Antworten Erbschaftssteuer

Fragen und Antworten "Erbschaftsteuer"

Hans D.: „Ich vererbe ein Einfamilienhaus (momentaner Wert für das Finanzamt circa 1,2 Millionen Euro, nicht der Marktwert), Aktien und Fonds an meine Tochter und zwei Enkel. Meine Tochter will möglicherweise in das Haus einziehen. Es könnte aber auch sein, dass sie das Haus verkauft. Ich habe folgende Überlegung: Sie bekommt das Haus als alleinige Erbin und die Enkel ein Erbe aus den Fonds in der Höhe des Freibetrages (pro Enkel 200.000 Euro). Ich möchte aber meine Enkel zusätzlich mit je 30 Prozent an dem Haus beteiligen. Aber nur für den Fall, dass das Haus vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft wird. Der Steueranfall der Tochter ist mir in diesem Fall bekannt. Welche Steuern sind dann zu berücksichtigen: Ist das ein neuerer Erbvorgang? Fällt dann der Steuerfreibetrag von 500.000 Euro pro Enkel von der Mutter an? Kann ich als Erblasser die Erbfolge über zwei Generationen bestimmen?“


Markus Kühn: Eine Gestaltung, wie Sie sich vorstellen, ist möglich. Ihre Enkel könnten ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis erhalten. Kennzeichnend dafür ist, dass ein zukünftig ungewisses Ereignis eintreten muss, um eine Vermächtnisschuld für den Erben zur Entstehung gelangen zu lassen. Der geplante Erhalt von je 30 Prozent des Veräußerungserlöses des Hauses hängt von der ungewissen Bedingung ab, dass Ihre Tochter das Haus verkauft. Durch § 9 Absatz 1 Nr. 1 a ErbStG wird diese spätere Entstehung des Vermächtnisses auch erbschaftsteuerlich nachvollzogen. Abweichend vom Grundsatz, dass die Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers entsteht, entsteht in diesen Fällen die Steuer erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Ihre Tochter, als mit dem Vermächtnis Belastete, kann dieses Vermächtnis im Zeitpunkt Ihres Todes noch nicht als Belastung von ihrer Erbschaftsteuerschuld abziehen. Erst mit dem Eintritt der Bedingung kann sie die Belastung durch das Vermächtnis geltend machen. Auf Antrag wird dann binnen eines Jahres die ursprünglich festgesetzte Erbschaftsteuerschuld geändert. Da die Enkel das Vermächtnis von Ihnen als Erblasser erhalten, steht ihnen kein neuer Steuerfreibetrag nach der Mutter zu. Sie können die Erbfolge auch über zwei Generationen bestimmen. Dafür gibt es das Konstrukt der Vor- und Nacherbschaft. Der Vorerbe wird nur Erbe „auf Zeit“ und bei einem festgelegten Ereignis – üblicherweise dem Tod des Vorerben – wird der Nacherbe dann Erbe. Diese Konstruktion ist jedoch kompliziert und beeinträchtigt den Vorerben nicht unerheblich. Sie sollte gut überlegt sein. Bitte beachten Sie für Ihre Überlegungen auch, dass der erbschaftsteuerliche Wert eines Einfamilienhauses in der Regel der Markt- bzw. Verkehrswert ist.

 

Elke H.: „Mein Mann und ich haben testamentarisch (bei einem Notar) ein Berliner Testament erstellt und haben uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nach unserem Tod haben wir meinen Sohn (aus ersten Ehe) als Alleinerben und unsere beiden Enkel als Nacherben bestimmt. Weitere Kinder haben wir nicht. Unser Haus ist derzeit etwa 800 000 Euro wert. Muss mein Sohn Erbschaftsteuer bezahlen, oder gilt auch für ihn, dass er von uns beiden jeweils 400 000 Euro steuerfrei bekommt? Oder sollen wir unser Haus besser zu Lebzeiten unserem Sohn schenken mit der Auflage lebenslangen Wohnrechts für uns?“


Markus Kühn: Auch Stiefkindern steht der Freibetrag von 400.000 Euro zu. In der jetzigen Konstruktion müsste Ihr Sohn aber dennoch grundsätzlich Steuern zahlen. Denn im ersten Erbfall erbt nur der andere Ehegatte, der Freibetrag für den Sohn geht verloren. Im zweiten Erbfall erbt er dann den gesamten Nachlass des überlebenden Ehegatten, hat aber nur den Freibetrag von 400.000 Euro nach diesem. Er muss dann also – bei einem angenommenen Nachlasswert von 800.000 Euro noch 400.000 Euro versteuern. Wenn Sie und Ihr Mann ihm die Immobilie lebzeitig schenken und diese Ihnen je zur Hälfte gehört, erhält Ihr Sohn jeweils 400.000 Euro - beziehungsweise weniger, da der Wert des Wohnrechts noch vom Immobilienwert abgezogen würde - von jedem von Ihnen, der Erwerb wäre schenkungssteuerfrei. Eine alternativ mögliche testamentarisch Gestaltung wäre, dass der Sohn im ersten Erbfall den Immobilienanteil des erstversterbenden Ehegatten erhält, gegebenenfalls ergänzt durch ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht für den überlebenden Ehegatten. Auch dann würde der Freibetrag nach dem Erstversterbenden ausgenutzt. Eine weitere „Gefahr“ Ihres derzeitigen Testaments ist, dass der Sohn im ersten Erbfall seinen Pflichtteil von Ihrem Mann fordern könnte, wenn Sie zuerst sterben. Sterben Sie nach Ihrem Mann, könnte Ihr Sohn das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil von den Enkeln fordern, weil er durch die Einsetzung der Enkel als Nacherben beschränkt ist. In beiden Fällen erhalten die Erben zwar die Immobilie, müssen den Sohn aber auszahlen.

 

Rainer Z.: „Für Grundstücke/Immobilien ermittelt das Finanzamt im Erbfall den Verkehrswert zur Erbschaftssteuerberechnung. Wenn nur das Sachwertverfahren (Bodenwert plus Gebäudewert) möglich ist, woher erhält man den Bodenwert? Und wie wird der Gebäudewert ermittelt, wie kann man ihn erfahren? Im Gebäudewert gibt es eine Alterswertminderung, die meines Wissen nach „Altersabschlag = Alter des Gebäudes/Gesamtnutzungsdauer x 100 Prozent“ berechnet wird. In dem Fall werden 100 Prozent vom Gebäudewert abgezogen. Welche maximale Höhe kann der Abschlag erreichen? Wenn die Grundfläche einer Immobilie des Erblassers 200 m² überschreitet, ist prozentual in dieser Annahme Erbschaftssteuer vom Verkehrswert nach den Sachwertverfahren fällig? Welcher Steuersatz bei Kindern ist dabei maßgeblich?“


Markus Kühn: Die Bewertung von Immobilien ist komplex, ich kann sie hier nur in Grundzügen erläutern. Wollen Sie gegen eine vom Finanzamt vorgenommene Bewertung im Einspruchsverfahren vorgehen, benötigen Sie grundsätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die Bewertung nach dem Sachwertverfahren ist in den §§ 189 ff. des Bewertungsgesetzes geregelt. Danach ergeben der Bodenwert und der Gebäudesachwert den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Der Bodenwert ergibt sich aus einer Multiplikation der Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert. Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Sie können den Bodenrichtwert gegen eine Gebühr bei den Gutachterausschuss erfragen, der für Ihr Grundstück zuständig ist.

Zur Ermittlung des Wertes des Gebäudes wird zunächst der (modellhafte) Herstellungswert errechnet. Die objekttypischen durchschnittlichen Normalherstellungskosten werden zum Basisjahr zugrunde gelegt und durch Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse zu dem Wertermittlungsstichtag umgerechnet. Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bestimmt, für die bei Ein- und Zweifamilienhäusern 70 Jahre angenommen werden. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen. Für den so ermittelten vorläufigen Sachwert des Grundstücks wird noch eine Marktanpassung vorgenommen und besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale können Zu- bzw. Abschläge rechtfertigen.

Die von Ihnen angesprochene 200qm-Grenze betrifft den Fall, dass Kinder als Erben das Familienheim des Erblassers übernehmen und darin einziehen. In diesem Fall ist die Immobilie von der Erbschaftsteuer befreit, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und das Kind zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleibt. Ist die Wohnfläche größer, fällt anteilig Erbschaftsteuer dafür an. Soweit die vorgenannte Befreiung nicht gilt und ein Kind wertmäßig mehr als 400.000 Euro (persönlicher Freibetrag) erbt, muss der darüber gehende Teil mit Steuersätzen von 7% (bis 75.000 Euro), 11% (bis 300.000 Euro), 15% (bis 600.000 Euro) oder 19% (über 600.000 Euro) versteuert werden.

 

Josef O.: „Meine Frau (77) und ich (81) wohnen in einem Bungalow (130 qm). Ich besitze noch ein Einfamilienhaus, das vermietet ist. Wir haben vier verheiratete Kinder (mit insgesamt zwölf Enkelkindern), die je ein eigenes Haus bewohnen. Wir denken daran, das vermietete Haus zu verkaufen und den Erlös an die Enkel anteilmäßig zu verschenken oder zu vererben. Erfordert das vermietete Haus ein eigenes Testament? Wie muss es errichtet werden, damit wir steuerlich am besten wegkommen, wenn ich vor oder nach meiner Frau versterbe?“


Markus Kühn: Das vermietete Haus gehört nach Ihren Angaben Ihnen allein. Wenn Sie es lebzeitig verkaufen, können Sie vom Erlös jedem Enkelkind 200.000 Euro schenkungssteuerfrei zukommen lassen. Sollen die Enkel erst bei Ihrem Versterben etwas erhalten, müssen Sie dies testamentarisch regeln. Ein eigenes Testament nur für das Haus brauchen Sie dabei nicht. Vielmehr können Sie in einem Testament regeln, wie Ihr gesamtes Vermögen verteilt werden soll. Der oder die von Ihnen eingesetzten Erben treten in Ihre Rechtsposition ein, übernehmen also auch Ihr Vermögen. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Enkel Vermächtnisse in Höhe des anteiligen Verkaufserlöses der vermieteten Immobilie erhalten. Ein Vermächtnis ist ein Anspruch gegen den oder die Erben. Die Vermächtnisse wären also von dem oder den von Ihnen eingesetzten Erben zu erfüllen. Auch in diesem Fall könnte jedes Enkelkind 200.000 Euro erbschaftsteuerfrei erhalten.

 

Hildegard A.: Wegen der Auflösung einer Erbengemeinschaft fand eine Auflösungsversteigerung einer Immobilie statt. Jeder Erbe erhielt seinen ihm zustehenden Anteil von der bei der Versteigerung erzielten Summe. Laut Erbschaftssteuerbescheid wurde für die Besteuerung nun ein Wert angesetzt, der auf mehr als ein Drittel des erzielten Erlöses angesetzt wurde. Die Begründung dafür war Iaut Bescheid die Feststellung der Grundbesitzwerte durch das Finanzamt. Entspricht dieser Vorgang den gesetzlichen Bestimmungen?


Markus Kühn: Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Grundbesitzwert mittels einer sogenannten gesonderten Feststellung durch das Finanzamt zu ermitteln. Sind die Erben mit der Feststellung des Finanzamts nicht einverstanden, müssen sie gegen den Feststellungsbescheid vorgehen und nachweisen, dass der Verkehrswert der Immobilie niedriger ist. Geeignete Beweismittel für einen niedrigeren Wert sind ein Sachverständigengutachten oder ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück. Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss dabei der Steuerpflichtige selbst tragen. Ein Versteigerungserlös dürfte zwar grundsätzlich kein „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis“ sein. Sie könnten aber versuchen, entsprechend zu argumentieren. Sie können grundsätzlich bis zum Ablauf der förmlichen Bestandskraft den Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts beantragen. Im Zweifel sollte durch Einspruchseinlegung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids der Eintritt der Bestandskraft verhindert und so Zeit gewonnen werden, um einen niedrigeren Verkehrswert ermitteln zu lassen.

 

Josef O.: „Meine Frau (77) und ich (81) wohnen in einem Bungalow (130 qm). Ich besitze noch ein Einfamilienhaus, das vermietet ist. Wir haben vier verheiratete Kinder (mit insgesamt zwölf Enkelkindern), die je ein eigenes Haus bewohnen. Wir denken daran, das vermietete Haus zu verkaufen und den Erlös an die Enkel anteilmäßig zu verschenken oder zu vererben. Erfordert das vermietete Haus ein eigenes Testament? Wie muss es errichtet werden, damit wir steuerlich am besten wegkommen, wenn ich vor oder nach meiner Frau versterbe?“


Markus Kühn: Das vermietete Haus gehört nach Ihren Angaben Ihnen allein. Wenn Sie es lebzeitig verkaufen, können Sie vom Erlös jedem Enkelkind 200.000 Euro schenkungssteuerfrei zukommen lassen. Sollen die Enkel erst bei Ihrem Versterben etwas erhalten, müssen Sie dies testamentarisch regeln. Ein eigenes Testament nur für das Haus brauchen Sie dabei nicht. Vielmehr können Sie in einem Testament regeln, wie Ihr gesamtes Vermögen verteilt werden soll. Der oder die von Ihnen eingesetzten Erben treten in Ihre Rechtsposition ein, übernehmen also auch Ihr Vermögen. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Enkel Vermächtnisse in Höhe des anteiligen Verkaufserlöses der vermieteten Immobilie erhalten. Ein Vermächtnis ist ein Anspruch gegen den oder die Erben. Die Vermächtnisse wären also von dem oder den von Ihnen eingesetzten Erben zu erfüllen. Auch in diesem Fall könnte jedes Enkelkind 200.000 Euro erbschaftsteuerfrei erhalten.

