetzung eines Nacherben. Will Ihre Mutter sichergehen, dass der Enkel vom Vermögen Ihrer Mutter auch nichts auf dem Weg erhält, dass zunächst die Tochter und dann der Enkel von der Tochter erbt, könnte Ihre Mutter die Tochter zur Vorerbin und eine dritte Person zum Nacherben bestimmen. Dann erbt der Sohn nicht das Vermögen von seiner Mutter, das diese von Ihrer Mutter erhalten hat. Die Einsetzung von Vor- und Nacherben beschränkt den Vorerben aber unter Umständen stark und ist rechtlich kompliziert. Der von Ihnen geschilderte Fall kann mit der oben geschilderten einfachen Einsetzung eines Ersatzerben geregelt werden.

 

Ilona H.: "Mein Mann und ich haben uns für das Berliner Testament entschieden.
Muss das Testament unbedingt vom Notar bestätigt werden?
Genügt eine schriftliche Festlegung von uns?"


Markus Kühn: Ein Berliner Testament, mit dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und nach dem Tod des Letztversterbenden in der Regel ihre Kinder als Schlusserben einsetzen, muss nicht von einem Notar gefertigt werden, um wirksam zu sein. Es ist formwirksam, wenn es von einem Ehepartner handschriftlich verfasst wird und beide Ehegatten es unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Beim Berliner Testament gibt es einige Fallstricke, wie zum Beispiel Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, mögliche Erbschaftsteuernachteile oder die grundsätzliche Nichtabänderbarkeit nach dem Tod eines Ehegatten. Eine Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder Notar bei der Testamentsgestaltung ist daher grundsätzlich empfehlenwert.

 

Nikolaus H.: "Meine Lebensgefährtin ist 72 Jahre alt und ich bin 70 Jahre alt. Wir wohnen seit 30 Jahren in meinem Haus. Ich habe keine Kinder. Ich möchte, falls ich zuerst sterbe, dass meine Lebensgefährtin lebenslang unentgeltlich in meinem Haus wohnen kann. Reicht dazu ein handgeschriebene Verfügung oder muss ein solches Wohnrecht notariell gemacht werden?"


Markus Kühn: Sie können auch in einem handschriftlichen Testament ein Wohnungsrechtsvermächtnis anordnen. Damit können Sie sicherstellen, dass Ihre Lebensgefährtin nach Ihrem Tod in der bisherigen Wohnung wohnen bleiben kann, ohne dass das Eigentum an der Wohnung an Ihre Partnerin übergeht. Sie können also in dem Testament anordnen, dass eine andere Person als Ihre Lebensgefährtin Erbe wird und den Erben mit dem Wohnungsrechtsvermächtnis belasten. Aufgrund eines solchen Vermächtnisses hätte dann Ihre Lebensgefährtin einen Anspruch auf Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch nach Bewilligung von Seiten des Erben. Dieser Erfüllungsanspruch des Wohnungsrechtsvermächtnisnehmers kann gegebenenfalls auch noch zusätzlich gesichert werden durch verschiedene Gestaltungen wie z.B. einer Vollmacht des Vermächtnisnehmers über den Tod des Erblasser hinaus zur Erklärung der Einigung und Abgabe der erforderlichen Grundbucherklärungen oder der Einsetzung des Vermächtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker zum Zwecke der Erfüllung des Wohngsrechtsvermächtnisses.

 

Günther S.: "Meine Frau und ich haben uns im Testament gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Erbe des Letztverstorbenen soll unser Sohn sein. Meine Frage diesbezüglich, kann im Testament verfügt werden, dass bei Beanspruchung des Pflichtteilanspruches nach Ableben eines Ehegatten, (z.B. durch eine Pflichtteilsklausel), der Schlusserbe (Sohn) enterbt wird? Gibt es eine zeitgliche Begrenzung, für ein mit eigener Hand geschriebenes Testament?


Markus Kühn: Bei dem von Ihnen verfassten sogenannten Berliner Testament wird Ihr Sohn im ersten Erbfall faktisch enterbt. Er könnte daher einen Pflichtteilsanspruch - das ist ein Geldanspruch - gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen, was zu Liquiditätsproblemen für den Längerlebenden führen kann. Der Pflichtteilanspruch kann sicher nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht Ihres Sohnes vermieden werden. Eine von Ihnen angesprochene testamentarische Pflichtteils(straf)klausel hätte aber zumindest eine Abschreckungswirkung. Diese kann so ausgestaltet werden, dass Ihr Sohn im zweiten Erbfall enterbt und damit wiederum nur den Pflichtteil erhält, wenn er bereits im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht. Bedenken Sie dabei, dass der überlebende Ehepartner nach dem Eintritt dieser Bedingung (Geltendmachung des Pflichtteils) grundsätzlich nicht mehr reagieren und anderweitig testieren kann, wenn er sich z.B. mit dem Sohn versöhnt. Denn er ist nach dem Versterben des Ehepartners grundsätzlich an das gemeinsame Testament gebunden. Im Testament könnte daher auch eine Befreiung von der Bindungswirkung im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs festgelegt werden. Dann kann der Überlebende selbst entscheiden, ob er Ihren Sohn von der Erbfolge ausschließt, wenn dieser den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht. Eine „Verfallsdauer“ für ein handschriftliches Testament gibt es nicht. Grundsätzlich sollte man aber regelmäßig prüfen, ob der im Testament verfasste Wille noch den aktuellen Zielen und Wünschen entspricht.

 

Willi G.: „Meine Frau und ich sind Niederländer und haben vor unserer Hochzeit 1974 einen nach niederländischem Recht notariell beurkundeten Ehevertrag mit Gütertrennung unterschrieben. Nun ist es an der Zeit ein Testament zu machen, auch weil wir zusammen ein Haus haben. Unser Wille wäre das „Berliner Testament“. Können wir dieses Vorhaben unmittelbar anhand eines gemeinschaftlichen Ehegattentestament realisieren oder müssen wir zunächst den oben genannten Ehevertrag beachten und ihn - vor einem niederländischen Notar? - widerrufen, aufheben oder ändern lassen (z.B. in Gütergemeinschaft)? Zweite Frage: Muss das Testament nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip dem niederländischen Recht entsprechen oder kann es nach deutschem Recht errichtet werden? Letzteres würde unseren Kindern, die ebenfalls hier leben, sehr entgegenkommen."


Markus Kühn: In einem Testament können niederländische Erblasser eine Rechtswahl vornehmen und deutsches Recht wählen, wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Rechtswahl muss der Form einer letztwilligen Verfügung genügen und das gewählte Recht bestimmt dann auch die materielle Wirksamkeit. Sie können also grundsätzlich in einem Berliner Testament deutsches Recht wählen und entsprechend nach deutschem Recht testieren. Wenn Sie kein notarielles Testament errichten wollen, muss das private Testament zumindest handschriftlich geschrieben, mit Datum versehen und von Ihnen beiden unterschrieben sein, um formwirksam zu sein. Da Erbrecht mit internationalem Bezug oft komplexe Fragestellungen aufwirft, sollten Sie sich aber anwaltlich beraten lassen.

 

Heidrun P.: "Folgende Situation: Ein Ehepaar hat eine Tochter. Die Ehefrau/Mutter ist 1997 verstorben. In einem Berliner Testament war vereinbart worden, dass der Überlebende mit dem Vermögen tun kann, was er möchte. Die Tochter ist verheiratet (zwei Mal geschieden), hat aus erster Ehe ein Kind und verstarb nun 2012. Nun ist also nur noch die Enkelin da. Hat diese einen Anspruch auf das Vermögen ihres Großvaters? Dieser hat beim Amtsgericht ein Testament hinterlegt, in dem die Enkelin nicht vorkommt. Ist das in Ordnung so oder steht ein Familiendrama ins Haus?"


Markus Kühn: Da ich den genauen Wortlaut des Berliner Testamentes nicht kenne, kann ich nur eher allgemein antworten: Bei einem Berliner Testament setzen sich in der Regel Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten ein. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob die Ehegatten wechselbezüglich verfügt haben, das heißt, ob die einzelnen Verfügungen der Ehegatten im Testament voneinander abhängen und nur mit Rücksicht auf die jeweils anderen getroffen wurde. Eine Wechselbezüglichkeit wird gesetzlich vermutet, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken und ihre Abkömmlinge Schlusserben sein sollen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der andere dann grundsätzlich an dieses Testament gebunden, zumindest soweit es wechselbezügliche Verfügungen betrifft. Wurde also die Tochter im Berliner Testament als Schlusserbin eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte nicht mehr durch ein eigenes Testament einen anderen Erben einsetzen. Eine Klausel, wonach „der Überlebende mit dem geerbten Vermögen tun kann, was er möchte“, ist wohl eher dahingehend auszulegen, dass der Ehemann nur lebzeitig, nicht auch von Todes über das ererbte Vermögen verfügen kann. Dann wäre aber weiterhin die Tochter Schlusserbin beim Tod des Ehemanns gewesen. Haben die Ehegatten keinen Ersatzschlusserben bestimmt, wird gesetzlich vermutet, das Abkömmlinge des Schlusserben an seine Stelle treten, wenn der Schlusserbe ein Abkömmling der Erblasser war. In diesem Fall würde also die Enkelin Erbin werden.

 

Christine F.: "Mein Mann und ich haben ein Haus gekauft, jeder hat die Hälfte an Eigenkapital erbracht und der Rest wird finanziert. Beide haben wir in die 2.Ehe volljährige Kinder mitgebracht und möchten nur auf das Haus bezogen eine Regelung finden bei der die 50/50 Zuteilung bleibt, d.h. ich habe einen Sohn und mein Man einen Sohn und eine Tochter (also 25/25). Wir möchten sicherstellen, dass im Erbfall der Partner, aber auch das Kind/Kinder ihren Anspruch haben.
z.b. wenn ich versterbe, möchte ich, dass das Erbe für meinen Sohn, also 50 des Haus auch für Ihn bleibt. Jedoch soll mein Mann, bis zu seinem Lebzeiten auch abgesichert sein. Wenn allerdings mein Sohn erstmal 25% bekäme und mein Mann verkauft, möchte ich, dass er seine restlichen 25% erhält. Was raten Sie mir?"


Markus Kühn: In einem Testament können Sie auch regeln, was mit dem Haus passieren soll, wenn einer von Ihnen stirbt. Eine Nachfolge in Einzelgegenstände kennt aber unser Recht nicht. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, tritt also in dessen Rechtsstellung ein und zwar als Alleinerbe allein, als Miterbe mit anderen Erben zu einem Bruchteil. In einem Testament sollte daher immer geregelt sein, wer Erbe zu welcher Erbquote sein soll. Erbengemeinschaften mit mehreren Erben können überdies immer zu Problemen und Streitigkeiten führen, insbesondere wenn Immobilien im Nachlass sind. Das kann man vermeiden, wenn man einen Alleinerben einsetzt und anderen Personen mittels eines Vermächtnisses etwas zuwendet. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, sondern hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Erben. Sie könnten beispielsweise in einem gemeinschaftlichen Testament den jeweiligen Ehegatten als Alleinerben einsetzen und Ihren Kindern mittels Vermächtnissen Geldansprüche in Höhe des Wertes Ihrer Hausanteile zukommen lassen. Sie könnten den Kindern auch die Grundstücksanteile vermachen und dem anderen Ehegatten Wohnrechte vorbehalten. Es kommen viele weitere rechtliche Gestaltungen (u.a. auch Vor- und Nacherbschaft) in Betracht, die hier nicht alle dargelegt werden können. Sie sollten sich daher anwaltlich beraten lassen. Wichtig ist, dass genau festgestellt wird, was Ihnen besonders wichtig ist, um die optimale Regelung zu finden.

 

Karina K.: "Ich bin alleinstehend, geschieden und habe keine Kinder. Im Falle meines Ablebens wäre mein einziger Bruder (er ist verheiratet und hat einen 15jährigen Sohn) der alleinige Erbe. Unsere Eltern sind bereits verstorben. Aufgrund meines sehr negativen Verhältnisses zu meiner Schwägerin möchte ich unter allen Umständen vermeiden, dass sie im Falle meines Ablebens an der Erbschaft partizipiert. Gibt es eine Möglichkeit dies testamentarisch auszuschließen, ohne möglichst meinen Bruder zu benachteiligen?
Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt bereits meinen noch nicht volljährigen Neffen als Alleinerbe einsetzen? Wer würde dann den Nachlass verwalten?"


Markus Kühn: Um sicherzustellen, dass nach dem Tod Ihres Bruders Ihre Schwägerin nicht das Vermögen erben kann, dass er von Ihnen geerbt hat, könnten Sie Ihren Bruder als Vorerben und Ihren Neffen als Nacherben einsetzen. Die Vor- und Nacherbschaft ist aber ein kompliziertes Rechtsinstitut, das den Vorerben in seiner Handlungsfreiheit bezüglich des Nachlasses stark einschränkt. Sofern Sie keine sogenannte befreite Vorerbschaft anordnen, kann der Vorerbe überdies unter anderem auch nicht über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügen und unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände vornehmen.
Sie könnten auch Ihren minderjährigen Neffen als Alleinerben einsetzen. Das geerbte Vermögen würde dann – sofern Sie nichts weiter regeln - von seinen Eltern verwaltet. In bestimmten Fällen ist für Verwaltungsmaßnahmen der Eltern eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, zum Beispiel bei diversen Grundstücksgeschäften oder Verfügungen über das Gesamtvermögen und nicht nur einzelne Nachlassgegenstände. Von der Vermögenssorge der Eltern ausgeschlossen ist insbesondere das Vermögen, das ein Testamentsvollstrecker verwaltet oder hinsichtlich dessen der Erblasser die Verwaltung durch die Eltern ausgeschlossen hat. Sie können in einem Testament auch nur ein Elternteil, hier also die Schwägerin, von der Vermögensverwaltung für Ihren minderjährigen Neffen ausschließen. Dann dürfte das Nachlassvermögen nur Ihr Bruder verwalten und insoweit Ihren Neffen vertreten.

 

Michael S: Da ich bereits im gesetzten Alter bin (fast 90), geht mir natürlich mein bereits verfasstes Testament durch den Kopf. Habe ich alles richtig gemacht? Ich ging bis dato davon aus. Mein Eigentum ist bereits vom Notar auf die Nachfolge umgeschrieben. Da kann nichts mehr passieren. Mein „Privates" habe ich geregelt und den Rest über ein handgeschriebenes von mit verfasstes Testament. Leider habe ich im handgeschrieben Testament nicht den Satz eingefügt, „im Vollbesitz meiner geistigen Kraft, und bzw. aus freien Willen".
Dies war für mich ja selbstverständlich, sonst hätte ich es ja nicht so geschrieben.
Können sich für meine von mir benannten Erben, durch die Unterlassung dieses oben genannten Satzes, Schwierigkeiten oder sogar Streitigkeiten unter den Erben ergeben?


Markus Kühn: Für die formelle Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes gibt es nur wenige zwingende Vorschriften: Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, führt dies zur Formnichtigkeit des Testamentes. Ferner sollte das Testament eine Datums- und Ortsangabe enthalten. Dies ist zwar keine zwingende Formvorschrift, aber aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Die von Ihnen angeführten Eingangsformeln sind kein zwingender Bestandteil eines Testamentes. Grundsätzlich ist jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig, es sei denn, er ist infolge einer Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder von Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erkennen. Die Testierfähigkeit muss im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes vorgelegen haben. Bis zum Beweis des Gegenteils ist ein Erblasser als testierfähig anzusehen. Wer sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, trägt daher im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast beziehungsweise die Beweislast in einem Zivilprozess. Solange also an Ihrer Testierfähigkeit keine Zweifel bestehen, können sich Schwierigkeiten oder Streitigkeiten unter Ihren Erben eher ergeben, wenn das Testament ansonsten unklar formuliert ist - nicht aber, weil eine bestimmte Formulierung nicht verwendet wurde.

 

Marita B.: "Mein Mann und ich sind geschieden und in zweiter Eher miteinander verheiratet. Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, ich habe zwei Töchter aus erster Ehe. Unsere Immobilie, sowie das Barvermögen sollen an diese 3 Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen (jeweils 1/3) vererbt werden. Zu diesem Zwecke müssten wir gegenseitig den zuletzt Versterbenden als Alleinerben einsetzen. Unser Wunsch ist es, dass unsere Kinder nach dem Ableben des Erstversterbenden auf ihren Pflichtteil verzichten, um dann als Schlusserben zu gleichen Teilen zu erben. Wie kann dieser Wunsch von uns notariell festgelegt werden? Werden diese 3 Kinder grundsätzlich im Erbrecht wie unsere 3 gemeinsamen Kinder behandelt?"


Markus Kühn: Bei dem Gestaltungsziel von Ihnen und Ihrem Mann, eigene und Stiefkinder nach dem Tod des Letztversterbenden gleichzubehandeln, bietet sich die von Ihnen angedachte Lösung in Form eines sogenannten Berliner Testamentes an. Bei diesem setzen sich die Ehegatten zunächst als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden ein. Zu beachten ist dabei, dass gesetzliche Erben jeweils nur die eigenen Kinder von Ihnen oder Ihrem Ehemann wären. Das bedeutet, dass im ersten Erbfall (nur) die Kinder des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche gegen den längerlebenden Ehegatten hätten. Denn die Kinder des Erstversterbenden werden durch die Einsetzung des Ehegatten im ersten Erbfall im rechtlichen Sinne enterbt. Nach dem Tod des zweiten Ehegatten werden dann die drei Kinder Miterben zu je 1/3. Würden Sie zuerst sterben, hätte der Sohn Ihres Mannes darüber hinaus bei Versterben Ihres Mannes einen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil gegen Ihre Kinder, da seine Miterbenquote von 1/3 geringer wäre als sein Pflichtteil nach seinem Vater von ½. Das sicherste, um diese unerwünschten Folgen von vornherein auszuschließen, wäre, mit den Kindern jeweils einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen.

 

Traudl H.: "Ich habe eine Schwester , die von unseren Eltern das Elternhaus übernommen hat. Meine Mutter ist 2010 verstorben. Meine Eltern haben mich durch ein handgeschriebenes Testament und notarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Meine Frage: Wie viel bekommt meine Schwester nach dem Tod meines Vaters?"


Markus Kühn: Gesetzliche Erben Ihres Vaters wären Sie und Ihre Schwester zu gleichen Teilen. Wenn aufgrund eines Testamentes Sie alleine erben, Ihre Schwester also enterbt wird, steht ihr ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies ist ein Geldanspruch in Höhe von einem Viertel des Nachlasswertes. Das Elternhaus gehört dabei nicht zum Nachlass, da es ja bereits Ihrer Schwester gehört. Ansonsten ist grundsätzlich der Verkehrswert des Nachlasses (also z.B. der Wert weiterer Immobilien, Wertpapiere, Konten, Schmuck, etc. ) zu ermitteln und ein Viertel dieses Wertes müssten Sie Ihrer Schwester auszahlen. Das geschenkte Elternhaus muss sich Ihre Schwester nur dann auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn Ihre Eltern eine solche Anrechnung bei der Schenkung bestimmt haben. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, zum Beispiel im Testament, ist nicht möglich. Sollte das verschenkte Elternhaus allerdings nahezu das einzige Vermögen Ihrer Eltern gewesen sein, käme ggf. auch ein Ergänzungsanspruch von Ihnen gegenüber Ihrer Schwester in Betracht.

Aus Ihrer Frage ist überdies nicht klar ersichtlich, ob Sie auch schon Alleinerbin Ihrer Mutter waren. Dann hätten Ihr Vater und Ihre Schwester Pflichtteilsansprüche gegenüber Ihnen. Möglicherweise hatten Ihre Eltern aber ein Berliner Testament, wonach sie sich zunächst gegenseitig und nach dem Tode des Letztversterbenden Sie als Schlusserbin eingesetzt haben. In diesem Fall hätten sowohl Ihre Schwester als auch Sie Pflichtteilsansprüche gegen den Vater, da Sie und Ihre Schwester im ersten Erbfall durch die Einsetzung Ihres Vaters als Alleinerben enterbt waren.