 

Christine K.: "Mein Mann und ich wohnen in einem Haus. Wir haben zusätzlich noch eine Eigentumswohnung, welche vermietet ist. Unsere Tochter möchte sich nun etwas eigenes zulegen. Wir möchten sie dabei unterstützen, mit einer Schenkung vielleicht. Oder welche Möglichkeiten gibt es noch? Wir haben auch schon überlegt, ihr unser Haus zu schenken und selbst in das Haus der Mutter meines Mannes zu ziehen. Was hätte das alles steuerlich im Erb- oder Schenkungsfall für Auswirkungen?"


Markus Kühn: Sie und Ihr Mann können Ihrer Tochter alle zehn Jahre je 400.000 Euro schenkungsteuerfrei schenken bzw. im Erbfall erbschaftsteuerfrei vererben. Für den Freibetrag werden Schenkungen und Erbfälle im Zehnjahreszeitraum zusammengerechnet. Wenn Sie Ihrer Tochter Ihr derzeit von Ihnen bewohntes Haus oder Geld schenken, fällt also keine Schenkungsteuer an, wenn der Wert der Schenkung von Ihnen und Ihrem Mann jeweils die 400.000 Euro-Grenze nicht übersteigt und in der Vergangenheit noch keine Schenkungen erfolgten. Bei einer Immobilienschenkung ist zu beachten, wem das Haus gemäß Grundbucheintrag gehört. Gehört es Ihnen beiden zur Hälfte, würde bei einem Wert bis 800.000 Euro keine Steuer anfallen. Gehört es nur einem von Ihnen, könnte dieser nur einen Anteil bis 400.000 Euro steuerfrei verschenken. Oder es müsste zunächst ein Teil an den Nicht-Eigentümer-Ehegatten geschenkt werden. Dieser könnte dann, gegebenenfalls unter Wahrung einer gewissen Behaltensdauer, seinen Anteil an die Tochter schenken. Zur steuerlichen Anerkennung müsste dem beschenkten Ehegatten insbesondere die Entscheidung über die Schenkung an die Tochter völlig freigestellt sein. Die Weiterschenkung dürfte keine Bedingung für die Schenkung an ihn sein. Sonst könnte das Finanzamt eine Schenkung an die Tochter über den Umweg des zwischenbeschenkten Ehegatten annehmen. Schenkungen von Anteilen am Familienheim an Ehegatten sind unabhängig von einer zeitlichen Frist schenkungsteuerfrei. Lebzeitige Immobilienübertragungen müssen immer notariell beurkundet werden. Es fallen also Notar- und auch Grundbuchkosten dafür an. Bei größeren Schenkungen an Kinder empfiehlt sich unter anderem, „sicherheitshalber“ einen notariellen Pflichtteilsverzicht von diesen zu fordern. Das bietet bei testamentarischen Gestaltungen Spielräume und verhindert gegebenenfalls später Pflichtteilsforderungen des beschenkten Kindes. Mindestens sollte noch vor Ausführung der Schenkung schriftlich vereinbart werden, dass die Schenkung auf einen späteren Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist.

 

Franz A.: Meine Frau und ich sind seit 2009 verheiratet, aber leider kinderlos. Wir haben beide Patenkinder, die aber nicht mit uns verwandt sind. Bei meiner Frau ist es die Tochter ihrer besten Freundin, bei mir ist es der Enkel meines "Doppel-Stiefbruders". Mein Vater hat 1981 nach dem Tod meiner Mutter 1979 noch einmal geheiratet, meine Stiefmutter hatte schon einen Sohn. Dessen Tochter hat nun vor sieben Jahren mein Patenkind geboren. Gibt es eine Möglichkeit, Freibeträge zu erhalten, oder sind beide Kinder vierter Ordnung und haben kaum Freibeträge (20.000 Euro).


Markus Kühn: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kennt drei Steuerklassen. Nur in der Steuerklasse I gibt es höhere Freibeträge als 20.000 Euro. Zu den „Angehörigen“ dieser Steuerklasse zählen Ehegatten/ eingetragene Lebenspartner (500.000 Euro Freibetrag), Kinder/Stiefkinder (400.000 Euro frei) und deren Abkömmlinge (400.000 Euro frei, sofern Eltern vorverstorben) sowie Eltern/Voreltern (nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht bei Schenkung). Enkel haben 200.000 Euro frei, die restlichen Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro. Zur Steuerklasse II gehören Eltern/Voreltern (bei Schenkungen), Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie der geschiedene Ehegatte/Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Steuerklasse III sind alle sonstigen Erwerber. Auch wenn Personen sowohl in Steuerklasse II und III nur 20.000 Euro steuerfrei erwerben können, haben diejenigen der Steuerklasse II noch Vorteile beim Steuersatz, mit dem ein über den Freibetrag hinausgehender Erwerb versteuert werden muss. Dieser Satz beträgt u.a. 15% bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 75.000 Euro, 20% bis 300.000 Euro, 25% bis 600.000. In Steuerklasse III hingegen muss jeder Erwerb über 20.000 Euro hinaus sofort mit 30% versteuert werden, ab über 13 Millionen Euro werden es sogar 50%. Ihre Patenkinder gehören leider nur zur Steuerklasse III, haben also 20.000 Euro frei und müssen eine Schenkung oder eine Erbschaft darüber hinaus mit den genannten Sätzen versteuern. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag übrigens neu ausgenutzt werden.

 

Edith G.: "Es heißt immer, die geerbte Immobilie ist erbschaftsteuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre vom Erben selbst bewohnt wird. Sind da mindestens zehn Jahre und ein Tag gemeint? Ab wann wird die Zehnjahresfrist berechnet? Zur Auswahl stehen hier m. E. folgende Daten: Der Todestag des Erblassers (z.B. wenn ich schon in der Immobilie wohne), das Einzugsdatum in die Immobilie, das Datum der Testamentseröffnung, das Eintragsdatum des Erben in das Grundbuch oder der 1. Januar des Folgejahres (z.B. Todestag 1.2.2020, Beginn der 10-Jahresfrist 1.1.2021). Bei einem späteren Verkauf der geerbten Immobilie ist der richtige Zeitpunkt (Ablauf von mind. zehn Jahren) steuerlich doch sehr wichtig."


Markus Kühn: In der Tat fällt die Steuerbefreiung eines von Todes wegen erworbenen Familienheims für bestimmte Erben (Ehegatte, Kinder oder Kinder verstorbener Kinder) mit Wirkung für die Vergangenheit insgesamt weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, c ErbStG). Fristbeginn ist also der Zeitpunkt des Erwerbs. Das ist wohl meistens der Todestag des Erblassers. Dies gilt nach einer Ansicht in der Literatur – Rechtsprechung gibt es nach meiner Kenntnis dazu noch nicht – z.B. auch bei einer erst später erfolgenden Erbauseinandersetzung. In einigen Fällen kann sich aufgrund von Sonderregelungen der Steuerentstehungszeitpunkt vom Tod des Erblassers auf einen später erklärten Verzicht oder eine Ausschlagung verschieben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 f ErbstG). Da die Nachsteuerfrist an den Erwerb und nicht an den Tod des Erblassers anknüpft, ist darauf gegebenenfalls bei einer erwogenen freiwilligen Aufgabe der Selbstnutzung zu achten. Bei der Rückwärtsberechnung des Zehnjahreszeitraums im Rahmen des § 14 ErbStG, bei dem es um die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums geht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. Wendet man dies hier auch an, dürfte in Ihrem Beispiel (Todestag 1.2.2020) die Frist am 31.1.2030 um 24 Uhr enden, die Zehnjahresfrist also am 1.2.2030 abgelaufen sein.

 

Martin B.: "Ich habe zwei vermietete Drei-Familien-Häuser und bewohne in einem Haus mit meiner Frau eine 4-Zimmer-Wohnung. Vor 12 Jahren haben wir unserem Sohn und unserer Tochter jedem eine Immobilie zu 50 % als Schenkung mit Nießbrauchs-Vorbehalt für uns beide bis zu unserem Lebensende übertragen. Vor Jahresfrist haben wir unserem Sohn die zweite Hälfte, die mir bisher alleine gehörte, übertragen. Unserer Tochter haben wir vor Wochen die zweite Hälfte, die bisher meiner Frau und mir gehört hat, übertragen. Die Kinder wohnen nicht selbst in den Objekten. Die Mieten bekommen wir durch den Nießbrauch wie bisher. Nach unseren Überlegungen müssten wir mit den jeweiligen Freibeträgen von 400.000 Euro gut auskommen ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. Ich selbst bin 81 Jahre alt. Müssen meine Kinder Erbschaftssteuer bezahlen, wenn ich die nächsten 10 Jahre nicht erlebe oder wird die anfallende Steuer anteilsmäßig auf die Jahre die ich noch lebe, aufgeteilt?"


Markus Kühn: Kinder können alle zehn Jahre von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei geschenkt oder vererbt bekommen. Nach § 14 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz werden alle Erwerbe, die derselbe Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Geber erhält, im Ergebnis so besteuert, als seien sie als Teil eines einheitlich zu besteuernden Gesamterwerbs an den Empfänger gelangt. Es steht also für alle Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nur ein Freibetrag zur Verfügung. Wenn Sie also gerade jedem Kind je 400.000 Euro steuerfrei geschenkt haben, gibt es erst wieder in zehn Jahren für diese den Freibetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags gibt es dabei nicht. Wenn Sie also sterben, bevor die jeweilige Zehnjahresfrist für Ihre Kinder verstrichen ist, müssen diese die Erbschaft ohne Berücksichtigung des Freibetrags versteuern.

 

Johannes G.: Bekanntermaßen bleibt ein an ein Kind vererbtes Haus unabhängig von dessen Wert erbschaftsteuerfrei, sofern die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet und das Kind das Haus umgehend für mindestens zehn Jahre für eigene Wohnzwecke nutzt. Wäre die Einräumung des Nießbrauchs an dem Haus für den überlebenden Elternteil gleichzusetzen mit der eigenen Nutzung des Kindes, oder begänne die erbschaftsteuerunschädliche Zehnjahresfrist für das Kind erst nach dem Ableben des nießbrauchberechtigten Elternteils?


Markus Kühn: Ich verstehe Ihre Frage so, dass das Kind Erbe des erstversterbenden Ehegatten werden soll und der überlebende Ehegatte ein Nießbrauchsrecht erhält, also zunächst allein in dem Haus wohnen bleibt. Dann wäre das Kind zunächst zur Hälfte Eigentümer des Hauses und würde im Schlusserbfall die andere Hälfte erben. In diesem Fall könnte das Kind im ersten Erbfall nicht die von Ihnen beschriebene Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim in Anspruch nehmen. Denn Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im von Ihnen beschriebenen Fall stünde dem erbenden Kind aber der allgemeine persönliche Freibetrag von 400.000 Euro zu. Ferner würde der Nießbrauch des überlebenden Elternteils den Wert seines Erbes und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer mindern. Erbt das Kind im Schlusserbfall den Anteil des überlebenden Elternteils käme die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim für den verbliebenen Hälfteanteil in Betracht, wenn das Kind dann unverzüglich einzieht.

 

Elke L.: Wir besitzen als Eltern zu gleichen Teilen eine Immobilie im Wert von über 800 000 und haben nur eine Tochter. Zurzeit besteht das „normale Berliner Testament". Wie müssen wir es umformulieren, damit unsere Tochter keine Erbschaftssteuer zahlen muss?



Markus Kühn: Bei einem „normalen“ Berliner Testament setzen sich die Ehegatten zunächst als Alleinerben ein und das Kind oder mehrere Kinder erben erst im sogenannten Schlusserbfall von dem letztversterbenden Ehegatten. Damit geht ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 400.000 Euro verloren. Denn jedes Elternteil könnte seinem Kind je 400.000 Euro steuerfrei vererben. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung geht das ganze Vermögen des erstversterbenden Ehegatten – hier die halbe Immobilie – zunächst an den überlebenden Ehegatten. Nur von diesem erbt dann das Kind das ganze Vermögen, aber nur mit einem Freibetrag. Um auch den Freibetrag nach dem erstversterbenden Ehegatten auszunutzen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie könnten beispielsweise Ihrer Tochter schon lebzeitig einen Anteil an der Immobilie schenken. Der Freibetrag gilt für Schenkungen und Erwerbe von Todes. Dabei wird der Freibetrag alle zehn Jahr neu gewährt. Wenn Sie also Ihrer Tochter je 400.000 Euro schenken würden, könnte Sie ihr nach zehn Jahren wieder so viel schenken oder vererben. Wenn Sie ihr nur beim Tod eines Ehegatten etwas zukommen lassen wollen, könnten Sie ihr beispielsweise auch im ersten Todesfall ein Vermächtnis zukommen lassen. Dann wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, muss aber das Vermächtnis der Tochter erfüllen, ihr also beispielsweise einen Anteil am Haus zukommen lassen. Auch dass beide erben und eine Erbengemeinschaft bilden, wäre denkbar, aber in der Regel nicht zu empfehlen. Eine andere Variante wäre, die Tochter als Erbin einzusetzen und dem überlebenden Ehegatten ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht einzuräumen. Welche Gestaltung in Ihrem konkreten Fall die beste wäre, sollten Sie mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht oder Notar besprechen. Dieser kann dann auch dafür sorgen, dass Ihr Wille rechtssicher formuliert wird.

 

Emil H.: Mein Sohn ist Erbe eines Grundstücks. Er ist zu der Erblasserin der Stiefenkel. Gilt dies beim Erbschaftssteuerrecht wie ein Enkel?


Markus Kühn: Ja. Nach § 15 Erbschaftsteuergesetz gehören zur Steuerklasse I auch die Stiefenkel. Diesen steht wie den „reinen“ Enkeln nach § 16 ErbStG ein Freibetrag von 200.000 Euro.



Albert S.: "Der Erblasser ist Deutscher, lebt in Deutschland und hinterlässt Immobilien in Deutschland und Bargeld. Seine Kinder, die Erben, leben in Österreich. Im Erbfall greift die EU-Erb-VO,wonach die Abwicklung des Nachlasses nach deutschem Recht durch das deutsche Gericht erfolgt. Nachdem die Erben in Österreich Inländer sind, die EU-Erb-VO aber keine steuerlichen Fragen regelt, müsste gemäß Ihrem Artikel vom 7.11. die Erbschaftsteuer also in Österreich eingezogen werden. Da es in Österreich aber keine Erbschaftsteuer gibt, müsste diese entfallen. Ist das richtig?"


Markus Kühn: Sie haben insoweit Recht, dass die EU-ErbVO nicht regelt, welches Land für die Besteuerung zuständig ist. Das richtet sich weiter nach inländischem Recht. Manchmal gibt es unter anderem Doppelbesteuerungsabkommen, um eine Besteuerung in mehreren „zuständigen“ Ländern zu vermeiden. Der Fall im von Ihnen zitierten Beitrag war so, dass der Erbe einer österreichischen Erblasserin seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und deswegen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterlag. Das bedeutet aber (leider) nicht, dass – wie hier - keine deutsche Erbschaftsteuer anfällt, wenn die Erben nicht in Deutschland leben. Nach § 2 ErbStG besteht auch dann eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland, wenn der Erblasser ein Inländer war, also in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Immerhin fällt aber in Österreich keine Erbschaftsteuer an, da es dort derzeit keine gibt.

 

Christiane B.: "Seit über 30 Jahren habe ich (Österreicherin) meinen ordentlichen Wohnsitz in München. Nun ist meine Mutter verstorben und hinterlässt ein Erbe, bestehend aus Immobilien, Wertpapieren, Sparbüchern etc., aufgeteilt auf ihre Töchter. In Österreich wurde die Erbschaftsteuer abgeschafft, einzig die Grunderwerbssteuer auf Immobilien ist zu entrichten. Gilt für mich nun auch das österreichische Gesetz, da die gesamte Verlassenschaft/Abwicklung in Österreich vollzogen wird?"


Markus Kühn: Seit dem 17.08.2015 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahmen von Dänemark, Irland und Großbritannien die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Danach gilt, dass der gesamte Nachlass grundsätzlich in dem EU-Staat abgewickelt wird, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung des Nachlasses richtet sich also auch für Sie nach österreichischem Recht und zuständig ist das Gericht in Österreich. Die EU-Erb-VO regelt aber keine steuerlichen Fragen. Hinsichtlich der deutschen Erbschaftsteuer besteht unter anderem dann eine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erwerber (Erbe) ein Inländer ist. Als Inländer gelten dabei unter anderem natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie unterliegen also grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro.

 

Johanna K.: "Mein Mann (85 Jahre) hat ein Einfamilienhaus, in dem wir wohnen. Nun möchte er, dass ich als Ehefrau mit ins Grundbuch eingetragen werde. Nach unserem Tod soll unser einziger Sohn das Haus bekommen. Dazu meine Fragen: Muss ich Erbschaftsteuer bezahlen? Der Wert des Hauses liegt ungefähr bei 850.000 Euro. Was kostet die Grundbucheintragung? Wie viel müsste unser Sohn bezahlen, wenn er nach unserem Tod erbt?"


Markus Kühn: Ehegatten können sich lebzeitig schenkungssteuerfrei Anteile an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim schenken. Überträgt also Ihr Mann Ihnen einen Teil oder das ganze Haus, fällt dafür keine Schenkungsteuer an. Auch Ihr Freibetrag von 500.000 Euro, der Ihnen zusätzlich alle zehn Jahre zusteht, würde nicht angegriffen. Für die Übertragung fallen allerdings Notar- und Grundbuchkosten an. Bei einer Schenkung der Hälfte der Immobilien müssten Sie mit rund 4.000 Euro rechnen. Wenn Ihr Mann Ihnen lebzeitig nichts überträgt, vor Ihnen stirbt und Sie dann Erbe des Hauses werden, würde ebenfalls keine Steuer anfallen, da auch die Vererbung des Familienheims an den Ehegatten erbschaftsteuerfrei ist, wenn dieser darin wohnen bleibt. Würde nach Ihnen dann Ihr Sohn erben, könnte auch er steuerfrei erben, soweit die Wohnfläche der Immobilie 200 Quadratmeter nicht übersteigt, er unverzüglich innerhalb von sechs Monaten selbst in das Haus einzieht und zehn Jahre darin wohnen bleibt. Ansonsten steht ihm ein Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil zu. Dann käme es darauf an, ob er das Haus nur von einem Elternteil oder je zur Hälfte von beiden erbt. Auch sollte die testamentarische Regelung des Erbfalls abgestimmt sein auf Ihre genauen Vorstellungen und Ziele. Sie sehen, hier gibt es einige Varianten zu bedenken und eine anwaltliche Beratung würde sich vermutlich für Sie lohnen.

 

Siegfried L.: "Man sagte mir, dass bei der Erbschaftssteuer der Marktwert der Immobile entscheidend sei. Dieser würde berechnet aus: Quadratmeter mal Bodenrichtwert und Gebäudebrandversicherungsurkunde (Wert). Also nicht der Verkehrswert? Das ist doch ein entscheidender Unterschied. Was ist also anzusetzen?"


Markus Kühn: Im Jahr 2009 wurden die Bestimmungen zur Erbschaftsbesteuerung von Immobilien geändert. Seitdem werden Immobilien grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt (§§ 9, 176 ff. BewG). Der Brandversicherungswert ist dafür nicht erheblich. Das zur Ermittlung des Verkehrswerts heranzuziehende Verfahren hängt von der Art des Grundstücks ab. So werden beispielsweise unbebaute Grundstücke regelmäßig entsprechend ihrer Fläche und den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten bewertet. Ein- und Zweifamilienhäuser werden in der Regel nach dem sogenannten Vergleichswertverfahren bewertet, sofern der Gutachterausschuss entsprechende Vergleichspreise aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke ermittelt hat. Für Mietwohngrundstücke kommt grundsätzlich das Ertragswertverfahren zur Anwendung, wenn eine übliche Miete am örtlichen Grundstücksmarkt ermittelbar ist.

 

Christine N.: "Meine Eltern wollen mir oder mir und meinen beiden Kindern ihr Haus vererben, in dem wir alle gemeinsam leben. Der Verkehrswert liegt bei etwa 1,2 Millionen Euro, die Wohnfläche über 200 Quadratmeter. Wenn Erbschaftssteuer anfallen würde, müsste ich das Haus verkaufen, was meine Eltern natürlich nicht wollen. Eine Schenkung macht wegen des hohen Alters meiner Eltern (85 und 86) und der Verjährungsfrist wahrscheinlich wenig Sinn. Reicht es, wenn jeder der beiden mich oder auch mich und meine Kinder als Erben einsetzen und im Testament zusätzlich festsetzen, dass der jeweilige Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht hat und am Haus ohne dessen Einverständnis nichts verändert werden darf? Außerdem soll der Vater meiner Kinder kein Zugriffsrecht auf deren Vermögen haben, auch wenn diese als Erben eingesetzt werden und der Vater in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Gibt es auch dafür eine Lösung? "


Markus Kühn: Die Vererbung eines Familienheims an ein Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn das Kind die Immobilie auch zu eigenen Wohnzwecken nutzt und soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Bei einer Wohnfläche von mehr als 200 qm entfällt die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim nicht komplett, sondern wird nur anteilig gewährt. Beträgt die Wohnfläche beispielsweise 300 qm, ist der Grundstückswert in Höhe von 2/3 steuerbefreit und zu 1/3 steuerpflichtig. Auch der Erwerb nur eines Miteigentumsanteils ist anteilig steuerbefreit, sofern das Objekt für den Erwerber den Mittelpunkt seines familiären Lebens bildet. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit insgesamt weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Daneben steht einem Kind ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu. Dieser Freibetrag gilt pro Erbfall. Sowohl Ihre Mutter als auch Ihr Vater können Ihnen also je 400.000 Euro steuerfrei vererben (soweit nicht die Befreiung für das Familienheim greift). Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass bei einer Vererbung an Sie keine Erbschaftsteuer anfällt. Würden auch die Enkelkinder etwas erben, stünde ihnen ein Freibetrag von 200.000 Euro. Sie würden dann zusammen Ihren Kindern eine - oftmals streitträchtige -Erbengemeinschaft bilden und wären im ersten Erbfall zusammen mit dem überlebenden Ehegatten Miteigentümer des Hauses. Das sollte gut überlegt sein. Nach dem ersten Erbfall bleibt der Ehegatte Eigentümer seines eigenen Miteigentumsanteils. Bei der Gestaltung eines Wohn- oder gar Nießbrauchsrechts für ihn sollten Sie vorsichtig sein. So ist es für die Steuerbefreiung des Familienheims grundsätzlich befreiungsschädlich, wenn Kinder, die Erben nach einem Elternteil geworden sind, mit einem Wohnungsrechts- bzw. Nießbrauchsvermächtnis am Familienheim zu Gunsten des längerlebenden Ehegatten belastet sind. Sie können die Steuerbefreiung nicht beanspruchen, weil sie auf Grund des Nießbrauchs- bzw. Wohnungsrechts des überlebenden Ehegatten das Familienheim nicht wie ein Eigentümer nutzen können.

Wenn Ihre Eltern Ihren Kindern etwas vererben, können sie im Testament anordnen, dass einem Elternteil das Vermögenssorgerecht für dieses Vermögen entzogen ist, solange die Kinder minderjährig sind. Dann darf das geerbte Vermögen nur vom anderen Elternteil verwaltet werden. Auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers mit der Aufgabe, das geerbte Vermögen bis zu einem bestimmten Alter der Kinder zu verwalten, wäre denkbar.

 

Annemarie H.: "Ich besitze am Stadtrand von München ein älteres Haus, das meine Kinder gehen soll, wenn ich sterbe. Sie wohnen nicht am Ort und ziehen nicht selbst ein. Das würde für sie eine hohe Steuerschuld bedeuten. Ich habe mir gedacht, meinem Mann ein Vermächtnis über 400.000 Euro (die Höhe des Freibetrages) zu machen, das er dann den Kindern als Darlehen zukommen ließe, um ihnen die Erbschaftsteuer zu ersparen. Würde die Summe des Vermächtnisses das zu versteuernde Erbe um diese 400.000 Euro reduzieren? Ich möchte auch im Testament bestimmen, dass meine Erben bei Verkauf des Hauses jeweils 50.000 an die Enkelkinder abgeben. Mindert auch diese Bestimmung die Erbschaftsteuer?"


Markus Kühn: Ein Vermächtnis vermindert die vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer, da es nach § 10 Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Ich gehe davon aus, dass Sie genügend liquide Mittel vererben, damit dieses Vermächtnis an Ihren Ehemann bei Ihrem Tod von den Erben auch erfüllt werden kann. Ihrem Mann stünde übrigens ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Er ist dann natürlich frei, Ihren Kindern ein Darlehen zu geben. Sofern es unverzinst gegeben würde, wären die gesparten Zinsen eine Schenkung an die Kinder, für die aber ein Freibetrag von 400.000 Euro bei Kindern/Stiefkindern besteht. Ein Scheingeschäft, bei dem Vermächtnis und Darlehen nur pro forma bestehen, um die Erbschaftsteuer zu mindern, würde steuerlich nicht anerkannt werden (§§ 41, 42 Abgabenordnung). Nach § 10 Abs. 3 ErbStG würde die Darlehensforderung erbschaftsteuerlich bestehen bleiben, auch wenn die Kinder Erben des Mannes werden und damit eigentlich das Darlehen untergehen würde, da Schuldner und Gläubiger dann die gleichen Personen sind. Die Kinder erben dann also steuerlich die Darlehensforderung. Wenn Sie Ihren Enkelkindern ein Vermächtnis unter der aufschiebenden Bedingung zukommen lassen, dass das Haus verkauft wird, entsteht die Steuer bei den Enkeln erst, wenn die Bedingung eintritt. Ebenso können die Erben das Vermächtnis erst dann bei Ihrer Erbschaftsteuer abziehen.

 

Margret B.: "Ich, 73, bin Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit einem 3.500 qm Garten. Es besteht ein Testament in dem steht, dass meine drei Töchter die Erbinnen sind und mein Lebensgefährte (73) das Wohnrecht bekommt mit allen Rechten und Pflichten. Nur durch Ihre Rubrik habe ich erfahren, dass er, nach meinem Ableben, dann dafür Steuern zahlen muss. Er hat mehr als 25 Jahren im Haus und Garten gearbeitet, Modernisierungen vorgenommen und auch Geld hinein gesteckt. Dafür sollte er nach meinem Tod dieses Wohnrecht bekommen. Könnten wir eine Liste mit seinen ganzen z.T. umfangreichen Arbeiten seit ca. 1992 aufstellen und dadurch erreichen, dass keine Steuern anfallen werden? Er hat nämlich keine große Rente und könnte niemals ausziehen und irgendwo anders eine Wohnung mieten, also auch die Steuern nicht aufbringen. Was wäre wenn wir noch heiraten würden? Kann ich ihn als Alleinerben bestimmen und meine Kinder erst erben lassen, wenn er gestorben ist? Keinesfalls sollen seine zwei Söhne, mit denen er seit fast 40 Jahren keinen Kontakt mehr hat, irgendetwas erben. Was können wir tun, um sicher zu stellen, dass er steuerfrei und somit sorgenfrei im Haus leben bleiben kann und ihm niemand dieses Recht nehmen kann?"