 

Klaus P.: "Meine Eltern möchten Ihren Besitz zu Lebzeiten notariell an Ihre drei Kinder zu gleichen Teilen vererben. Es geht dabei um ein Haus und ein Grundstück. Das Haus ist ein Zweifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Meine zwei Geschwister (46 und 39 Jahre) bewohnen den ersten Stock und das Dachgeschoss, zahlen lediglich Nebenkosten, keine Miete. Zur Renovierung des Hauses haben sie jedoch finanziell beigetragen. Ich selbst (44) lebe seit ca. 13 Jahren nicht mehr im elterlichen Haus und habe mir eine selbst bewohnte Eigentumswohnung aus eigenen Mitteln gekauft.
Meine Eltern möchten nun, dass jeder der drei Kinder eine Wohnung bekommt. Welchen Anspruch haben meine Geschwister mir gegenüber bzgl. der von ihnen geleisteten Zahlungen zur Renovierung des Hauses? Können sie die volle Summe ansetzen oder muss hier auch Abnutzung oder geldwerter Vorteil zum Abzug gebracht werden? Meine Eltern möchten, dass der Wert des Grundstückes vor Erschließung geteilt und zu gleichen Teilen vom Grundstückserben ausgezahlt wird. Muss hier nicht der Verkehrswert abzüglich der Erschließungskosten zu Grunde gelegt werden?"


Markus Kühn: Ich verstehe Sie so, dass Ihre Eltern ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen und noch im Erdgeschoss des zu vererbenden Hauses wohnen. Sollen einzelne Wohnungen in einem Haus separat vererbt werden, bietet sich häufig zunächst die Begründung von Wohnungseigentum an, um die einzelnen Einheiten auch unabhängig voneinander übertragen zu können. Ansonsten käme als Variante die Vererbung des Hauses an Sie und Ihre Geschwister als Erbengemeinschaft oder nur an einen von Ihnen zusammen mit der Einräumung von Wohnrechten an den einzelnen Wohnungen in Betracht. Ein Anspruch Ihrer Geschwister gegenüber Ihnen wegen der Zahlungen zur Renovierung besteht unmittelbar nicht. In Betracht käme höchstens, dass ein solcher Anspruch gegen Ihre Eltern im Erbfall teilweise auf Sie als Erben übergeht. In der Regel werden bei einem solchen Zusammenleben wie von Ihnen beschrieben, aber keine rechtlichen Bindungen und Ausgleichspflichten gewünscht. Soll einer von ihnen das Grundstück allein erben und mit einem Vermächtnis beschwert werden, den anderen beiden Geschwistern einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, sind Ihre Eltern grundsätzlich frei in der Bestimmung der Höhe des Vermächtnisses. Sie können also den jetzigen Grundstückswert (vor Erschließung) als Bemessungsgrundlage festlegen.

 

Horst T.: "Eine Frau hat ihren beiden Neffen zu Lebzeiten ihre Besitztümer geschenkt. Lediglich die Aufteilung des Bargeldes ist hälftig in einem Testament geregelt. Einer der beiden Neffen ist vor seiner Tante verstorben. Geht sein Anteil „Bargeld“ automatisch auf seinen Erbberechtigten (z.B. Sohn oder Vater) über?"


Markus Kühn: Das kommt darauf an, wie das Testament formuliert ist. Ist das Testament unklar formuliert, weil kein Erbe eingesetzt wurde, sondern nur einzelne Gegenstände oder nur „Bargeld“ zugewendet wurden, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, was die Erblasserin gewollt hat. Wollte Sie die Neffen als Erben einsetzen oder wollte sie beispielsweise hinsichtlich ihrer gesetzlichen Erben – sofern es vor und neben den Neffen solche gibt – gesetzliche Erbfolge und nur hinsichtlich des Bargeldes ein Vermächtnis für die Neffen? Nach der gesetzlichen Regelung ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass jemand Erbe sein soll, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet werden. Verfügt ein Erblasser jedoch über sein Vermögen, indem er praktisch sein gesamtes Vermögen nach einzelnen Vermögensgegenständen aufteilt, ist in der Regel anzunehmen, dass er eine Erbeinsetzung bezweckt hat.

Hat die Tante ihre Neffen in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzlichen Erben ausschließen, soll es dabei auch bleiben, wenn ein Erbe wegfällt. Dann treten die gesetzlichen Erben der Erblasserin auch nicht an die Stelle des vorverstorbenen Testamentserben. Vielmehr wächst sein Erbteil dann den übrigen eingesetzten Erben – hier dem anderen Neffen – an. Hat die Erblasserin im Testament noch Raum für die gesetzliche Erbfolge gelassen, tritt die Anwachsung nur hinsichtlich des gemeinschaftlichen Erbteils ein. Die Erben des Neffen erben jedenfalls nicht automatisch. Hier zeigt es sich, wie wichtig es ist, ein Testament eindeutig zu formulieren. Die Tante hätte auch regeln sollen, was passiert, wenn ein Neffe vorverstirbt.

 

Martin F.:"Ich (verheiratet, 2 Kinder) beabsichtige, mittels Testament eines meiner Kinder zu enterben. Wie kann ich verhindern, daß meine Frau, die diesen Schritt mißbilligen wird, aus ihrem Erbteil das enterbte Kind beschenkt und damit das Testament praktisch unwirksam macht?"


Markus Kühn: Da Sie von einem Erbteil Ihrer Frau sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie planen, Ihre Frau und eines Ihrer Kinder als Erben einzusetzen. Eine naheliegende Möglichkeit wäre, Ihre Frau nur als Vorerbin einzusetzen und beispielsweise Ihr Kind, das auch Erbe werden soll, als Nacherben. Das hätte zur Folge, dass das mit der Nacherbschaft belastete Erbe Ihrer Frau bei ihr ein Sondervermögen bilden würde, sich also nicht mit ihrem eigenen Vermögen vermischen würde. Im Nacherbfall, beispielsweise bei Tod Ihrer Frau, würde der Nacherbe dann das Sondervermögen von Ihnen und daneben noch aus dem eigenen Nachlass Ihrer Frau erben. Als Vorerbin dürfte Ihre Frau nicht unentgeltlich über Erbschaftsgegenstände verfügen, da diese oder zumindest ein entsprechender Gegenwert grundsätzlich für den Nacherben erhalten bleiben sollen. Ausgenommen davon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Darunter würde aber grundsätzlich nicht der Ausgleich der Enterbung durch Schenkungen von Ihrer Frau als Vorerbin an das enterbte Kind fallen. Überlegen Sie aber bitte gut, ob Sie Ihre Frau mit einer Nacherbschaft belasten wollen. Denn die Nacherbfolge schafft komplizierte Rechtsverhältnisse mit Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen sowie unter anderem schwieriger Lastenverteilung zwischen Vor- und Nacherben. Vielleicht können Sie mit Ihrer Frau auch eine Art Kompromiss finden, wie Sie ein Kind beispielsweise in einem gemeinschaftlichen Testament bevorzugen können.

 

Anita S.:"Wenn ich einen Punkt des Testamentes ändern möchte, muss ich dann das ganze Testament neu schreiben?"


Markus Kühn: Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes - also kein notariell errichtetes - Testament ändern wollen. Eine Änderung durch den ursprünglichen Ersteller mit Hilfe von Zusätzen oder Nachträgen ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden: Als Testierer können Sie jederzeit ohne erneute Unterschrift offensichtliche Unrichtigkeiten (beispielsweise Schreibfehler) berichtigen oder Streichungen vornehmen. Werden außerhalb des Textes des ursprünglichen Testamentes, also unter der Unterschrift oder auf einem gesonderten Schriftstück Änderungen vorgenommen, müssen diese ebenfalls handschriftlich erfolgen und unterschrieben werden und es sollte das Datum der Änderung angeben werden, damit auch die Änderung formwirksam ist. Bei einem gesonderten Schriftstück sollten Sie überdies Bezug auf das zu ändernde Testament nehmen.

 

Willy J.:"Es liegt ein Testament vor, in dem die Ehepartner sich gegenseitig zum Alleinerben erklären. Kinder sind keine da. Der Ehemann ist verstorben, das an die Ehefrau verebte Vermögen beträgt ca. € 200.000,-. Nun ist im Testament verfügt, dass nach dem Tod des Ehepartners, in diesem Falle der Ehefrau, das restliche Vermögen an die gesetzlichen Erben fallen soll. Kann die Ehefrau diese Bestimmung mit den gesetzlichen Erben in einem neuen Testament ändern?


Markus Kühn: Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen getroffen, entsteht mit dem Ableben des erststerbenden Ehegatten eine Bindungswirkung, die der Längerlebende nicht durch ein neues Testament ändern kann, es sei denn, es wurde eine Abänderungsmöglichkeit ausdrücklich festgeschrieben. Wechselbezüglich sind solche Verfügungen der Ehegatten, die mit Rücksicht auf die jeweils andere Verfügung getroffen wurden und die miteinander stehen und fallen sollen. Damit soll das Vertrauen des Erstversterbenden in die Beständigkeit der Verfügungen des anderen über den Tod hinaus geschützt werden. Nach § 2270 Abs. 2 BGB ist eine solche Verfügung im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig eingesetzt haben. Auch gleichlautende Verfügungen beider Ehegatten sprechen stark für eine Wechselbezüglichkeit. Ist danach hier die Einsetzung der gesetzlichen Erben im Schlusserbfall wechselbezüglich, kann die Ehefrau keine Abänderung der Schlusserben zu Lasten der Bedachten vornehmen. Auch zu Lebzeiten kann die Ehefrau dann in der Regel nicht wirksam unentgeltlich verfügen. Die benachteiligten Schlusserben hätten dann im Erbfall Herausgabeansprüche gegen die Beschenkten.

 

Anton K.:"Meine Frau und ich (75, 78) wollen uns gegenseitig testamentarisch als Alleinerben einsetzen. Die drei Töchter meiner Frau aus erster Ehe sollen unser Vermögen erben. Nun ist uns nicht klar, ob denn, wenn ich der Letztverfügende wäre, meine angeheirateten Töchter, die noch ihre leiblichen Vater haben, in vollem Umfang erbberechtigt sind und mit welchen Freibeträgen sie rechnen können. Neben Barvermögen ist ein Haus auf einem Erbbaugrundstück vorhanden."