Markus Kühn: Zur Bestimmung des Wertes eines Wohnrechts wird der Jahreswert des Rechts mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der Jahreswert eines Wohnrechts entspricht in der Regel der (gesparten) ortsüblichen Miete. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ermittelt. Solange Sie nicht verheiratet sind, beträgt der erbschaftsteuerliche Freibetrag Ihres Lebensgefährten nur 20.000 Euro. Diesen Betrag kann der Wert des Wohnrechts schnell überschreiten. Ihr Lebensgefährte müsste den Steuerbetrag aber nicht auf einmal entrichten. Er könnte beim Finanzamt beantragen, dass die Steuern jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Dann wird die Steuer solange nicht erhoben, bis die auf den Freibetrag entfallende Steuer ausgeglichen ist. Ob die von Ihnen angedachte Liste vom Finanzamt anerkannt würde, halte ich für zweifelhaft. Ihr Lebensgefährte müsste nachweisen, dass das Wohnrecht keine unentgeltliche Zuwendung von Ihnen, sondern eine Art „Bezahlung“ für seine Dienste war und dies auch so vereinbart war. Die sicherste Variante wäre insoweit eine Heirat. Dann stünde ihm ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament könnten Sie Ihren Ehegatten als Alleinerben und Ihre Kinder nach seinem Versterben als Schlusserben einsetzen. Oder Sie belassen es bei der jetzigen Regelung in Ihrem Testament und Ihr Ehegatte erhält (nur) das Wohnrecht.

 

Angela H.: "Meine 85-jährige Mutter besitzt ein Haus und wir möchten anfragen, ob es finanziell günstiger für mich wäre, wenn sie mir dies noch zu Lebzeiten schenkt, als wenn sie es mir nach ihrem Tod vererbt? Ich bin ihre einzige Tochter und Alleinerbin - mein Vater ist bereits verstorben.

Außerdem: Falls meine Mutter jemals in ein Pflegeheim müsste und ihre Rente hierfür nicht ausreichen wird, wäre ich dann genötigt, das Haus zu verkaufen bzw. mit einem Kredit zu belasten? Als Büroangestellte in Teilzeit ist mein Verdienst nur mäßig."


Markus Kühn: Die Steuersätze und –freibeträge sind bei Schenkungen von Eltern an die Kinder und Erbschaften die gleichen: Ihnen steht als Tochter ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Ist das geschenkte oder vererbte Haus mehr wert, ist der Mehrerwerb bis 75.000 Euro mit 7 Prozent, bis 300.000 mit 11 Prozent und bis 600.000 Euro mit 15 Prozent zu versteuern. Der Freibetrag von 400.000 Euro kann aber alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Das kann bei entsprechendem Vermögen des Schenkers/Erblassers für eine Schenkung sprechen. Stirbt er erst mehr als zehn Jahre nach der Schenkung, kann der Freibetrag sowohl für die Schenkung als auch die Erbschaft ausgenutzt werden. Wenn sich ein Schenker ein Nießbrauchsrecht (Recht die Wohnung selbst zu nutzen oder die Mieterträge zu erhalten) bei der Schenkung vorbehält, mindert dies den Wert der Schenkung. Die Immobilie wird für die Berechnung der Schenkungsteuer also mit einem niedrigeren Wert angesetzt. Möglicherweise wäre eine solche Gestaltung für Sie und Ihre Mutter interessant.

Nach § 528 BGB kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern, wenn er nicht mehr in der Lage ist seinen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. Das Sozialamt, das zunächst die Pflegekosten Ihrer Mutter übernehmen würde, falls ihre Einkünfte und Vermögen dafür nicht mehr reichen, kann diesen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Dies gilt für Schenkungen der letzten zehn Jahre. Sie könnten den Rückforderungsanspruch aber gegebenenfalls durch die Zahlung der Heimkosten abwenden.

 

Helmut S.: "Für das in meinem alleinigen Besitz befindliche Anwesen, möchte ich meine Frau und meine 5 Kinder als Erben einsetzen. Mein ältester Sohn stammt jedoch aus erster Ehe. Wenn ich jetzt meine Frau als Erbin einsetze und die Kinder als Nacherben, wie ist dann mein Sohn aus erster Ehe erbschaftsrechtlich gestellt, da er ja nicht mit meiner Frau in direkter Erbfolge steht. Mein Anwesen hat einen derzeitigen Wert von ca. 1,8 Mio. € und soll zu gleichen Teilen nach dem Ableben meiner Frau auf die Kinder übergehen. Gelten dann für meinen ältesten Sohn auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge oder fällt er wegen der nicht direkt vorhandenen Verwandtschaft zu meiner Frau in eine andere Erbschaftsbesteuerung."


Markus Kühn: Sie können in einem Testament Ihre Frau als Vorerbin, Ihre fünf Kinder als Nacherben einsetzen. Die Nacherben gelten dann nicht als Erben Ihrer Frau, sondern von Ihnen. Nicht möglich ist übrigens die Einsetzung eines Nacherben für einen bestimmten Gegenstand. Ein Erbe muss immer für den gesamten Nachlass oder eine bestimmte Quote eingesetzt werden. Wenn Sie nichts weiter anordnen, ist die Vorerbin eine nicht befreite Vorerbin. Als solche unterliegt sie erheblichen Beschränkungen. Sie darf dann das geerbte Vermögen nur nutzen, kann aber beispielsweise die Immobilie nicht ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen. Wenn Sie dies nicht wollen, müssen Sie die Vorerbin von den gesetzlichen Beschränkungen befreien. Nachteilig an der Vor- und Nacherbschaft ist unter anderem, dass diese erbschaftsteuerlich auch zwei Erbfälle darstellen. Die Vorerbin muss den Erwerb versteuern (sofern es sich nicht um das selbstgenutzte Familienheim handelt und sie nicht zehn Jahre darin wohnen bleibt). Die Nacherben müssen den Erwerb dann ebenfalls versteuern, wobei dieser als Erwerb vom Erblasser (nicht vom Vorerben) gilt. Ihrem ältesten Sohn stünde also der gleiche Freibetrag wie Ihren übrigen Kindern zu (jeweils 400.000 Euro). Eine mögliche Variante wäre auch, dass Ihre Kinder direkt von Ihnen erben und Sie Ihrer Frau ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht an der Immobilie vermachen. Auch ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrer Frau als Alleinerbin und den Kindern als Schlusserben käme in Betracht. Erbschaftsteuerlich sind Stiefkinder den eigenen Kindern gleichgestellt. Immer zu bedenken ist, dass die Kinder Ihren Pflichtteil fordern können, wenn sie im ersten Erbfall weniger erben, als ihnen ohne Testament zustünde oder sie nur Nacherben sind.

 

Rudi A.: "Der Freibetrag für Kinder beträgt bei Schenkungen oder Erbfolge 400.000 Euro. Wie wird bei der Erbschaftssteuer bei einem Reihenhaus von 1970 bei einem damaligen Kaufpreis von 135.000 DM und einer überbauten Grundstücks- Gesamtfläche von 250 qm 2018 der Vermögens oder Verkehrswert festgelegt? Wer berechnet den Vermögenswert, der Notar, das Finanzamt oder ein Sachverständiger vom Landratsamt?"


Markus Kühn: Zur Berechnung der Erbschaftsteuer sind alle Vermögensgegenstände grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen. Das ist der Wert, der bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung des Gegenstands zu erzielen ist. Für Grundstücke/Immobilien ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert. Ein- und Zweifamilienhäuser werden grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Dabei wird der Verkehrswert eines Hauses unter Heranziehung von tatsächlich erzielten Kaufpreisen für vergleichbare Objekte ermittelt. Die in einer Region abgeschlossenen Immobilienkaufverträge werden vom beurkundenden Notar an die zuständigen Gutachterausschüsse, die in Bayern in den Zuständigkeitsbereichen der kreisfreien Städte und Landkreise wirken, weitergeleitet und in deren Kaufpreissammlung übernommen. Die Gutachterausschüsse können so den Verkehrswert der ererbten Immobilie ermitteln und dem Finanzamt mitteilen. Liegt kein Vergleichswert vor, wird die Immobilie nach dem Sachwertverfahren bewertet. Der Sachwert setzt sich aus dem Bodenwert des Grundstücks und dem Gebäudewert zusammen. Ist der Erbe mit der Bewertung des Finanzamts nicht einverstanden, zum Beispiel weil besondere Beschaffenheiten des geerbten Grundstücks nicht berücksichtigt wurden, kann er durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen. Dabei sollte er aber abwägen, ob die Kosten des Gutachtens die mögliche Steuerersparnis rechtfertigen. Ein niedrigerer Wert kann auch durch eine zeitnahe Veräußerung des Grundstücks zu einem niedrigeren Kaufpreis nachgewiesen werden.

 

Hans G.: "Bei uns geht es um eine Schenkung von landwirtschaftlichem Grund im Mai 2008, wobei wir uns einen Nießbrauch gesichert haben. Läuft hier die Zehnjahresfrist?


Markus Kühn: Es gibt verschiedene Zehnjahresfristen. Sie fragen vermutlich entweder nach der schenkungssteuerlichen Frist oder der für den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Alle zehn Jahre können für Schenkungen und Erbschaften von der gleichen Person die entsprechenden persönlichen Freibeträge neu genutzt werden. Bei einer Grundstücksschenkung beginnt die Frist, wenn der Schenker im Notartermin die Auflassung erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt hat. Für die schenkungssteuerliche Grundstücksschenkung hat ein Nießbrauchsvorbehalt grundsätzlich keine Verschiebung der Frist zur Folge. Anders ist dies beim sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einem enterbten Abkömmling steht beim Tod des Erblassers grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Pflichtteilsanspruch soll nicht dadurch ausgehöhlt werden können, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. In diesem Fall wird der Wert von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet, wobei der Wert der Schenkung für jedes Jahr, welches zwischen Schenkung und Ableben liegt, grundsätzlich um 10% reduziert wird. Die Zehnjahresfrist beginnt aber dann nicht zu laufen – der Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt also voll bestehen – wenn sich der Schenker bei einer Grundstücksschenkung einen Nießbrauch vorbehalten hat. Denn dann hat er den „Genuss“ des verschenkten Grundstücks nicht vollständig aufgegeben wie bei einer „echten“ Schenkung. Er kann das Grundstück trotz Eigentumsübertragung weiterhin nutzen.

 

Christa B.: "Ich habe gelesen, dass die Zehnjahresfrist ab Eintragung im Grundbuch beginnt. Ich hätte hierzu eine Frage: Gilt dies bei einer Schenkung von Eltern an das Kind auch bezüglich der Schenkungssteuer? Zählt für das Finanzamt bei einer Schenkung das Datum der notariellen Beurkundung oder das Datum der Grundbucheintragung? Wenn die letzte Schenkung am 28.12.2007 notariell beurkundet wurde, darf dann die nächste Schenkung nach der 10 Jahres Frist am 29.12.2017 notariell beurkundet werden? Oder erst im März 2018, weil die Grundbucheintragung erst Anfang März 2007 erfolgt?"


Markus Kühn: Alle zehn Jahre können für Schenkungen und Erbschaften von der gleichen Person die entsprechenden persönlichen Freibeträge neu genutzt werden. Ein Elternteil kann also alle zehn Jahre seinem Kind Vermögenswerte bis 400.000 Euro schenkungssteuerfrei übertragen. Beginn und Ende der Zehnjahresfrist bestimmen sich nach dem Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Schenkung. Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn alle Rechtshandlungen vorgenommen sind, die von der Seite des Übergebers erforderlich sind, um dem Bedachten das Grundstückeigentum zu verschaffen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schenker an der Auflassung mitgewirkt hat und er die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt hat. Auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs kommt es nicht an. Die Zehnjahresfrist beginnt also, wenn die Auflassung und die Eintragungsbewilligung notariell beurkundet wurden. Ist dies am 28.12.2007 erfolgt, läge eine Schenkung am 29.12.2017 außerhalb der Zehnjahresfrist. Die Grundbucheintragung ist insofern nicht maßgeblich.

 

Marianne D.: "Mein Mann ist am 10. September verstorben. Er hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen bei der ich die Begünstigte bin. Sie wurde mir nach dem Tod meines Mannes ausbezahlt. Ich wurde jetzt aufgefordert, die Auszahlungssumme für die Berechnung der Erbschaftssteuer anzugeben. Ich war immer der Meinung eine Lebensversicherung mit Begünstigtem muss man nicht angeben."


Markus Kühn: Was Sie vermutlich im Hinterkopf haben, ist, dass eine Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, wenn der Erblasser diese zugunsten eines nicht erbberechtigten Dritten abgeschlossen hat. Sie wird sozusagen am Nachlass vorbei an den Bezugsberechtigten ausbezahlt. Erbschaftsteuerpflichtig für den Dritten ist die Auszahlung direkt durch die Versicherung aber dennoch. Denn nach dem Erbschaftsteuergesetz gilt auch jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen. Egal also, ob Sie als Erbin oder Bezugsberechtigte die Todesfallsumme der von Ihrem Mann abgeschlossenen Lebensversicherung erhalten haben, dies ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Eine Erbschaftsteuer wird nur in zwei Fällen nicht ausgelöst: 1. Der Bezugsberechtigte ist Kreditgeber des Erblassers gewesen und seine Einsetzung als Begünstigter diente der Schuldentilgung. Oder 2.: Der Bezugsberechtigte, der das Leben des späteren Erblassers versichert hat, hat die Prämien selbst bezahlt und war von vorneherein für den Erlebens- als auch für den Todesfall bezugsberechtigt.

 

Otto P.: "Ich habe meiner Tochter (37 Jahre alt) eine Schenkung im Rahmen des Steuerfreibetrages gemacht, die 10-Jahresfrist läuft 2021 aus. Kann ich nun meinem Enkelkind (14 Monate) eine Immobilie schenken, ohne dafür Schenkungsteuer bezahlen zu müssen? Das Gebäude hat 320 Quadratmeter Wohnfläche, besteht aus mehreren Wohnungen und ist vermietet. Meine Frau ist Miteigentümerin des Objekts, kann auch sie eine entsprechende Schenkung an unser Enkelkind vornehmen?"


Markus Kühn: Der Freibetrag bei Schenkungen an und Erbschaften von Enkelkindern beträgt 200.000 Euro je Schenker oder Erblasser. Sowohl Sie als auch Ihre Frau können Ihrem Enkelkind also alle zehn Jahre Vermögenswerte in Höhe von je 200.000 Euro steuerfrei schenken. Das gilt auch unabhängig davon, dass die Mutter des Kindes ebenfalls Schenkungen erhalten hat. Da das Enkelkind minderjährig ist, wird es grundsätzlich von seinen Eltern vertreten. Das geht aber nach den §§ 1629, 1795 BGB dann nicht, wenn ein Elternteil als Vertreter des Kindes mit dem anderen Vertragspartner (hier Ihnen als Schenker) in gerader Linie verwandt und das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind ist. Da das Kind als Miteigentümer der Immobilien rechtlich auch Verpflichtungen übernimmt, ist die geplante Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht erforderlich.

 

Rudolf D.: "Unser Haus, das einen Wert von 400.000 Euro hat, würden meine Frau und ich eventuell unserer Tochter schenken. Als Schenker würden wir in der vertraglich festgelegten Vereinbarung uns ein lebenslängliches Wohnrecht (Nießbrauch) sichern. Da ich als Regierungsoberamtsrat a.D. eine sehr gute Pension bekomme, meine Frau auch eine Rente erhält und auch gutes Erspartes vorhanden ist, dürfte unser Lebensunterhalt gesichert sein; auch wenn eventuell ein Pflegefall eintreten sollte. Meine Frage: Würden meine Frau und ich innerhalb von zehn Jahren oder auch später versterben, und unsere Tochter würde nicht in das Haus einziehen; sie würde es vermieten oder auch verkaufen, da sie bereits ein eigenes Haus bewohnt. Würde dann nachträglich eine Steuerzahlung, und wenn ja, in welcher Höhe, für unsere Tochter anfallen?"


Markus Kühn: Sie müssen unterscheiden zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft. Wenn Sie und Ihre Frau der Tochter das Haus schenken, steht Ihrer Tochter (nur) ein persönlicher Freibetrag zu. Dieser beträgt für jede Schenkung eines Elternteils 400.000 Euro und kann alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Sofern das Haus Ihnen beiden hälftig gehört und Sie sich auch noch ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten, würden jeder von Ihnen beiden Ihrer Tochter weniger als 200.000 Euro schenken, da der Nießbrauch oder das Wohnrecht den Wert der Schenkung verringern. Eine Schenkungssteuer fiele für Ihre Tochter nicht an und sie könnte mit dem Haus grundsätzlich machen, was Sie will. Ob Sie es nach der Schenkung selbst bewohnt, verkauft oder vermietet ist für die Schenkungssteuer grundsätzlich unerheblich. Eine nachträgliche Steuer fiele insoweit nicht an. Wenn Sie aber den Nießbrauch oder ein Wohnrecht haben, kann Ihre Tochter nicht so einfach über das Haus verfügen, da das Nutzungsrecht (und beim Nießbrauch auch die Nutzungserträge) ja Ihnen zustehen. Verzichten Sie später auf das Nießbrauchs-/Wohnrecht, wäre das eine weitere Schenkung in Höhe des Wertes des Nutzungsrechts. Solange Sie dabei aber innerhalb des Freibetrages von 400.000 Euro bleiben, fiele keine Steuer an.

Wenn Ihre Tochter das Haus erben würde, wäre dies unter bestimmten Voraussetzungen – zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro – erbschaftsteuerfrei. Das Haus müsste dazu bis zum Erbfall vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein und die Erbin müsste es unmittelbar nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Überdies gilt die Steuerbefreiung bei Kindern als Erben nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Wenn der Erbe das Haus dann innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt – also zum Beispiel vermietet oder verkauft – fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. An diesen Fall hatten Sie bei Ihrer Frage wohl gedacht, er gilt aber, wie gesagt, nur bei Erbschaft und nicht bei einer Schenkung.

 

Wolfgang L.: "Ich habe ein testamentarisches Geldvermächtnis erhalten. Der Testamentsvollstrecker des Erblassers hat in der Erbschaftsteuererklärung die auf mich entfallende Steuer (Klasse III) mit 18.000 Euro angegeben. Dies erfolgte vor zwei Jahren und ich habe bisher den Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamtes nicht erhalten. Möglicherweise ergeht dieser Steuerbescheid erst nach meinem Tod und nach der Erbannahme meiner Erben. Ihre Erbannahme erfolgt im Vertrauen auf das Nachlassverzeichnis. In diesem Fall wird das Nachlassverzeichnis erstellt werden, ohne dass darin der vorgenannte Erbschaftsteuerbescheid als Forderung enthalten ist. Sind meine Erben zur Zahlung der o.g. 18.000 Euro im Nachhinein verpflichtet, obwohl ihnen diese Forderung bei Annahme ihres Erbes nicht bekannt war?"


Markus Kühn: Ihre Erben treten in Ihre Rechtsposition ein. Sofern dann noch Verbindlichkeiten von Ihnen bestehen, müssen Ihre Erben diese grundsätzlich begleichen, ob Sie davon wussten oder nicht. Gegebenenfalls kommt eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft oder eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass in Betracht. Allerdings ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht ganz klar. Im Formular der Erbschaftsteuererklärung ist eigentlich nicht vorgesehen, dass die Steuer selbst berechnet wird, es sind nur die Erwerbe und deren Höhe anzugeben. Daneben wäre fraglich, ob für Sie als Vermächtnisnehmer oder nur für die Erben eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben wurde. Grundsätzlich müssten Sie den Erwerb des Geldes aufgrund eines Vermächtnisses dem Finanzamt anzeigen. Möglicherweise besteht hier aber auch gar keine Erbschaftsteuerpflicht, wenn das Vermächtnis unter dem Erbschaftsteuerfreibetrag lag. Dieser beträgt bei Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro. Auch kann natürlich eine Erbschaftsteuer verjähren und Sie oder Ihre Erben müssen diese danach nicht mehr zahlen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung vier Jahre.

 

Friedrich F.: "Meine Ehefrau und ich sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses (EFH) mit einer Wohnfläche von insgesamt 255 Quadratmetern. Wir haben jeder für sich ein übereinstimmendes Testament errichtet, wonach unser erwachsener Sohn jeweils nach dem Tod eines Elternteils dessen Teileigentum am EFH erben soll. Da das Erbschaftsteuerrecht unter anderem vorsieht, dass Kinder das elterliche EFH steuerfrei erben können, wenn sie es unmittelbar nach dem Erbfall selbst beziehen, mindestens zehn Jahre lang bewohnen und der selbstgenutzte Wohnraum 200 Quadratmeter nicht übersteigt, stellen sich mir folgende Fragen: Wenn also nach dem ersten Erbfall nur die Hälfte des EFH (255 qm : 2 = 127,5 qm) an den Sohn übergeht, dieser unmittelbar in das EFH einzieht und mit dem verbliebenen Elternteil zusammenwohnt, sind dann die Voraussetzungen des steuerfreien Übergangs gegeben? Und trifft dies auch auf den nachfolgenden zweiten Erbfall, beim Ableben des anderen Elternteils, zu?"


Markus Kühn: Der von Ihnen geschilderte Fall ist meines Wissens noch nicht gerichtlich entschieden worden. Das liegt wohl auch daran, dass der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 13 Abs.1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG eng am Wortlaut orientiert und die Auslegung nur auf Fälle reduziert ist, in denen die Kinder die Wohnung des verstorbenen Elternteils auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Dass Kinder nach dem Tod ihres ersten Elternteils in die Wohnung zum überlebenden Elternteil ziehen, ist wohl eher selten. Nach dem Gesetzeswortlaut steht dem Erben ein Freibetrag zu, „soweit der Erblasser darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat“. Die Beschränkung der Steuerbefreiung auf 200 Quadratmeter ist objekt- und nicht personenbezogen. Beispielsweise steht also bei mehreren Miterben nicht jedem Erben eine Freistellung von 200 Quadratmetern zu, sondern nur eine anteilige. Meines Erachtens steht Ihrem Sohn in jedem Erbfall nur eine Freistellung von 100 Quadratmeter zu. Sie und Ihre Frau haben das Haus nur jeweils zur Hälfte zu eigenen Wohnzwecken genutzt („soweit“). Der Wert der überschießenden 27,5 Quadratmeter wäre zu versteuern. Allerdings steht Ihrem Sohn daneben noch von jedem Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Nur soweit also auch sonstiges Vermögen vererbt würde, fiele dann Erbschaftsteuer an.

 

Claus P.: "Meine Frau (75) und ich (85) haben ein Berliner Testament mit geregelten Nacherben, unsere fünf Kinder zu gleichen Teilen. Neben einem Wertpapierdepot besitzen wir zwei Eigentumswohnung. Eine selbst genutzte mit 95 m² und eine vermietete mit 56 m². Die erste Frage ist, wie diese im Erst-Erbfall steuerlich bewertet werden:

a) Mit dem Einheitswert von 1992, d. h. DM 44.000,-- (ca. € 22.500,--) und DM 27.740,-- (ca. € 14.000,--), oder wird der Wert mit einem Faktor an heutige Verhältnisse angepasst?

b) Oder mit dem Kaufpreis, d. h. DM 467.100,-- (ca. € 234.000,--) und DM 353.000,-- (ca. € 177.000,--)

c) Oder mit dem Verkehrswert, d. h. ca. € 600.000,-- und ca. € 350.000,-- ?

Da bei der größeren Wohnung das Verhältnis mit 1/5 zu 4/5 zu meinen Gunsten besteht, würden für meine Frau (als Ersterbin) bei dem Verkehrswert selbst bei dem Freibetrag von € 500.000,-- erhebliche Steuern anfallen.

Die zweite Frage betrifft die Bewertung des Pflichtteiles. Wenn ein Kind den Pflichtteil fordert, gilt dann auch die Antwort auf die erste Frage (a,b,c), oder kann es den Anteil (der ja in Bar geleistet werden muss) auf jeden Fall aus dem Verkehrswert fordern?"


Markus Kühn: Nach der früheren Rechtslage wurden insbesondere Immobilien erbschaft- und schenkungssteuerlich besser gestellt als zum Beispiel Barvermögen und Wertpapiere. Das Bundesverfassungsgericht hat aber 2006 festgestellt, dass es nicht zulässig ist, bestimmte Vermögenswerte erheblich unter ihrem tatsächlichen Wert zu bewerten. Seit einer daraufhin erfolgten Reform der Erbschaftsteuer zum 01.01.2009 werden Immobilien, die nicht zu einem Betriebsvermögen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, mit dem Verkehrswert bewertet. In Ihrem Fall käme also die Alternative c) zur Anwendung.

Der ererbte Anteil an der selbstgenutzten Wohnung (das Familienheim) würde – neben dem Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten – für Ihre Frau oder Sie erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn der überlebende Ehegatte diese nach dem Erbfall noch zehn Jahre bewohnt.

Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses, also grob gesagt, Aktivvermögen abzüglich Verbindlichkeiten abzüglich Beerdigungskosten. Das Aktivvermögen und damit auch die Immobilien werden mit dem Verkehrswert berechnet.

 

Ursula E.: Die von meinen Eltern geerbte Immobilie befand sich bis 1998 in meinem Alleinbesitz. Danach überschrieb ich meiner Tochter die Hälfte - damals 400.000 DM um eine Steuerlast im Erbfall zu senken. Die verbliebene Hälfte ist aufgrund der enorm gestiegenen Grundstückspreise inzwischen erheblich mehr wert als 400.000 €. Mein Mann und ich überlegen deshalb wie wir das steuerlich am besten gestalten können, um unserer Tochter als Allleinerbin Erbschaftssteuer zu ersparen.

Version A: Ich übertrage meinem Ehemann die Hälfte meines noch mir gehörenden Anteils, dann hätte unsere Tochter zweimal einen Freibetrag oder

Version B: Ich übertrage meiner Tochter weitere 400000 € um eine weitere 10-Jahresfrist auszuschöpfen, allerdings möchte ich mir einen Nießbrauch vorbehalten. Ich selbst bin 74 Jahre alt.

Frage: Fällt bei Version A eine Schenkungssteuer für meinen Ehemann und mich an und wie hoch ist diese prozentual. Bei Version B ist meines Wissens bei Nießbrauchsvorbehalt keine Schenkungssteuer erforderlich. Ist dies richtig? Da ich über mein Vorgehen sehr unsicher bin, hätte ich gerne Ihren Rat. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe.



Markus Kühn: Beide Lösungen von Ihnen sind denkbar. Zu Version A: Wenn es sich bei der Immobilie um das von Ihnen und Ihrem Mann zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim handelt, können Sie ihm Miteigentumsanteile daran schenkungssteuerfrei übertragen, da eine solche Zuwendung unter Ehegatten gesondert steuerbefreit ist. Anderenfalls würde nur dann eine Schenkungssteuer anfallen, wenn der Wert der Schenkung über 500.000 Euro, dem Freibetrag für Ehegatten, läge. Im Todesfall von Ihnen und Ihrem Mann stünde Ihrer Tochter jeweils der Freibetrag von 400.000 Euro zu.