Markus Kühn: In dem von Ihnen angedachten sog. Berliner Testament können Sie Ihre drei Stieftöchter wirksam als Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Sofern Sie selbst keine eigenen Kinder haben, gäbe es auch keine Pflichtteilsberechtigten, die Pflichtteilsansprüche gegenüber den Stieftöchtern haben könnten. Erbschaftsteuerlich steht jeder Tochter/Stieftochter ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Beachten Sie auch: Sollte Ihre Frau vor Ihnen versterben, könnte bei einem einfachen Berliner Testament jede ihrer Töchter, die dann durch die Einsetzung von Ihnen zum Alleinerben enterbt wäre, Pflichtteilsansprüche gegen Sie geltend machen. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also abhängig vom Güterstand Ihrer Ehe je 1/8 oder je 1/12 des Nachlasswertes. In einem Berliner Testament sollte unter anderem für den Fall, dass sich beispielsweise das Verhältnis zum Schlusserben „abkühlt" auch an Regelungen gedacht werden, inwieweit der Längerlebende das gemeinschaftliche Testament noch abändern kann.

 

Wilma S.:"Mein Mann hat 1996 von seiner Mutter ein Doppelhaus geerbt - als Vorerbe. Seine beiden Söhne sind als Nacherben eingesetzt. Muss mein Mann ein Testament verfassen bzw. einen notariellen Übertrag vornehmen? Wie viel Erbschaftsteuer müssen die Söhne nach dem Tod meines Mannes zahlen? Bewohnt wird das Haus durch einen Sohn zur Miete und durch einen Fremdmieter."


Markus Kühn: Vor- und Nacherben beerben beide, wenn auch zeitlich nacheinander, den Erblasser, hier also die Mutter Ihres Mannes. Mit dem von Ihrer Schwiegermutter letztwillig vorgesehenen Ereignis, das hier vermutlich der Tod Ihres Mannes ist, tritt der Nacherbfall ein. Der Vorerbe hört auf, Erbe zu sein und die Erbschaft fällt den Nacherben an. Ein Testament oder ein notarieller Übertrag durch Ihren Mann als Vorerben auf Ihre Söhne ist damit insoweit nicht notwendig. Erbschaftsteuerlich wird der Nacherbe allerdings grundsätzlich so behandelt, als erbe er vom Vorerben. Ob und gegebenenfalls wie viel Erbschaftsteuer Ihre Söhne beim Tod Ihres Mannes zahlen müssen, hängt insbesondere vom Verkehrswert des Nachlasses Ihres Mannes einschließlich des Doppelhauses ab. Dabei wird das zu Wohnzwecken vermietete Doppelhaus nur mit 90% des Wertes angesetzt. Darüber hinaus steht jedem Sohn ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu. Sofern danach noch ein steuerpflichtiger Erwerb übrig bleibt, ist dieser bis 75.000 Euro mit 7%, bis 300.000 Euro mit 11%, bis 600.000 Euro mit 15% und bis 6 Mio. Euro mit 19% zu versteuern.

 

Stefan K.:"Ich möchte gerne einen 51%-igen Anteil von einer GmbH bei welcher ich 100%-iger Anteilseigner bin an eine Stiftung gegen wiederkehrende Leistungen übertragen. Die restlichen 49% will ich auf meinen Sohn übertragen. Angenommen der Wert der GmbH ist nach dem Stuttgarter Verfahren 1 Million - wie verhält sich dann die Steuerschuld bei Geber und Empfänger? Und welche monatlichen wiederkehrenden Leistungen würden sich bei meinem Lebensalter von 65 Jahren errechnen?"


Markus Kühn: Diese Leserrubrik kann eine umfassende (steuer-)rechtliche Beratung zu einer komplexen Gestaltung wie der von Ihnen geplanten Anteilseinbringung in eine Stiftung nicht ersetzen. Dennoch einige Gedanken dazu: Handelt es sich bei der Stiftung um eine gemeinnützige Stiftung, ist diese von den meisten Steuern befreit. Bei der Errichtung oder späteren Zustiftung fällt dann keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Wer eine gemeinnützige Stiftung errichtet und mit Kapital ausstattet, kann einen Betrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgaben bei seiner Einkommensteuer geltend machen. Eine gemeinnützige Stiftung darf bis zu einem Drittel Ihrer Vermögenserträge für den angemessenen Unterhalt des Stifters verwenden, der Empfänger muss diese Leistungen aber auch versteuern. Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen auf eine nicht gemeinnützige Stiftung fällt hingegen grundsätzlich Schenkungsteuer an.
Dabei kommt regelmäßig die ungünstigste Steuerklasse III zur Anwendung, die bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Mio. Euro einen Steuersatz von 30% zur Folge hat und nur einen Freibetrag von 20.000 Euro vorsieht. Der Wert der Zuwendung bestimmt sich nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich nach deren Verkehrswert, der grundsätzlich nicht mehr nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt wird. Möglicherweise kommt für die Übertragung der GmbH-Anteile auch die Steuerbefreiung von begünstigtem Betriebsvermögen in Betracht, wozu diverse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ihrem Sohn stünde überdies ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Bis zu diesem Wert bliebe die Schenkung der Anteile an ihn steuerfrei.

 

Alex H.: "Ich musste meinen Erbverzicht beim Notar unterschreiben. Hier hieß es, dass auch meine Geschwister dies tun werden, damit keiner den anderen verklagt.Ich habe bisher als einzige verzichtet und habe die Befürchtung, dass ich über den Tisch gezogen werde, es wird jeder einzeln zum Notar mit meinen Eltern gehen und keiner hat Akteneinsicht.Ich habe einen kleinen landwirtschaftlichen Grund bekommen und einen 20/100Teil von dem Gewerbegrund meiner Eltern. Die Firma bekam mein Bruder und 2010 nochmal 100.000€ aufs Konto. Die anderen erben das Wohnhaus und ein paar Quadratmeter Wiesengrund. Darf der Notar mit dieser Aussage nur mich unterschreiben lassen oder muss er darauf bestehen, dass die anderen, wie besprochen, auch verzichten müssen? Wenn nein, kann ich auf die Aufhebung des Verzichtes bestehen bzw. dagegen angehen?"


Markus Kühn: Sowohl ein Erbverzicht, mit dem auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet wird, als auch ein Pflichtteilsverzicht, der im Falle einer Enterbung die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches ausschließt, stellen für den Verzichtenden ein Wagnis dar. So werden beispielsweise spätere unerwartete Vermehrungen des Vermögens des Erblassers nicht mehr zugunsten des Verzichtenden berücksichtigt. Der Verzichtende muss abwägen, ob er seine gesetzlichen Ansprüche für den zukünftigen Erbfall behält oder lieber gegen eine sofortige Gegenleistung auf künftige Ansprüche verzichtet. Da der Erbverzicht einen Vertrag zwischen Erblasser und Verzichtendem darstellt, ist er einseitig unwiderruflich. Der Notar beurkundet den Verzichtsvertrag zwischen Erblasser und Verzichtendem, wobei gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten nicht erforderlich ist. Auf die Einhaltung interner Abreden der Famile des Erblassers muss er nicht bestehen. Sofern „Geschäftsgrundlage" Ihres Verzichtes war, dass Ihre Geschwister unter den von Ihnen beschriebenen Bedingungen auch einen Erbverzicht abgeben und dies nicht zutrifft, könnte möglicherweise eine Anfechtung Ihres Verzichts wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung für Sie in Betracht kommen. Dazu bedürfte es aber einer eingehenderen Prüfung, zu der Sie gegebenenfalls anwaltliche Hilfe hinzuziehen sollten. Immerhin haben Sie doch bei Unterzeichnung des Verzichts gewusst, was Sie als Gegenleistung dafür erhalten. Eine einvernehmliche notarielle Aufhebung des Erbverzichts zwischen Ihnen und Ihren Eltern wäre natürlich ebenfalls möglich.

 

Ludwig W.: "Meine Frau und ich haben ein Berliner Testament gemacht. Damit unser volljähriges Kind bei meinem Tod keinen Pflichtteil fordern muss, habe ich einen Bausparvertrag abgeschlossen, bei dem unser Kind als Begünstigter im Todesfall eingetragen ist. Das heißt, bei meinem Tod wird der Bausparvertrag auf das Kind umgeschrieben. Der Saldo auf dem Bausparkonto entspricht derzeit in etwa dem Pflichtteil. Wird bei meinem Tod das Bausparkonto automatisch auf den Pflichtteil angerechnet, oder müssen wir die Anrechnung ausdrücklich im Testament festlegen?"


Markus Kühn: Durch ein Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder erst als Schlusserben nach dem längerlebenden Ehegatten einsetzen, kommt es im ersten Erbfall zu einer Enterbung des Kindes. Diesem steht dann grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch – das ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils - gegen den noch verbliebenen Elternteil zu. Bei dem Bausparvertrag haben Sie vermutlich die Konstruktion eines sogenannten Vertrages zugunsten Dritter gewählt. Hierbei erwirbt der Begünstigte den Anspruch aus dem Bausparvertrag im Todesfall unmittelbar und nicht über den „Umweg" des Nachlasses. Wenn keine Anrechnung des Bausparvertrages auf den Pflichtteil bestimmt ist, könnte Ihr Kind die Leistungen aus dem Bausparvertrag also zusätzlich zum vollen Pflichtteilsanspruch erlangen. Eine Anrechnungsbestimmung muss vor oder spätestens bei der Zuwendung getroffen werden, aus Beweissicherungsgründen am besten schriftlich. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung im Testament ist nicht möglich. Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Kind im ersten Todesfall Pflichtteilsansprüche geltend macht, könnten Sie auch an Pflichtteilsstrafklauseln im Testament denken. Ganz ausschließen lässt sich der Pflichtteilsanspruch aber nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht Ihres Kindes. Haben Sie auch bedacht, was passiert, wenn Ihre Frau und nicht Sie erst versterben?

 

Bianca K.:"Wir haben vor der Ehe einen notariellen Ehevertrag geschlossen, der aussagt, dass beim Abbleben des einen Partners der andere Alleinerbe wird. Mein Mann (80) meint, wenn er mich überlebt, dann könnte es durchaus sein, dass er geistig evtl. nicht mehr in der Lage ist selbstständig ein Testament zu erfassen. Ist es möglich, dass er für diesen Fall - er überlebt mich und ist geistig nicht mehr fit - vorausschauend ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt?"


Markus Kühn: Durch einen Erbvertrag wird der Erblasser insoweit daran gehindert, ein wirksames, von den Regelungen des Erbvertrags abweichendes Testament zu errichten, als dies das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Es kommt also zunächst dararuf an, was genau Sie und Ihr Mann im Erbvertrag geregelt haben, da sich danach bestimmt, inwieweit Sie jeweils weitere Regelungen in einem neuen Testament treffen können. Grundsätzlich wären sogenannte wechselbezügliche Anordnungen nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr änderbar, es sei denn, dies wäre entsprechend geregelt worden. Das beträfe solche Regelungen, die in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen, bei denen also der eine Ehegatte eine Anordnung mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hat. Haben sich Ehegatten beispielsweise gegenseitig als Alleinerben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben nach dem länger lebenden Ehegatten eingesetzt, kann der länger Lebende nicht mehr zu Lasten der Kinder letztwillig verfügen und einen neuen Lebensgefährten als Erben einsetzen, da die Einsetzung der Kinder wechselbezüglich war. Sofern Sie in Ihrem Erbvertrag keine weiteren Regelungen getroffen haben und sich nur gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, kann Ihr Mann schon jetzt ein wirksames Testament erstellen. Denn wenn Sie bei seinem Tod nicht mehr leben, können Sie durch seine testamentarischen Regelungen als im Erbvertrag Bedachte auch nicht beeinträchtigt sein. Stirbt er zuerst, gilt hingegen grundsätzlich die Regelung des Erbvertrages, wonach Sie Alleinerbin werden.

 

Bernd W.: "Ich habe zwei Fragen zur Testamentgestaltung:
1. Erbvorschüsse aus vergangenen Jahren, die auf die zukünftige Erbschaft angerechnet werden sollten, werden meines Wissens neuerdings anders behandelt. Was kann man tun, um zwischen Erblasser und Erben die ursprüngliche beabsichtigte Wirkung, d.h. vollständige Anrechenbarkeit, zu erhalten?
2. Meine Frau und ich wollen ein Testament so verfassen, dass unsere Kinder (aus verschiedenen Ehen) erst dann in den Genuss der jeweiligen Erbschaft kommen, wenn wir beide verstorben sind. Was muss man tun? Formulierungsbeispiele?"


Markus Kühn: 1. Zum 01.01.2010 gab es mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts einige Änderungen im Erbrecht. Die ursprünglich geplante Gesetzesänderung, dass die Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen auf den Pflichtteil des Beschenkten oder die Ausgleichung von Schenkungen unter Abkömmlingen auch noch nachträglich im Testament getroffen werden kann, wurde überraschenderweise aber nicht umgesetzt. Es ist daher weiterhin so, dass eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung oder Ausgleichungsanordung im Testament nicht zulässig ist. Dies muss wie bisher also spätestens bei der Schenkung zwischen Schenker und Beschenktem vereinbart werden und sollte aus Beweissicherungszwecken schriftlich geschehen.
2. Sie könnten ein sog. Berliner Testament verfassen, in dem Sie und Ihre Frau sich gegenseitig zum alleinigen Vollerben und Ihre Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden einsetzen. Bei der Formulierung eines Testamentes müssen die individuellen Gestaltungsziele der Erblasser berücksichtigt werden, so dass Formulierungsbeispiele den Rahmen dieser Rubrik sprengen würden. So wäre zum Beispiel zu bedenken, dass die Kinder des Erstversterbenden nach dessen Tod Pflichtteilsansprüche geltend machen könnten und diese das mögliche Gestaltungsziel der Absicherung des überlebenden Ehegatten massiv gefährden könnten. Auch sollte bedacht werden, inwieweit der längerlebende Ehegatte berechtigt sein soll, die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments abzuändern, wenn sich beispielsweise ein Kind später schlecht gegenüber ihm verhält oder er einen neuen Lebenspartner findet. Weitere Gestaltungsfelder des Testaments könnten die Sicherung des (Ausbildung-)Unterhalts der Stiefkinder oder die Ausschaltung von Erbansprüchen des geschiedenen Ehegatten sein.

 

Peter M.: "Im Falle meines Todes möchte ich gerne meinem Großneffen meine Eigentumswohnung vererben, aber seiner Mutter (meiner Nichte) lebenslanges Nutzungsrecht einräumen. Genügt hierfür ein handschriftlicher Vermerk auf dem offiziellen Testament? Wo werden solche Verfügungen aufbewahrt? Und für wen würde wie viel Erbschaftsteuer anfallen?"


Markus Kühn: Sie könnten beispielsweise Ihren Großneffen als Erben einsetzen und für Ihre Nichte im Wege eines
Vermächtnisses das Recht auf eine lebenslange unentgeltliche Nutzung der Wohnung einräumen. Dies können Sie entweder selbst in einem von Ihnen handschriftlich verfassten oder in einem notariellen Testament verfügen. Beim notariellen Testament hat der Notar zu veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gebracht wird. Ihr privatschriftliches Testament können Sie an einem für Sie (und Ihre Erben) erreichbaren Platz aufbewahren. Wer es nach Ihrem Tod findet, ist verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern. Wollen Sie sichergehen, dass Ihr privatschriftliches Testament auch gefunden wird und der Finder es nicht „verschwinden" lässt, können Sie es auch bei jedem Amtsgericht in Verwahrung geben. Die Kosten der Hinterlegung bestimmen sich nach dem Nachlasswert. Sie können sich hinterlegte privatschriftliche Testamente jederzeit vom Verwahrungsgericht zurückgeben lassen. Das Testament behält seine Gültigkeit. Im Gegensatz dazu wird ein notarielles Testament durch eine Rücknahme aus der Verwahrung unwirksam.
Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Wert der Bereicherung des Erwerbers. Der Wert des Wohnrechts ihre Nichte bemisst sich dabei nach einem von ihrem Alter abhängigen Kapitalwert. Der (Verkehrs-)Wert der Bereicherung Ihres Neffen mindert sich entsprechend um die Wohnrechtsbelastung der Eigentumswohnung. Beiden steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Ein verbleibender Betrag ist je nach Höhe mit einem Steuersatz zwischen 15 und 30% von Ihrer Nichte und mit 30% von Ihrem Großneffen zu versteuern.

 

Xaver B.: "Wir(75 und 74) haben eine schuldenfreie Haushälfte mit Garten und Garage, die wir selbst bewohnen. Diese Immobilie haben wir gemeinsam während unserer Ehe erworben.
Jedoch aus steuerlichen, taktischen Gründen wurde das Anwesen
nur auf den Namen meiner Frau im hiesigen Grundbuchamt eingetragen. Der momentane Wert liegt zur Zeit bei ca 500 000.- €.
Jetzt meine Frage: Muß ich beim vorzeitigen Ableben meiner Gattin
die volle Erbschaftssteuer bezahlen? Oder ist es besser, wenn wir
ein Testament erstellen, in dem vermerkt ist, daß unser einziger
Sohn und ich das Erbe je zur Hälfte aufteilen?"


Markus Kühn: Wenn Ihre Gattin kein Testament hätte, würden Sie und Ihr Sohn je zur Hälfte das Haus erben. Sofern es sich bei dem Haus im Wesentlichen um das gesamte Vermögen Ihrer Gattin handelt, wäre dies nach derzeitiger Rechtslage aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten unproblematisch, da schon die allgemeinen Freibeträge für Sie (500.000 €) und Ihren Sohn (400.000 €) über dem vererbten Vermögen von je 250.000 € lägen. Problematischer wäre dann, dass Sie und Ihr Sohn dann eine Miterbengemeinschaft bilden würden, bei der jeder mit seiner Erbquote an dem Haus beteiligt ist. Das gleiche würde auch gelten, wenn Sie und Ihr Sohn in einem Testament einfach nur je zur Hälfte als Erbe eingesetzt würden. Ihr Sohn könnte die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangen, was dazu führen würde, dass Sie ihn gegebenenfalls gegen Übertragung seines Anteils am Haus auszahlen müssten. Wenn dies für Sie nicht möglich bzw. finanzierbar ist, müsste das Haus schlimmstenfalls teilungsversteigert und der Erlös geteilt werden, Sie müssten aus „Ihrer" Immobilie ausziehen. Um diese Situation zu vermeiden, sind verschiedene Ansätze denkbar, die im Einzelnen aber von Ihren Wünschen und Ihrer persönlichen und finanziellen Situation abhängen. Zu denken wäre hier beispielsweise an eine lebzeitige Übertragung des Familienheims oder eines Anteils daran an Sie. Eine solche Schenkung unter Ehegatten ist erb-/schenkungsteuerfrei und lässt den allgemeinen Freibetrag unangetastet. Auch eine Einsetzung von Ihnen als Alleinerbe Ihrer Frau belastet mit einem (Geld-)Vermächtnis für Ihren Sohn käme möglicherweise in Betracht. Überdies könnte Ihre Frau Ihnen auch ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.

 

Irmgard K.: "Die Eltern meines Mannes und dessen Bruder hatten ihr Testament, wie es damals wohl üblich war, bei der Raiffeisenbank deponiert. Der Bruder übernahm das Elternhaus mit Geschäft. Der Vater starb 1972 und als 1999 die Mutter ins Altersheim kam, wurde uns noch von der Bank versichert, dass sich das Testament in ihren Händen bzw. im Tresor befindet. Als dann 2004 die Mutter starb, wurde uns mitgeteilt, dass die Raiffeisenbank im Lauf der Jahre das Aufbewahren von Testamenten aufgegeben hatte und die Testamente zurückgegeben wurden. Man konnte aber nicht in Erfahrung bringen an wen das Testament ging. Post hätte aber an den Betreuer meiner Schwiegermutter, einen Rechtsanwalt, gehen müssen. Was können wir tun?"