Zu Version B: Wenn die Schenkung an Ihre Tochter wertmäßig nicht über 400.000 Euro liegt, fällt ebenfalls keine Schenkungssteuer an. In zehn Jahren steht der Tochter dann erneut ein Freibetrag in dieser Höhe zu. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert grundsätzlich den Verkehrswert einer übertragenen Immobilie und damit die schenkungssteuerliche Bereicherung des Bedachten, da der Beschenkte diese nicht frei nutzen kann. Der abzuziehende Wert des Nießbrauchs errechnet sich aus dem jährlichen Nutzungswert multipliziert mit einem Faktor, der sich nach der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten/Schenkers richtet. Sie könnten Ihrer Tochter insofern einen Immobilienanteil übertragen, dessen Verkehrswert höher als 400.000 Euro ist, ohne dass Schenkungssteuer für sie anfällt.

Da Immobilienschenkungen notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden müssen, fallen Notar- und Grundbuchkosten an. Welche Variante besser ist oder ob möglicherweise noch andere lebzeitige oder testamentarische Gestaltungen in Betracht kommen - da hier vielleicht nicht alle relevanten Fakten bekannt sind - sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe prüfen.



Gerd A: "Von einer entfernt verwandten Tante habe ich innerhalb einer Erbengemeinschaft ein Grundstück in Westdeutschland geerbt. Mein Anteil daran beträgt Euro 70.000 Euro, der mir von den anderen Erben ausbezahlt wird. Im Testament bin nur ich erwähnt, da ich jedoch mit meiner Frau in Gütergemeinschaft lebe, bekommt sie die Hälfte der Erbschaft. Wie ist es nun mit dem Steuerfreibetrag von ich glaube Euro 20.000 Euro? Ist es möglich die Erbschaft zu teilen, so dass jeder von uns beiden den Steuerfreibetrag nutzen kann? Wir sind beide Rentner und haben bisher nach unserer Einkommensteuererklärung immer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Wenn sich nun durch die Erbschaft unser Einkommen erhöht, müssen wir dann auch höhere Einkommensteuern bezahlen? Denn die Erbschaft ist ja bereits versteuert. Der Erbfall trat bereits im März 2016 ein. Unser Anteil wird uns jedoch erst im Januar 2017 überwiesen. Müssen wir das Erbe dann bereits 2016 anführen oder erst nachdem wir das Geld bekommen haben? Was ist für uns am günstigsten? Für Ihren Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar."

Markus Kühn: Bei der Gütergemeinschaft wird grundsätzlich das Vermögen, das die Ehegatten bei der Begründung der Gütergemeinschaft hatten und während der Ehe dazu erwerben, gemeinschaftliches Vermögen. Dieses gemeinschaftliche Vermögen heißt Gesamtgut. Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. Dazu zählt auch der Erwerb aufgrund (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbfolge. Die einem in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten zugefallene Erbschaft wird somit kraft Gesetzes Teil des Gesamtguts, es sei denn, der Erblasser hat durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass der Erwerb nur ein sogenanntes Vorbehaltsgut sein soll. Besteuert wird jedoch nur die Bereicherung bei Begründung der Gütergemeinschaft und damit der Vermögensvorteil, der sich für einen der Ehepartner als unmittelbare Folge aus der Vereinbarung der Gütergemeinschaft ergibt. Mehrungen des Gesamtguts während der Gütergemeinschaft unterliegen nicht der Besteuerung. Auch wenn dritte Personen einem der Ehegatten zum Beispiel ein Geschenk machen, das in das Gesamtgut fällt, bleibt der kraft Gesetzes eintretende Erwerb der Mitberechtigung durch den anderen Ehegatten unbesteuert. Die beiden Ehegatten gelten nicht allein wegen der zwischen ihnen bestehenden Gütergemeinschaft jeweils beide als beschenkt. Als Zeitpunkt Ihres Erwerbs gilt grundsätzlich der Erbfall in 2016. Die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also die Verteilung des Erbes unter den Miterben ist für die Entstehung der Erbschaftsteuer nicht relevant. Nur Ihnen steht dabei ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Die Erbschaftsteuer müssen Sie von der Einkommensteuer unterscheiden: Für die Einkommensteuer ist der Erbfall grundsätzlich nur dann relevant, wenn Sie das geerbte Geld wieder investieren. Dann sind zum Beispiel die erzielten Mieteinkünfte oder Kapitalerträge steuerpflichtige Einkünfte.

 

Hans N.: "Meine Frau und ich leben in Zugewinngemeinschaft. Unser Haus im Wert von 300.000 Euro gehört mir. Gemeinsam haben wir ein Wertpapierdepot und Bankkonten im Wert von ebenfalls 300.000 Euro. Meine Frau ist krank. Wenn sie stirbt, möchte ich unserer einzigen Tochter an Stelle von Wertpapieren und Geld mein Haus als mütterliches Erbe überschreiben und sie als meine Erbin einsetzen. Ist das möglich? Kann sie dann den maximalen Erbschaftsteuerfreibetrag von beiden Eltern zweimal binnen der Zehnjahresfrist in Anspruch nehmen?"

Markus Kühn: Wenn Ihre Frau oder Sie beide kein Testament gemacht haben, erben beim Tod Ihrer Frau Sie und Ihre Tochter je zur Hälfte. Erben kann man immer nur das Vermögen des Verstorbenen, so dass Ihre Tochter und Sie Miterben am halben Wertpapier- und Bankvermögen Ihrer Frau werden. Ihre Tochter würde also wertmäßig 75.000 Euro von Ihrer Frau erben und innerhalb des Erbschaftsteuerfreibetrags von 400.000 Euro im Verhältnis zu ihrer Mutter bleiben. Wenn Sie Ihrer Tochter Ihr Haus überschreiben, ist das eine Schenkung von Ihnen, diese können Sie nicht als Erbe oder Schenkung Ihrer Frau deklarieren. Wenn Sie innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung sterben würden, wird der Wert der Schenkung des Hauses mit dem Erbe von Ihnen zusammengerechnet. Unterstellt, das Wertpapier- und Geldvermögen bliebe nach dem Erstversterben Ihrer Frau gleich, würde Ihre Tochter insoweit 225.000 Euro von Ihnen erben. Zusammen mit dem Wert der Hausschenkung läge sie dann über dem Freibetrag und müssten das diesen übersteigende Erbe versteuern. Zur Optimierung der Erbschaftsteuer sind verschiedene Gestaltungen möglich, die individuell abgestimmt werden sollten. Zum Beispiel könnte man daran denken, dass Sie Ihrer Frau lebzeitig steuerfrei die Hälfte des Hauses übertragen. Dann würde die Tochter im ersten Erbfall mehr von der Mutter erben, im zweiten Erbfall weniger von Ihnen und die Freibeträge würden nach Ihnen beiden ausgenutzt. Durch ein Testament könnte man dies weiter optimieren, wenn beispielsweise die Tochter im ersten Erbfall die Haushälfte der Mutter und Wertpapiere erhalten würde.

 

Siegrid T.: " Nach dem Tod meines Mannes habe ich unser Haus erbschaftsteuerfrei geerbt und möchte nun wissen, wie ich das Haus an einen meiner Söhne (verheiratet, ein Kind) weitergeben kann, ohne dass ich die 10-Jahres-Frist der Steuerbefreiung einhalten muss. Wie kann ich mich absichern, um zu Lebzeiten das alleinige Nutzungsrecht zu haben. Erbt mein Sohn alleine oder ist die Erbschaft automatisch als gemeinsamer Vermögenszuwachs im Sinne der Gütergemeinschaft zu sehen?

Mein zweiter Sohn bezieht aus gesundheitlichen Gründen Hartz IV. Er soll eine Wohnung bekommen. Wie soll ich vorgehen, damit das nicht als verwertbares Vermögen angerechnet wird?"

Markus Kühn: Der Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten des Erblassers ist steuerfrei, wenn der Ehegatte die Immobilie weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Diese Befreiung kann nachträglich entfallen, wenn der Ehegatte innerhalb von zehn Jahr das Familienheim nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Zwingende Gründe sind der Tod des Ehegatten oder seine Pflegebedürftigkeit. Bei einer (freiwilligen) Weitergabe des Hauses an Ihren Sohn innerhalb der Zehnjahresfrist würde die Steuerbefreiung daher entfallen. Neben dieser Steuerbefreiung steht Ehegatten im Erbfall ein persönlicher Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro zu sowie gegebenenfalls ein Versorgungsfreibetrag und ein Freibetrag wegen Zugewinnausgleich zu, der unabhängig von einer Behaltensfrist ist. Möglicherweise reichten diese Freibeträge bei Ihrer Erbschaft insoweit aus, dass es auf die Steuerbefreiung für das Familienheim gar nicht ankommt. Das sollten Sie gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt klären. Um das lebenslange Nutzungsrecht zu haben, können Sie sich bei einer Schenkung des Hauses ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Wenn Sie das Haus dem Sohn schenken, gehört es ihm natürlich alleine. Sie können ihm das Haus auch allein vererben. Dann ist es wichtig, dass Sie Ihr Testament entsprechend gestalten.

Zu Ihrem zweiten Sohn: Nach der Rechtsprechung einiger Sozialgerichte liegt bei einer geschenkten Immobilie kein verwertbares Vermögen vor, wenn die Verwertbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der Übergeber zur Erhaltung des Vermögens einen Rückübertragungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung ohne seine Zustimmung vorbehält oder die Immobilie mit einem lebenslangen Nießbrauch belastet ist. Wird dieser Auffassung nicht gefolgt oder ist sie nicht einschlägig, kommt es entscheidend darauf an, ob die übertragene Immobilie als sogenanntes Schonvermögen anzusehen ist. Für die Frage, ob eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Schonvermögen anzusehen ist, kommt es auf die Größe der Wohnung und die darin lebende Bewohnerzahl an. Im Durchschnittsfall dürfte ein 80qm-Wohnung für eine Person angemessen sein und dann zum Schonvermögen gehören. Dies sollte im Einzelnen aber vorab geklärt werden.

 

Dirk K.: "Vor vier Jahren habe ich eine Immobilie (Wert ca. 1.2 Mill. Euro) an meine 3 Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt überschrieben, um für sie Erbschaftssteuer zu sparen. Wenn Ihre Aussage stimmt, dass die Zehnjahresfrist wegen des Nießbrauchsvorbehaltes auch bei der Erbschaftssteuer nicht läuft, wäre die Schenkung vor vier Jahren völlig sinnlos und ich hätte eine Menge Unkosten sparen können. Bin ich damals falsch beraten worden? Für eine Erläuterung der Lage wäre ich dankbar. "

Markus Kühn: Da haben Sie mich missverstanden. In einem meiner letzten Beiträge an dieser Stelle, auf den Sie sich vermutlich beziehen, habe ich nichts zur Erbschaftsteuer gesagt. Ich habe ausgeführt, dass die Zehnjahresfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht zu laufen beginnt, wenn der Schenker und spätere Erblasser sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es auch eine Zehnjahresfrist. Danach kann der persönliche Freibetrag für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden. Das war wohl auch der Hintergrund Ihrer Schenkungen an die Kinder. Diese waren steuerfrei, da jedem Kind ein Freibetrag von 400.000 Euro zusteht. Ein Nießbrauchsvorbehalt hat bei der Schenkungsteuer keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Wenn Sie noch mindestens sechs Jahre leben, was ich Ihnen wünsche, steht jedem Ihrer Kinder im Erbfall erneut ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Auch könnten Sie dann erneut schenken und wenn Sie weitere zehn Jahre leben, gäbe es den Freibetrag wieder. Sie sind also richtig beraten worden.

 

Georg B.: "Meine Frau und ich erben von einer von uns betreuten alten Dame (ledig, ohne Angehörige) ein Haus (abbruchreif) mit Grundstück, ein landwirtschaftlich genütztes Grundstück sowie einen fünfstelligen Geldbetrag. Wie und von wem wird der Wert des Erbes ermittelt? Brauchen wir ein Gutachten? Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? Was ist, wenn wir die nicht begleichen können? Gibt es die Möglichkeit einer Stundung? Wie können wir die Steuer vermindern?"

Markus Kühn: Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Wert des ererbten Vermögens. Dabei wird allen Vermögensgegenständen ihr Verkehrswert, also der Wert, der bei einer Veräußerung des Gegenstandes zu erzielen wäre, zugrunde gelegt. Für Immobilien, hier also die beiden Grundstücke, ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert. Halten Sie dann den ermittelten Wert für zu hoch, können Sie Einspruch einlegen und einen niedrigeren Wert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Von den Aktivwerten des Erbes werden Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Beerdigungskosten, abgezogen. Sofern keine höheren Bestattungskosten nachgewiesen werden, sind dafür pauschal 10.300 Euro abzugsfähig. Wenn Sie nicht näher verwandt mit der Erblasserin sind, steht außerdem jedem von Ihnen pauschal ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro zu. Der sich daraus berechnende Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ist mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern. Eine Stundung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, die hier wohl eher nicht vorliegen. Als Möglichkeit der Verminderung der Erbschaftsteuer könnte man an eine Adoption von Ihnen oder Ihrer Frau durch die ältere Dame denken. Einem adoptierten Kind steht ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Eine Adoption allein aus erbschaftsteuerlichen Gründen ist jedoch nicht zulässig. Es müssten hier weitere Voraussetzungen, insbesondere eine Art Eltern-Kind-Verhältnis, vorliegen.