Markus Kühn: Wenn kein Testament der Mutter Ihres Mannes bei deren Tod bestand bzw. nicht mehr auffindbar ist, sind Ihr Mann und sein Bruder die beiden gesetzlichen Erben (vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Geschwister). Das bedeutet, dass diese als Miterben gemeinschaftlich zu gleichen Teilen am Nachlassvermögen der Mutter beteiligt sind. Ich denke, dass Sie vermuten, dass die Mutter in ihrem Testament aber eine andere Regelung zugunsten Ihres Mannes getroffen hätte. Je nachdem, ob Ihr Schwager das Elternhaus mit Geschäft seinerzeit von den Eltern geschenkt bekam oder entgeltlich erworben hat und abhängig davon wie die Erbfolge beim Tod des Vaters ausgestaltet war, wäre eine testamentarische Regelung durch die Mutter möglicherweise „gerechter" gewesen. Sofern Sie aber nicht wissen und auch nicht nachweisen können, ob und welche Regelung die Mutter tatsächlich getroffen hat, können Sie weder eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung gegenüber Ihrem Schwager beanspruchen, noch Ansprüche gegenüber der Bank oder dem Betreuer geltend machen. Denn Sie können ja keinen Schaden nachweisen, der Ihrem Mann möglicherweise durch das „Verschwinden" des Testamentes entstanden ist.
Grundsätzlich ist daher zu empfehlen, ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass es im Todesfall auch vorliegt und eröffnet wird.

 

Anna K.: "Die Tochter meiner Tante (Cousine) ist alleinstehend und beabsichtigt ihr Vermögen mir zu vererben. Mir stellt sich nun die Frage, ist es günstiger alles mir alleine zu vererben oder mir und meinen vier Kindern zu gleichen Teilen? Was ergibt sich in beiden Fällen wenn ich das Erbe nicht erlebe? Die Cousine wünscht dass dann meine Kinder das Erbe erhalten sollen."


Markus Kühn: Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es Sinn machen, das Erbe auf Sie und Ihre Kinder zu verteilen. Denn sowohl Ihnen als auch jedem Ihrer Kinder würde ein Freibetrag von 20.000 Euro zustehen, so dass je nach Höhe des vererbten Vermögens möglicherweise gar keine Erbschaftsteuer anfällt. Auch bei größerem Vermögen fällt bei einer Verteilung des Erbes voraussichtlich die Gesamtsteuerbelastung geringer aus, als wenn Sie zunächst alleine erben und später an Ihre Kinder weitervererben. Zu bedenken ist, dass bei einer einfachen Verteilung des Erbes, bei der alle Erben zu gleichen Teilen werden, Sie und Ihre Kinder eine Erbengemeinschaft bilden würden. Sämtliche Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, gehören dann den Erben gemeinsam und sie können auch nur gemeinsam darüber verfügen. Das führt bei vielen Erbengemeinschaften leider immer wieder zu Streit. Persönliche Differenzen der Miterben können eine sinnvolle und friedliche Nachlassfortsetzung oder -auseinandersetzung verhindern. Dies kann man aber durch Gestaltungen im Testament verhindern. So könnten beispielsweise Sie Alleinerbin und Ihre Kinder Vermächtnisnehmer werden. Sofern Ihre Tante oder Ihr Onkel beim Tod Ihrer Cousine noch leben, hätten diese einen Pflichtteilsanspruch gegen Sie und gegebenenfalls weitere Erben. Im Testament kann Ihre Cousine für verschiedenste Fälle Ersatzerben bestimmen, so auch für den Fall, dass Sie vorversterben.

 

Hans P.:"Ich habe zusammen mit meiner Ehefrau, ein "Berliner Testament" erstellt. Sind diesbezüglich, nach den Änderungen im Erbrecht, Korrekturen erforderlich?"


Markus Kühn: Mit den zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Änderungen wurden insbesondere die Regelungen zur Verjährung erbrechtlicher Ansprüche, zur Pflichtteilsentziehung, zur Berücksichtigung von Pflegeleistungen und zum Pflichtteilsergänzungsanspruch modifiziert. Pauschal kann man nicht sagen, dass deshalb Änderungen eines Berliner Testamentes, mit dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, erforderlich sind. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich aber generell, alle drei bis fünf Jahre Testamente daraufhin zu überprüfen, ob Änderungen im Kreise der Bedachten, der Vermögenswerte, der Gesetzeslage oder der Regelungsziele eine Anpassung erfordern.
Ein Berliner Testament führt unter anderem dazu, dass Kinder der Ehegatten beim Tod des ersten Ehegatten enterbt werden, da der andere Ehegatte Alleinerbe wird. Daher können Kinder beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen. Sofern der Erblasser lebzeitig Schenkungen vorgenommen hat, kann dies zu einem Anspruch des Kindes gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils führen. Während nach der alten Rechtslage Schenkungen innerhalb von 10 Jahren voll auf den Ergänzungsanspruch angerechnet wurden, finden nach der neuen Rechtslage Schenkungen graduell immer weniger Berücksichtigung. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.. Zu beachten ist allerdings, dass bei Schenkungen unter Ehegatten die Frist erst mit dem Tag der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) beginnt.

 

Monika H.:"Ich (48, einen Sohn aus einer früheren Beziehung)heirate dieses Jahr meinen italienischen Lebensgefährten (wir heiraten in Deutschland und haben unseren Wohnsitz in Deutschland). Ich bin seit 17 Jahren Allein-Eigentümerin eines Hauses, in dem wir wohnen. Bleibe ich nach der Heirat automatisch alleinige Eigentümerin des Hauses, weil ich das mit in die Ehe gebracht habe? Ist ein Ehevertrag notwendig bzw. notarielle Vereinbarung? Wie ist die rechtliche Lage ohne Ehevertrag? Oder anders gefragt: was muss ich tun, wenn ich Allein-Eigentümerin meines Hauses bleiben möchte? Was muss ich tun, wenn ich möchte, dass mein Sohn das Haus nach meinem Tod bekommt?"


Markus Kühn: Wenn Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, so ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Eheschließung und – was ich Ihnen nicht wünsche – bei einer späteren Scheidung wäre also bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland von Ihnen und Ihrem Ehegatten deutsches Recht anzuwenden. Wenn Sie nicht in einem notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach bleibt während der Ehe jeder Ehegatte Alleineigentümer von Vermögen, das er in die Ehe einbringt. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag) kommt es zu einem Ausgleich. Derjenige Ehegatte, der unter Berücksichtigung seines Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, ist in Höhe der Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten ausgleichspflichtig. Sie blieben also Alleineigentümerin Ihres Hauses, Ihr Ehegatte hätte lediglich einen auf Geldzahlung gerichteten Ausgleichsanspruch gegen Sie, wenn Sie einen höheren Vermögenszugewinn während der Ehe erzielen. Wenn Ihr Sohn das Haus allein erben soll, könnten Sie ihn mittels Testament zum Alleinerben einsetzen oder es ihm mittels eines Vermächtnisses zukommen lassen.

 

Michael P.: "Folgende Situation: Der Ehemann ist geschieden, hat aus dieser Ehe eine volljährige Tochter und ein Haus von seiner Mutter geerbt. Die Ehefrau ist ebenfalls geschieden und hat zwei volljährige Kinder. In zweiter Ehe sind beide mit gesetzlichem Güterstand verheiratet. Wie soll ein Testament des Ehemannes und der Ehefrau formuliert werden?"


Markus Kühn: Eine Testamentserrichtung ist immer eine ganz individuelle Sache. Es gibt keine Standardmuster, die beispielsweise je nach Güterstand, Grad und Anzahl der Verwandten des Erblassers alle möglichen Fallgestaltungen und Erblasserwünsche umfassen können. Da ich insbesondere die Ziele, die die Eheleute mit ihrem Testament verfolgen, nicht kenne, kann ich Ihnen hier nur einige Anregungen geben, was bei der Errichtung eines Testaments bedacht werden sollte: Wenn die Eheleute vermeiden wollen, dass ihre früheren Ehegatten an ihrem Nachlass partizipieren können, sollten sie bedenken, dass die früheren Ehegatten die gemeinsamen Kinder von Gesetzes wegen beerben können, wenn die Kinder selbst keine Abkömmlinge haben. Um dies zu vermeiden, kann beispielsweise die Anordnung einer Vorerbschaft für das Kind und einer Nacherbschaft einer anderen Person als dem Ex-Gatten in Betracht kommen. Auch die neuen Stiefkinderverhältnisse sind zu bedenken. Sollen alle Kinder gleichbehandelt werden oder soll jeder Ehegatte nur von seinen Abkömmlingen beerbt werden? Sofern im ersteren Fall ein sog. Berliner Testament gewählt würde, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden einsetzen, müssen u.a. mögliche Pflichtteilsansprüche der Kinder berücksichtigt werden, die die Absicherung des längerlebenden Ehegatten gefährden könnten.

 

Hermann F.:"Folgender Sachverhalt: Es liegt ein gemeinsamer Erbvertrag mit einem Verfügungsverbot vor. Der Erbvertrag ist nicht im Grundbuch vermerkt. Das Verfügungsverbot wurde nachträglich mit der notariellen Eintragung eines Wohnrechts für einen Teil der am Erbvertrag beteiligten Personen verletzt. Hinzu kommt, dass für eine Person, die nicht am Erbvertrag ist, ebenfalls ein Wohnrecht eingetragen wurde. Nun meine Fragen: - Ist das vom Erblasser eingetragene Wohnrecht rechtens? - Wie können die nicht Begünstigten zu einem wertmäßigen Ausgleich kommen? - Besteht ein Anrecht auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts?"


Markus Kühn: Nach § 2286 BGB wird durch einen Erbvertrag das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt. Der Erblasser kann also weiterhin unter Lebenden über sein gesamtes Vermögen verfügen, auch unentgeltlich. Um Missbrauch zu unterbinden, gibt das Gesetz dem vertragsmäßig Bedachten nach dem Tod des Erblassers gewisse Ausgleichs- und Herausgabeansprüche, wenn Zuwendungen des Erblassers in der Absicht erfolgt sind, den Bedachten zu beeinträchtigen. Zusätzlich zum Erbvertrag kann sich der Erblasser zur Absicherung des erbvertraglich Bedachten verpflichten, lebzeitige Verfügungen zu unterlassen. Ein solcher Vertrag wirkt aber nur schuldrechtlich zwischen den Beteiligten und nimmt dem Erblasser gegenüber nicht am Erbvertrag beteiligten Dritten nicht seine Verfügungsfreiheit. Der Verfügungsunterlassungsvertrag begründet aber bei Verletzung der darin geregelten Unterlassungspflichten einen Schadensersatzanspruch gegen den Erblasser oder seine Erben, der grundsätzlich auch auf Rückgängigmachung der Verfügung geht. Gegen eine dritte Person, die nicht (Vertrags-)Erbe ist und zugunsten der der Erblasser mittels Wohnrechtseinräumung verfügt hat, kommen aber nur in Ausnahmefällen Schadensersatzansprüche in Betracht.

 

Sandra R.: "Ich (63) bin alleinstehend, habe keine Pflichtteilerben und besitze einige Eigentumswohnungen. Wie formuliere ich mein Testament, wenn ich Nichten, Großnichten, sowie Kinder von Freunden damit bedenken will, ohne dass es eine Erbengemeinschaft wird. Muss ich einen Alleinerben bestimmen, der dann die Verpflichtung hat, einzelne Wohnungen an andere herauszugeben?"


Markus Kühn: Mehrere Erben bilden immer eine Miterbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Miterben entsprechend ihrer Erbquote immer am gesamten Nachlass beteiligt sind und häufig Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Wenn Sie vermeiden wollen, dass einzelne Personen Mitglied einer Erbengemeinschaft werden, können Sie diesen ein Vermächtnis zuwenden. Ein Vermächtnisnehmer hat (nur) einen Anspruch gegen den bzw. die Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstandes, wie hier einer Eigentumswohnung. Geht es Ihnen nur darum, den von Ihnen genannten Personen bestimmte Eigentumswohnungen zuzuwenden, könnten Sie auch in einer Teilungsanordnung regeln, wie die Miterben den Nachlass gegenständlich zu verteilen haben. Wenn sich die Erben einig sind, können diese aber eine abweichende Aufteilung des Vermögens vornehmen. Beachten Sie: Eine Teilungsanordnung führt nicht zu einer Verschiebung der wertmäßigen Beteiligung der Erben am Nachlass und kann Ausgleichspflichten einzelner Miterben gegenüber anderen auslösen. Auch durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung könnten Sie Streitigkeiten unter Ihren Erben vermeiden und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille vollzogen wird. Der Testamentsvollstrecker verteilt den Nachlass entsprechend dem Willen des Erblassers und kann auch zur Verwaltung des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte eingesetzt werden.

 

Josef A.: "Ich bin verheiratet und lebe mit meiner Frau in Zugewinngemeinschaft. Wir haben gemeinsame Kinder. In unserem gemeinsamen Testament haben wir uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt sowie Nacherben bestimmt. Der Vorerbe hat allerdings das Recht, nach dem Tod des Erstverstorbenen das Testament zu ändern. Das Testament verwahren wir selbst. Besteht die Gefahr, dass nach dem Tod des Nachversterbenden das Testament von nicht bedachten Personen beseitigt werden kann, oder wird es vom Nachlassgericht nach dem ersten Erbgang registriert und kontrolliert bis zum zweiten Erbgang? Ist eine Hinterlegung beim Nachlassgericht Voraussetzung für eine korrekte Abwicklung beim zweiten Erbgang?"


Markus Kühn: Wer ein Testament im Besitz hat, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht worden ist, ist verpflichtet, dies unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Dies würde zunächst für den Längerlebenden von Ihnen beiden gelten. Das Nachlassgericht eröffnet dann das Testament. Ein abgeliefertes, vorher nicht amtlich verwahrtes gemeinschaftliches Testament verbleibt nach der Eröffnung lediglich bei den Akten. Das Nachlassgericht prüft nicht die Wirksamkeit des Testamentes und kontrolliert von sich aus auch nicht, wann und ob der Nacherbfall eingetreten ist, also der längerlebende Ehegatte auch gestorben ist. Der Längerlebende von Ihnen kann aber grundsätzlich nach der Eröffnung des Testamentes nach dem Tod des Erstverstorbenen beantragen, dass das Testament in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Dadurch wird die Eröffnung nach dem Tod des Letztversterbenden gewährleistet. Auch wenn der Längerlebende das Testament ändert, ist die amtliche Verwahrung ein empfehlenswerter Schutz gegen ein „Verschwindenlassen“ des Testamentes durch Personen, die sich so möglicherweise Vorteile hinsichtlich ihres Erbes oder des Erbes einer ihnen nahestehenden Person ausrechnen.

 

Anna H.: "Wir, ein Ehepaar ohne Kinder mit jeweils einer noch lebenden Mutter und Geschwistern, haben eine gemeinsame Eigentumswohnung und getrennte Konten. Wir wollen testamentarisch sicherstellen, dass den jeweiligen Vermögensanteil eines Ehepartners, wenn wir kurz nacheinander versterben - etwa durch einen Unfall - die jeweiligen Angehörigen erhalten. Es soll nicht das gesamte Eigentum an die Angehörigen des Letztverstorbenen übergehen. Wie müssen wir dazu das Testament formulieren?"


Markus Kühn: Sie könnten beispielsweise den jeweils überlebenden Ehegatten als Vor- und die Angehörigen des Erstversterbenden als Nacherben des Vermögens des Erstversterbenden einsetzen. Beim Tod des Längerlebenden erben dann die Nacherben das Vermögen des Erstversterbenden. Das Vermögen des Längerlebenden kann hingegen an seine Erben gehen. Eine solche Regelung kann aber für den Fall, dass Sie tatsächlich kurz nacheinander versterben, ungünstig sein, da in einem kurzen Zeitraum zwei steuerpflichtige Erbfälle vorliegen. Denkbar wäre daher auch eine Gestaltung, bei der nicht der überlebende Ehepartner, sondern die Angehörigen des erst versterbenden seine Vorerben, der (zunächst) überlebende Nacherben werden und der Nacherbfall nur eintritt, wenn der überlebende Ehepartner bspw. nicht innerhalb eines Monats nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners verstirbt. Verstirbt er innerhalb der Frist, entfällt die Nacherbfolge ersatzlos. Bedenken Sie aber bitte, dass ich hier nur einige Anregungen für die Regelungen eines speziellen Fall innerhalb eines Testamentes gehen kann. Der „Erfolg“ eines Testamentes hängt davon ab, dass sämtlich darin getroffenen Regelungen aufeinander abgestimmt sind, um das von Ihnen wirklich gewollte Ziel zu erreichen.

 

Helga R.: "Mein Mann (83, Rentner) und ich (65, Rentnerin und zusätzlich derzeit noch berufstätig) leben in Zugewinngemeinschaft und denken daran, ein "Berliner Testament" zu erstellen, in dem wir uns gegenseitig als Erben einsetzen. Unsere bestehenden und künftigen Ersparnisse setzen sich aus Versicherungssummen und Gehalt von meiner Seite zusammen. Mein Mann hat aus erster Ehe eine Tochter mit Familie und wir haben einen gemeinsamen Sohn mit Familie.

Angenommen, wir setzen uns gegenseitig als Erben ein, ist mein Mann Erbe des Ersparten, wenn ich vor ihm sterbe. Aber was ist, wenn danach mein Mann stirbt: Ist seine Tochter ebenso erbberechtigt wie unser gemeinsamer Sohn? Wie lässt sich dies verhindern? Wir möchten beide, dass unser Sohn die von mir erbrachten Ersparnisse erbt und nicht die Tochter meines Mannes. Und sollte mein Mann vor mir sterben, muss ich dann etwas an seine Tochter vererben, da wir ja in Zugewinngemeinschaft leben? Obwohl nachweislich sämtliche Ersparnisse aus meinen Leistungen der letzten Jahre stammen."


Markus Kühn: Bei dem von Ihnen angedachten Berliner Testament, bei dem Sie sich als Ehegatten gegenseitig als Vollerben und Ihren Sohn als Schlusserben einsetzen, geht das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden über und bildet mit dessen Vermögen zusammen eine Vermögensmasse. Für den Fall, dass Sie zuerst sterben, würde also Ihr Mann Ihr Alleinerbe. Ihr Sohn wäre für diesen ersten Erbfall enterbt, da ihm ohne Testament ein gesetzlicher Erbteil von ½ zustehen würde. Er könnte daher auch bei Ihrem Erstversterben den Pflichtteil in Höhe von ¼ von Ihrem Mann fordern. Beim späteren Tod Ihres Mannes würde seiner Tochter zumindest ein Pflichtteil in Höhe von ¼ am Gesamtvermögen Ihres Mannes, das dann auch Ihr Nachlassvermögen umfasst, zustehen. Wenn Sie dies nicht wollen, käme eine sog. Trennungslösung in Betracht. Danach würde der überlebende Ehegatte Vorerbe des Erstversterbenden und Ihr Sohn könnte Nacherbe werden. Bei dieser Lösung käme es nicht zu einer Verschmelzung Ihrer Vermögensmassen. Wenn Sie zuerst sterben, ist Ihr Mann nur Vorerbe Ihres Vermögens und besitzt daneben noch sein Eigenvermögen. Beim Tod Ihres Mann erhält Ihr Sohn Ihr Vermögen dann als Nacherbe und wäre daneben Erbe des Eigenvermögens Ihres Mannes. Die Tochter Ihres Mannes hätte nur ein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht am Eigenvermögen Ihres Mannes.

Stirbt Ihr Mann zuerst, hätte seine Tochter einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ seines - nicht Ihres - Vermögens gegen Sie als Erbin. Auch bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehepartner grundsätzlich getrennt. Nur bei Beendigung der Ehe hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Anspruch auf Ausgleich des Mehr-Zugewinns des anderen. Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen keine rechtliche Beratung ersetzen können.

 

Elke H.: "Mein Ehemann und ich haben uns als gegenseitige Alleinerben eingesetzt. Meine Kinder aus erster Ehe sind unsere Nacherben - mein Mann hat keine eigenen Kinder. Was passiert, wenn ich vor meinem Mann sterbe? Können wir in dem Testament (dies ist nicht beim Notar, sondern bei uns zu Hause) einen Passus vermerken, dass ausschließlich die Kinder nach seinem Tod den Nachlass bekommen? Es ist mir wichtig, dass meine Kinder das Grundstück, auf das wir unser Haus gebaut haben und auch diverse Kunstgegenstände, die ich mit in die Ehe gebracht habe, dies auch nach unserer beider Tod, erben."