 

Therese L.: "Mein Onkel (80) und seine Frau (82) leben im gesetzlichen Güterstand und haben ein Berliner Testament, in dem sie sich als Alleinerben eingesetzt haben. Schlusserben sind ihre beiden Kinder. Immobilien, auch das Haus in dem sie leben, wurden im Jahre 2006 an die beiden Kinder übertragen. Dabei wurde Niessbrauch bis ans Lebensende für beide eingetragen. Ebenso wurde für die Kinder Erbverzicht für den 1. Erbfall notariell eingetragen. Es ist jetzt noch Barvermögen (Aktien, Festgeld) vorhanden auf Einzelkonten. Meine Frage ist, wie ist die Erbschaftssteuer zu berechnen bei einem Vermögen von ca. 200.000 Euro der Tante und ca. 700.000 Euro des Onkels. Meine Tante erhält nach dem Tod des Onkels 24.000 Euro jährlich Alten- und Firmenrente. Beim Tod des Onkels reicht ja der Freibetrag von Euro 500.000 'Euro nicht aus. Kommt hier der Zugewinn zum Ansatz?“

Markus Kühn: Wenn Ihr Onkel stirbt, berechnet sich die von Ihrer Tante zu zahlende Erbschaftssteuer wie folgt: Von den rund 700.000 Euro, die Ihre Tante wertmäßig erbt, wird ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, der bei Schenkungen (alle zehn Jahre) und Erwerben von Todes wegen zwischen Ehegatten gilt, abgezogen. Für Nachlassverbindlichkeiten (zum Beispiel Beerdigungskosten) werden ohne Nachweis höherer tatsächlicher Kosten pauschal 10.300 Euro abgezogen. Daneben kommt ein Freibetrag Ihrer Tante wegen Zugewinngemeinschaft in Betracht. Dazu muss das Anfangsvermögen beider Ehegatten bei Beginn der Ehe ihrem Endvermögen beim Tod eines Ehegatten gegenübergestellt werden. Derjenige, der einen niedrigeren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, hätte bei Beendigung der Ehe einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz gegenüber dem anderen. Hätten hier also Onkel und Tante ein Anfangsvermögen von 0 Euro gehabt und würde das Endvermögen 700.000 Euro beim Onkel und 200.000 Euro bei der Tante betragen, hätte die Tante einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250.000 Euro, der auch erbschaftssteuerlich abzugsfähigsfähig wäre. Beachten Sie, dass dies eine vereinfachte Darstellung ist, da zum Beispiel bestimmte Erwerbe, wie eine Erbschaft eines Ehegatten während der Ehe nicht unmittelbar in den Zugewinnausgleich eingehen. Daneben steht Ehegatten erbschaftsteuerlich noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu. Dieser Freibetrag wird allerdings gekürzt um den nach dem Bewertungsgesetz zu ermittelnden Kapitalwert bestimmter erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge, die der überlebende Ehegatte anlässlich des Todesfalls erhält, wie zum Beispiel eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bestimmte betriebliche Hinterbliebenenbezüge. Nur wenn nach diesen Abzugsposten noch ein zu versteuernder Erwerb übrigbliebe, wäre dieser mit einem Steuersatz von 7% zu versteuern. Stirbt Ihre Tante zuerst, liegt der Erwerb Ihres Onkels schon unter dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, sodass keine Erbschaftssteuer anfiele.

 

Hans N.: "Wir sind ein Ehepaar und leben in Zugewinngemeinschaft. Wir haben ein Einfamilienhaus im Wert von 300.000 Euro, das auf mich eingetragen ist. Außerdem gibt es ein gemeinsames Wertpapierdepot und Bankkonten im Wert von 400.000 Euro. Wir haben uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Falls nun meine Frau stirbt und unser einziges Kind keine Erbansprüche geltend macht, ich dann fünf oder zehn Jahre nach meiner Frau sterbe und das Kind Alleinerbe wird, hat es dann Anspruch auf einen Steuerfreibetrag von 2 x 400.000 Euro oder ist der Freibetrag vom Erstverstorbenen Elternteil dann verfallen? Wie lange gilt so ein Freibetrag generell? Wie müssten wir verfahren, um ihn im geschilderten Fall zu retten?"

Markus Kühn: Durch die gegenseitige Erbeinsetzung haben Sie Ihr Kind im ersten Erbfall faktisch enterbt. Statt einer Erbquote von ein Halb, die Ihr Kind ohne Testament neben dem dem längerlebenden Ehegatten erhalten würde, erhält es durch die testamentarische Regelung nur einen Pflichtteilsanspruch. Es könnte dann vom länger lebenden Ehegatten Geld in Höhe von einem Viertel des Nachlasswertes fordern. Obgleich der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjährt, kann der Anspruch auch noch danach geltend gemacht werden, sofern der Erbe nicht die Einrede der Verjährung erhebt.

Kindern eines Erblassers steht im Erbfall ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu. Der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs gilt nach dem Erbschaftsteuergesetz als Erwerb von Todes wegen. Erst wenn Ihr Kind den Pflichtteil fordert und erhält, steht ihm auch insoweit der Freibetrag im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zu. Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden, dass ein Schlusserbe (das wäre hier Ihr Kind) beim Versterben des zweiten Elternteils den Pflichtteil aus dem ersten Erbfall gegen sich selbst (als Erbe des letztversterbenden Ehegatten) geltend machen kann und den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuerlich abziehen kann.

Ob dies auch für einen bereits verjährten Pflichtteil gilt, hat der BFH ausdrücklich offengelassen. In Ihrem Fall wäre dies aber auch keine zufriedenstellende Lösung, da Ihr Kind im Schlusserbfall auch bei geltend gemachtem Pflichtteil voraussichtlich weit mehr als 400.000 Euro vom letztversterbenden Ehegatten erben würde. Eine Erbschaftsteuerbelastung für Ihr Kind könnte aber durch diverse Gestaltungen vermieden werden, die hier nicht alle dargestellt werden können. Zu denken wäre beispielsweise an ein Vermächtnis im ersten Erbfall an Ihr Kind, um den Freibetrag vom Erstversterbenden auszunutzen. Auch würden nach derzeitiger Rechtslage keine Steuern anfallen, wenn Ihr Kind als Schlusserbe das Einfamilienhaus zehn Jahre selbst bewohnen würde. Diese Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim wird zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gewährt. Auch eine lebzeitige Übertragung des Hauses an Ihr Kind unter Nießbrauchsvorbehalt wäre eine Option. Wenn Sie danach noch zehn Jahre leben, kann Ihr Kind den Freibetrag sowohl bei der Übertragung als auch im Erbfall in Anspruch nehmen.

 

Hans R.: "Ich (87) besitze ein Reihenhaus und habe in einem formlosen Testament meine drei Kinder als Erben zu gleichen Teilen benannt. Das nennt man wohl eine Erbengemeinschaft. Als Testamentsvollstrecker habe ich meinen Sohn bestimmt. Wegen des großen Freibetrags müssten alle drei keine Erbschaftssteuer zahlen. Alle drei wohnen aber weit weg von München Landkreis und können das Haus nicht selbst bewohnen. Müssen sie deshalb den hohen Freibetrag verlieren und Erbschaftsteuer wegen des sehr geringen Freibetrags zahlen, der gilt, wenn das Haus nicht selbst bewohnt wird? Was soll/kann ich machen?"

Markus Kühn: Bei der von Ihnen angesprochenen Freistellung von Erbschaftssteuer für das selbstbewohnte Familienheim handelt es sich um eine sogenannte sachliche Steuerbefreiung, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge des Erbschaftssteuergesetzes hat. Die Erbschaft einer Immobilie, in der der Erblasser bis zum Erbfall gewohnt hat, ist für Kinder des Erblassers steuerfrei, wenn diese die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Wenn Ihre Kinder das Haus nach Ihrem Tod nicht selbst bewohnen, können sie diese Steuerfreistellung nicht nutzen. Ihren Kindern bleibt aber der persönliche Steuerfreibetrag von jeweils 400.000 Euro. Sofern also der Nachlass nicht mehr als 1,2 Millionen Euro wert ist, fallen für Ihre Kinder grundsätzlich keine Erbschaftssteuern an, sofern diese nicht innerhalb von zehn Jahren bereits Schenkungen von Ihnen erhalten haben. Denn Schenkungen und Erbschaften von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

 

Margret P.: Meine Schwester will nach ihrem Tod ihr Einfamilienhaus unserem Neffen vererben. Der Neffe mit Familie lebt in einem nicht voll abgezahlten Einfamilienhaus. Die Sorge meiner Schwester ist die hohe Erbschaftssteuer. Würde sich an den Abgaben etwas ändern, wenn nicht nur der Neffe, sondern auch dessen Ehefrau miterben würde? Was wäre, wenn durch eine aufwändige Pflege meine Schwester gezwungen wäre, einen Kredit auf ihr Anwesen aufzunehmen? Die Schulden erbt ja der Neffe. Wird die Summe dann vom Erbe abgezogen? Oder der Wert des Vererbten minus Belastungen versteuert. Wie hoch dürfte in etwa die Erbschaftssteuer sein?

Markus Kühn: Neffen gehören bei der Erbschaftssteuer zur Steuerklasse II, die Ehegatten von Neffen zur Steuerklasse III. Beiden steht alle zehn Jahre ein Freibetrag von 20.000 Euro für erhaltene Schenkungen oder Erbschaften zu. Allerdings müssen Erben und Beschenkte der Steuerklasse III einen den Freibetrag übersteigenden Erwerb gleich mit 30 Prozent versteuern, während in Steuerklasse II die Steuersätze je nach Höhe des Erwerbs ansteigen (bis einschließlich 75.000 Euro beträgt der Steuersatz 15 Prozent, bis 300.000 Euro 20 Prozent, bis 600.000 Euro 25 Prozent und erst darüber hinaus auch 30 Prozent). Erbt die Ehefrau nur 20.000 Euro lässt sich in der Gesamtbetrachtung somit auf jeden Fall etwas Erbschaftsteuer für das Ehepaar sparen, da dieser Betrag steuerfrei auch von ihr vereinnahmt werden könnte. Allerdings wäre sie dann nur mit einem geringen Anteil an der Immobilie beteiligt. Bei größeren Schenkungen an die Ehefrau (zum Beispiel bei einer Schenkung „Halbe-Halbe“) muss man aufpassen und genauer rechnen. Denn dann kann es sogar teurer werden, wenn der höhere Steuersatz bei der Ehefrau auch nach Abzug ihres Freibetrags dafür sorgt, dass die Gesamtbelastung der Eheleute höher wird.

Erben müssen grundsätzlich nur ihre „Bereicherung“ versteuern. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind daher Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch vom Erblasser herrührende Schulden gehören, abzuziehen. Die Erben Ihrer Schwester müssten somit nur den nach Abzug der Schulden Ihrer Schwester und den nach Abzug des Freibetrags verbleibenden positiven Nachlasswert mit den oben genannten Steuersätzen versteuern.

 

Paul G.: "Meine Frau und ich, Eigentümer zu gleichen Teilen, haben unserer Tochter mit notariellem Vertrag vom 18.08.2004 (Grundbucheintrag vom 03.09.2004) einen 3/5-Anteil unseres Immobilienvermögens geschenkt. Nach dem Wertansatz des Finanzamtes wurden dabei die steuerlichen Freibeträge nahezu ausgeschöpft. Nun stellt sich die Frage, wann die 10-jährige Sperrfrist für weitere Schenkungen abläuft. Ist das Vertragsdatum oder der Grundbucheintrag maßgebend?"

Markus Kühn: Die persönlichen Steuerfreibeträge bei Schenkungen und Erbschaften - hier der Freibetrag für ein Kind des Schenkers von 400.000 Euro (je Elternteil) - können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Beginn und Ende der 10-Jahresfrist bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Bei Schenkungen entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn alle Rechtshandlungen vorgenommen worden sind, die von der Seite des Übergebers erforderlich waren, um dem Bedachten das Grundstückseigentum zu verschaffen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Schenkungsvertrag notariell beurkundet wurde, der Schenker an der Auflassung mitgewirkt hat und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt hat. Das geschieht in der Regel beim Notartermin. Auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs der Rechte und Pflichten oder des Grundbucheintrags kommt es nicht an. Es kann aber in Ausnahmefällen auch ein späterer Zeitpunkt relevant sein. So hat beispielsweise der Bundesfinanzhof entschieden, dass, wenn in dem Vertrag über die Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vereinbart wird, dass die Übertragung erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen soll, die Schenkung nicht schon mit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Bewilligung, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen, ausgeführt ist.

 

Evi Z.: "Ich (57 Jahre ledig) möchte meiner Nichte ein unbebautes Grundstück (480 qm) schon jetzt zur Bebauung überlassen. Sie ist momentan noch nicht verheiratet und will Kinder. Ich möchte aber, falls eine Scheidung käme, dass das Grundstück ihr alleine gehört. Wie gehen wir am besten vor um möglichst Steuern zu sparen und meine Nichte nicht zu sehr zu belasten. Für einen Vorschlag wären wir sehr dankbar."

Markus Kühn: Eine unentgeltliche Überlassung des Grundstücks an Ihre Nichte wäre eine Schenkung. Das bedeutet, es fiele Schenkungsteuer an, soweit der Wert des Grundstücks über 20.000 Euro übersteigt. Wenn Sie die Schenkungsteuer für Ihre Nichte übernehmen würden, wäre dies wiederum eine schenkungsteuerpflichtige Schenkung. Der Freibetrag von 20.000 Euro kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Sie können nach einer ersten Schenkung also in zehn Jahren wieder 20.000 Euro an Ihre Nichte schenken.

Auch wenn Ihre Nichte heiratet, gehört das Grundstück weiterhin nur ihr, sie alleine stünde ja auch nach einer Schenkung im Grundbuch. Schließt sie keinen Ehevertrag mit ihrem zukünftigen Ehepartner, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe getrennt. Der Ehepartner wird also nicht automatisch Eigentümer der Hälfte des Grundstückes. Bei einer Scheidung käme es nur insoweit zum Ausgleich, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, in Höhe der Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten ausgleichspflichtig wäre. Insofern hätte nur ein eventueller Wertzuwachs des Grundstücks Auswirkung auf den Zugewinn.