Markus Kühn: Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, ist zu unterscheiden zwischen der sog. Einheitslösung und der Trennungslösung. Bei der Einheitslösung geht das Vermögen des Erstversterbenden voll in das Vermögen des Überlebenden über. Die Erben des Längstlebenden (meistens die Kinder) werden als Schlusserben bezeichnet. Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte hingegen nur Vorerbe, die Kinder Nacherben. Ich verstehe Sie so, dass Sie die Trennungslösung gewählt haben. Ein Vorerbe darf grundsätzlich über die zur Erbschaft gehörenden beweglichen Gegenstände entgeltlich verfügen, nicht hingegen über Grundstücke. Alles das, was der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, fällt aber in den Nachlass zugunsten des Nacherben. Um klarzustellen, dass alle von Ihnen und Ihrem Mann getroffenen Verfügungen im Testament wechselbezüglich, also für beide bindend sind, können Sie einen entsprechenden Passus in Ihr Testament aufnehmen. Auch könnten Sie im Testament auf das Selbstanfechtungsrecht nach § 2079 BGB analog verzichten, um sicherzustellen, dass der längerlebende Ehegatte nicht aufgrund Wiederverheiratung oder Erlangung eines weiteren Abkömmlings die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aufheben kann. Überdies empfehle ich Ihnen, Ihr Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Diese Antwort ist nur eine erste Einschätzung aufgrund des kurzen Sachverhalts und kann eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt oder Notar nicht ersetzen.

 

Maria P.: "Mein Mann (83 Jahre/45 Jahre verheiratet, jetzt getrennt) hat ein gemeinschaftliches Testament geschrieben. Dieses lautet: Seinen gesamten Nachlass bekommt sein Sohn. Weiterer Wortlaut: 'Möglicherweise gehört zu meinem Nachlass noch eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bausparkasse Wüstenrot aus einem Bausparvertrag, den ich für eine befreundete Familie als Beihilfe für deren Hausbau angenommen habe. Die Empfänger sind jetzt beide arbeitslos und nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuerstatten. Das bei meinem Ableben noch bestehende Restdarlehen soll daher von meiner Ehefrau als meiner Erbin verzinst und getilgt werden; meine Ehefrau kann dies aus meiner Witwenrente bestreiten.' Ich bin jetzt über 80 Jahre und gesundheitlich angeschlagen. Meine Frage: Wie kann ich mich gegen diese Gemeinheit wehren?"


Markus Kühn: Zunächst kann ich Sie beruhigen: Man muss das missverständlich formulierte Testament wohl so auslegen, dass Ihr Mann seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt hat. Dann müssen Sie bei seinem Tod auch nicht für irgendwelche Verbindlichkeiten - wie das Bauspardarlehen - Ihres Mannes einstehen. Der Alleinerbe tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Wenn Sie das Testament nicht mitunterschrieben haben, ist es auch kein gemeinschaftliches Testament.

Solange Sie mit Ihrem Mann noch rechtsgültig verheiratet sind, haben Sie bei dessen Tod einen Anspruch auf den Pflichtteil. Wenn Sie mit Ihrem Mann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, beträgt dieser 1/8. Dazu kommt dann noch ein Anspruch auf den während der Ehezeit erzielten Zugewinn. Zur Berechnung dieses Anspruchs wird das jeweilige Anfangsvermögen beider Ehegatten dem jeweiligen Endvermögen gegenübergestellt. Hatten Sie einen geringeren Zugewinn als Ihr Mann, haben Sie einen Anspruch in Höhe der Hälfte des "Mehr-Zugewinns" Ihres Mannes. Der Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben.

Wenn Sie mit Ihrem Mann einen Ehevertrag geschlossen haben und im Güterstand der Gütertrennung leben, haben Sie bei seinem Tod und bis dahin bestehender Ehe einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4, aber keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Insbesondere wenn Sie keinen Ehevertrag haben, sollten sich überdies rechtlich beraten lassen, ob es nicht sinnvoll ist, sich von Ihrem Mann scheiden zu lassen und dann ggf. den Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend zu machen.

 

Hans F.: "Meine Frau und ich beabsichtigen die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Wir wollen uns gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Schlusserben sollen unsere drei Kinder zu gleichen Teilen werden. Ich besitze u. a. zwei Immobilien, meine Frau eine. Falls ich als erster versterbe, sollen zwei Töchter je eine meiner Immobilien als Vermächtnis erhalten. Sollte meine Frau als erste versterben, so erhält die dritte Tochter die Immobilie meiner Frau als Vermächtnis. Wie ist bei den Immobilien für den Fall zu formulieren, wenn der zweite Ehegatte stirbt? Das Vermächtnis kann ja nicht mehr vollzogen werden. Können wir anordnen, dass unsere Kinder nicht ausgleichspflichtig sind, auch wenn die Immobilien verschiedene Werte haben?"


Markus Kühn: Da Sie neben den Immobilien noch anderes Vermögen besitzen, wollen Sie Ihren Töchtern wohl eine Doppelstellung als Erbe und Vermächtnisnehmer einräumen, um jeder eine Ihrer Immobilien zukommen zu lassen. Vermächtnisse sind keine Erbeinsetzungen, sondern begründen einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten. Grundsätzlich ist der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert. Das wäre im von Ihnen beschriebenen ersten Erbfall also der überlebende Ehegatte, im zweiten Erbfall die Schlusserben. Im Unterschied zu einer sog. Teilungsanordnung wird der einem Erben mittels sog. Vorausvermächtnis zugewandte Gegenstand nicht auf den Erbteil dieses Erben angerechnet, der übrige Nachlass wird also entsprechend den Erbquoten so geteilt, als ob der Gegenstand einem Dritten zugewiesen worden ist. Eine Ausgleichspflicht entsteht insoweit nicht. Sie könnten also formulieren, dass im zweiten Erbfall die dritte Tochter die Immobilie Ihrer Frau bzw. die zwei Töchter Ihre zwei Immobilien als Vorausvermächtnis erhalten. Problematisch bei der von Ihnen gewollten Konstruktion des gemeinschaftlichen Testaments ist unter anderem, dass Ihre Kinder im ersten Erbfall gar nicht Erbe werden, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Das bedeutet, dass Ihre Kinder „in Geld“ zu erfüllende Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen könnten, die zu Liquiditätsproblemen bei ihm führen könnten. Deshalb sollten Sie hier auch bspw. eine Vor- und Nacherbschaftsgestaltung in Erwägung ziehen.

 

Christine S.: "Ich (62) bin nicht verheiratet und will ein Testament erstellen. Als Alleinerbin will ich meine Mutter einsetzen. Weiter habe ich noch eine Schwester und zwei Neffen. Was muss ich für diese Nacherben beachten, damit mein Schwager im Fall der Fälle nicht erbberechtigt ist und der Erbteil meiner Schwester "in unserer Familie" bleibt?"


Markus Kühn: Wenn Sie vermeiden möchten, dass Ihr Schwager im Todesfall Ihrer Schwester zusammen mit Ihren Neffen oder gar allein Erbe Ihres Vermögens wird, können Sie dies durch die testamentarische Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sicherstellen. Sie könnten Ihre Mutter als Vorerbin, Ihre Schwester als Nacherbin und Ihre Neffen wiederum als Nacherben Ihrer Schwester einsetzen. Tritt dann der zweite Nacherbfall mit dem Tod Ihrer Schwester ein, geht das Vermögen nicht auf die Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten Ihrer Schwester - zu denen auch Ihr Schwager gehören würde, sondern allein auf Ihre Neffen über. Für den Fall, dass Ihre Mutter vor Ihnen stirbt, könnten Sie ebenso Ihre Schwester als Vorerbin Ihrer Neffen einsetzen. Bei der Regelung der Vor- und Nacherbschaft ist zwischen einer nicht befreiten und einer befreiten Vorerbschaft zu differenzieren. Sofern Sie nichts anderes regeln, ist der Vorerbe durch starre gesetzliche Regeln in seiner Verfügungsmacht über das erhaltene Vermögen beschränkt. Er kann z.B. über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück nicht verfügen und keine unentgeltlichen Verfügungen über Nachlassgegenstände vornehmen. Auch könnten Sie durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und eines Auseinandersetzungsverbots sicherstellen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in Ihrem Sinne dauerhaft von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird.

 

Ingrid P.: "Mein Lebensgefährte ist verstorben und hat mir das Wohnrecht/Vermietungsrecht an seiner Wohnung in seinem Vermächtnis hinterlassen. Ich bin 71 Jahre alt. Seine Tochter hat mir zur Ablöse meines Wohnrechts die Zahlung von 25.000 Euro angeboten. Wie viel Steuern müsste ich darauf zahlen?

Ich selbst bin kinderlos und möchte meine eigene Wohnung dem hiesigen Tierheim vererben. Fallen in diesem Fall Erbschaftssteuern an? Außerdem würde mich interessieren, wie viel Prozent tatsächlich dem Tierheim zugutekommen und welche Verwaltungskosten entstehen."


Markus Kühn: Als Vermächtnisnehmerin haben Sie erbschaftsteuerlich den Kapitalwert des Wohn-/Vermietungsrechts zu versteuern. Sie können die Steuer statt in einmaliger Zahlung auch jährlich im Voraus vom Jahreswert des Wohnrechts entrichten. Bei einem Kapitalwert von 25.000 Euro müssten Sie auf den Vermächtniserwerb einmalig 3.366 Euro Erbschaftsteuern zahlen. Einkommensteuerlich würden eventuelle Vermietungseinkünfte Ihnen zugerechnet. Wenn Sie dieses Wohn-/Vermietungsrecht dann gegen eine Einmalzahlung veräußern, ist darin nach Ansicht der Finanzverwaltung lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung zu sehen. Wenn Sie Ihre Wohnung einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein vererben, der ein Tierheim betreibt, ist dies grundsätzlich erbschaftsteuerbefreit. Um zu erfahren, welcher Prozentsatz von Spendengeldern für Verwaltungskosten verwendet wird - so verstehe ich Ihre letzte Frage -, müssten Sie sich an das jeweilige Tierheim wenden, das Sie bedenken wollen. 

 

Hinweis:

Das deutsche Erbrecht behandelt eine Vielzahl von Situationen, in denen Erbansprüche und -regelungen eine Rolle spielen. Dies umfasst Fälle von Gütertrennung, Erbunwürdigkeit, Testamenten, Erbfolge in Patchwork-Familien und Besonderheiten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Die gesetzliche Erbfolge und testamentarische Anordnungen können dabei zu verschiedenen Ergebnissen führen. Für spezifische Fälle und individuelle Erbschaftssituationen ist eine genaue Betrachtung und eine rechtliche Beratung empfehlenswert.


Rechtsanwalt Kühn steht Ihnen als erfahrener Erbrechtler gerne für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

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