In den notariellen Übertragungsvertrag, den Sie zur Schenkung des Grundstückes schließen müssen, können Sie sogenannte Rückfallklauseln aufnehmen. Sie können zum Beispiel festlegen, dass die Schenkung zurückgefordert wird, wenn die Ehe geschieden wird oder die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft und das Grundstück nicht zum Vorbehaltsgut erklärt wird. Ein weiterer möglicher Rückforderungsgrund wäre, dass Ihre Nichte vor Ihnen stirbt.

 

Rupert O.: " Meine Schwester hat im vergangenen Jahr, nach dem Tod der Mutter, deren altes Einfamilienhaus geerbt. Ich, der Sohn aus erster Ehe der Mutter (Vater gefallen), erhielt den Pflichtteil. Soweit, so gut. Nun erweist sich aber, dass die unverheiratete Schwester (kinderlos) mit dem geerbten und bald 100 Jahre alten Haus samt 500m² Grund nicht zurecht kommt. Ihr Wunsch ist es nun, dass ich (oder mein erwachsener Sohn) das Haus übernehmen, abreissen und einen Neubau errichten soll in dem die Schwester, als Ausgleich für die Überlassung, eine Eigentumswohnung oder eine mietfreie Wohnung auf Lebenszeit erhalten soll. Wie bekommt man das nun "auf die Reihe"? Ein Steuerberater hat gemeint, das Haus müsste käuflich erworben werden, erst dann könnte gebaut werden."
Markus Kühn: Da Ihre Schwester wohl keine weiteren Maßnahmen wie Sanierung oder Abriss und Neubau an dem Haus vornehmen kann, macht es wohl Sinn, dass Sie oder Ihr Sohn zunächst Eigentümer des Hauses samt Grundstück werden und anschließend die von ihnen geplanten Maßnahmen durchführen. Dazu müssten Sie in einem notariellen Kauf- oder Übergabevertrag die Immobilie erhalten beziehungsweise erwerben. Im Rahmen dieses Vertrages könnte dann auch die von Ihnen zu erbringende Gegenleistung oder ein Wohnrecht, vereinbart werden. Die Zahlung eines Entgelts an Ihre Schwester ist nicht zwingend erforderlich, damit Sie bauen können. Wenn Ihre Schwester Ihnen die Immobilie schenkt, müssen Sie Schenkungsteuer auf den Wert der Schenkung zahlen. Ein Wohnrecht mindert den steuerpflichtigen Wert und Ihnen steht ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro zu.

 

Christoph D.: "Mein verwitweter Vater hat sein Haus als Alleineigentümer per Notarvertrag mit meiner Zustimmung im Jahr 2010 an meinen schon damals volljährigen Sohn zum Eigentum übertragen, unter folgenden im Grundbuch eingetragenen Auflagen:

1. Mein Vater behält das Recht auf Nießbrauch lebenslang.

2. Nach seinem Ableben steht mir als sein Alleinerbe dieses Recht zu.

Unterliegt dieser Anspruch gem. 2. nach dem Tod meines Vaters bei mir der Erbschaftssteuer?"

Markus Kühn: Sofern ein Nießbrauchsberechtigter mit dem Schenker identisch ist, wird die Bestellung eines Nießbrauchs nicht als schenkung- oder erbschaftsteuerlich relevante Zuwendung gesehen. So war es bei dem Nießbrauch, den sich Ihr Vater zu seinen Gunsten vorbehalten hat. Anders ist es, wenn es an dieser Identität fehlt. Ihnen wurde im Rahmen einer sogenannten Sukzessivberechtigung der Nießbrauch zugewendet, also unter der aufschiebenden Bedingung, dass der ursprüngliche Alleineigentümer – Ihr Vater – verstirbt. Erst mit seinem Tod erfolgt dann eine steuerpflichtige Zuwendung an Sie. Der Nießbrauch wird dann mit seinem Kapitalwert bewertet. In die Bewertung fließen der Jahreswert des Nießbrauchs und Ihre Lebenserwartung. Daneben steht Ihnen grundsätzlich ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag nach Ihrem Vater von 400.000 Euro zu.

 

Maria H.: "Ich habe keine Kinder und möchte mein Haus meinem Patenkind verschenken oder vererben. Was ist steuerlich günstiger? Was muss ich unternehmen, damit die Erbin das Haus nicht verkaufen kann, sondern es ihrer noch nicht volljährigen Tochter weitervererben muss?

Markus Kühn: Eine Schenkung oder Vererbung werden nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich gleich behandelt. Ihrem Patenkind steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Darüber hinausgehende Erwerbe muss es mit 30 Prozent versteuern. Bei einer Schenkung hat der Beschenkte nach zehn Jahren wieder den Freibetrag für erneute Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen durch den gleichen Schenker. Wenn Sie wollen, dass nach Ihrem Patenkind deren Tochter das Haus erbt, können Sie eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Dann erbt Ihr Patenkind nur als Vorerbin, bei ihrem Tod erbt dann automatisch die Tochter als Nacherbin. Allerdings kann die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft insbesondere für den Vorerben belastend sein. Denn er ist mit seinem Vorerbe rechtlich eingeschränkt und muss es für den Nacherben erhalten. Der Nacherbe hingegen ist häufig schon in „Warteposition“ und kann umfangreiche Auskünfte und Erhaltungsmaßnahmen vom Vorerben verlangen, soweit dies nicht vom Erblasser wirksam ausgeschlossen wurde. Sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben unterliegt der jeweilige Erwerb der Erbschaftsteuer.

 

Regina F.: "Ich bin ledig und ohne Kinder. Stimmt es, dass wenn Geschwister, Nichten und Neffen ein Haus erben, dass sie nicht selbst bewohnen, die Steuer zehn Jahre gestundet werden kann?"

Markus Kühn: Im Erbschaftsteuergesetz gibt es einige Steuerbefreiungen für Immobilien. Da ist zum einen die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen. Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass der Erblasser die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bis zum Erbfall genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und die Wohnung vom Erben ebenfalls selbst genutzt wird. Zum begünstigten Personenkreis zählen aber nur der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder oder Enkelkinder. Bei letzteren wird überdies die Befreiung nur bis 200 qm Wohnfläche gewährt. Zum anderen werden zu Wohnzwecken vermietete Immobilien nur mit 90 % ihres Wertes bei der Erbschaftsteuer angesetzt. Daneben gibt es noch persönliche Freibeträge, die von den persönlichen Verhältnissen des Erblassers zu den Erben abhängen. Der von von Ihnen genannte Personenkreis hat hier aber nur einen Freibetrag von je 20.000 Euro.

Erbt jemand eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie, so ist die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit er die Steuer sonst nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Entsprechendes gilt, wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum geerbt wird, das der Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist aber auch unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der vermieteten Immobilie eine Stundung zu gewähren.

Eine Stundung kommt nicht in Betracht, wenn der Erbe die auf die Immobilie entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem geerbten oder eigenem Vermögen aufbringen kann. Auch müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche Möglichkeiten einer Kreditfinanzierung ausgeschöpft werden. Weiterhin dürfte eine Stundung auch nur möglich sein, wenn der Liquiditätsengpass allein durch die Erbschaftsteuer verursacht ist und nicht auf anderen Verpflichtungen, wie beispielsweise Pflichtteilsansprüchen beruht. Zehn Jahre sind überdies die maximal mögliche Stundungsdauer und diese muss nicht ausgeschöpft werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Erwerbers so verändert, dass die Stundungsvoraussetzungen entfallen. Die Stundung bei einem Erwerb von Todes wegen erfolgt – anders als bei einer Schenkung – zinslos.

 

Anton B.: "Stimmt es wirklich, daß man bei einer Schenkung (z.B. Grundstücke) 400.000 Euro nicht versteuern muss?
Mein Vater ist bereits gestorben und hat alles meiner Mutter vererbt. Kann ich auch den Anteil meines Vaters steuerfrei als Schenkung deklarieren? Eine Frage zu einem guten Freund: Er ist Hartz IV Empfänger. Darf er überhaupt eine Schenkung oder eine Erbschaft bekommen oder muß er dies mit dem Jobcenter verrechnen?"
Markus Kühn: Zu Ihrer ersten Frage: Jedes Elternteil kann jedem seiner Kinder Vermögen bis 400.000 Euro erb- und schenkungsteuerfrei übertragen. Der persönliche Freibetrag bei Ehegatten beträgt 500.000 Euro. Wenn Ihr Vater Ihrer Mutter alles vererbt hat, hat diese den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro nach Ihrem Vater. Bei einem von Ihnen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch steht Ihnen auch der Freibetrag von 400.000 Euro nach Ihrem Vater zu. Ihre Mutter kann Ihnen dann wiederum 400.000 Euro steuerfrei schenken oder vererben.
Zu Ihrer zweiten Frage: Hartz IV-Leistungen soll nur der bekommen, der hilfebedürftig ist. Wenn Ihr Freund durch Schenkung oder Erbschaft Vermögen erhält und dadurch nicht mehr hilfebedürftig ist, muss er dies selbstverständlich der zuständigen Behörde mitteilen und verliert ab diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Hilfe. Warum soll auch die Allgemeinheit für ihn zahlen, wenn er selbst genug Vermögen hat?

 

Günter E.: " Ich habe im Dezember 2002 ein Mehrfamilienhaus an meine Tochter und meine Frau übertragen, wobei die Freibeträge eingehalten wurden, ich mir aber ein Nießbrauchsrecht gesichert habe. 2009 und 2010 wurden die Wohnungen verkauft und der Verkaufserlös anteilig verteilt. Nun besitze ich noch ein Zweifamilienhaus, das ich ebenfalls an meine Frau und meine Tochter übertragen möchte. Geht das im Jahr 2013, ohne dass Erb- bzw. Schenkungssteuer anfällt oder erst 2021 (zehn Jahre nach Verkauf der Eigentumswohnungen)?"

Markus Kühn: Bei einer Schenkung oder Erbschaft stehen den Erwerbern persönliche Freibeträge zu. Diese betragen bei Ehegatten derzeit 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro. Sofern der Erwerb über den persönlichen Freibeträgen liegt, bestimmt sich der anzuwendende Prozentsatz der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach dem Wert des über dem Freibetrag liegenden Erwerbs (bei Ehegatten und Kindern zwischen 7% und 30%). Sofern jemand innerhalb von zehn Jahren von derselben Person mehrfach Schenkungen und gegebenenfalls eine Erbschaft erhalten hat, werden diese Erwerbe zusammengerechnet. Dadurch wird verhindert, dass durch das Aufteilen von Schenkungen innerhalb von zehn Jahren eine mehrfache Gewährung der persönlichen Steuerfreibeträge und ein Progressionsvorteil durch niedrigere Steuersätze erlangt werden kann. Dies bedeutet aber auch: Die persönlichen Steuerfreibeträge bei Schenkungen können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Beginn und Ende der 10-Jahresfrist bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Bei Schenkungen entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Bei einer Grundstücksschenkung ist das grundsätzlich der Fall, wenn der Schenker an der Auflassung mitgewirkt hat und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt hat, in der Regel also beim Notartermin. Ein Nießbrauchsvorbehalt hat keine Verschiebung des Ausführungszeitpunktes zur Folge. Für die Berechnung der 10-Jahresfrist in Ihrem Fall kommt es somit auf die Ausführung der Schenkung und nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufs an.

 

Helga R.: "Wann verjährt der Erbschaftsteueranspruch des Staates auf eine im Jahr 2005 gemachte Erbschaft? Kann ich meinem Sohn den Nießbrauch meiner Immobilie zukommen lassen, jedoch Eigentümer der Immobilie bleiben? Ließe sich das wieder rückgängig machen?"

Markus Kühn: Der Erlass eines Erbschaftsteuerbescheids ist nicht mehr zulässig, wenn die sogenannte Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Sie beträgt grundsätzlich vier Jahre, im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf und bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bei einer Erbschaft also mit dem Ablauf des Todesjahres des Erblassers. Abweichend von dieser Grundregel beginnt die Festsetzungsfrist später, wenn eine Steuererklärungs- oder Anzeigepflicht für den Erbfall besteht. Dann beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung oder Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Erbfall. Eine Steuererklärungspflicht besteht nur, wenn Sie vom Finanzamt aufgefordert wurden, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Allerdings besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht des Erbfalls. Die Anzeigepflicht ist wiederum aber auf Sachverhalte beschränkt, bei denen das Finanzamt auf die Mitwirkung des Erben angewiesen ist, und nicht schon aufgrund anderer Umstände hinreichend über den Erbfall informiert ist. Das wäre zum Beispiel der Fall bei einer vor einem deutschen Gericht eröffneten Verfügung von Todes wegen, aus der sich das Verhältnis des Erben zum Erblassers unzweifelhaft ergibt. Möglicherweise ist also in Ihrem Fall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Zu Ihrer zweiten Frage: Sie können Ihrem Sohn den Nießbrauch an einer Immobilie zukommen lassen, ohne dass er Eigentümer wird. Es empfiehlt sich, die Einräumung des Nießbrauchs durch einen Notar beurkunden zu lassen und in dem Vertrag Rückforderungsrechte zu formulieren.

 

Josefine V.: "Ich bin in einem Testament als Alleinerbin eingesetzt worden und weiß nun nicht, was an Erbschaftsteuer auf mich zukommen könnte. Die Erblasserin ist nicht mit mir verwandt, hat keine Kinder. Ich habe bei ihr geputzt und mich um sie gekümmert bis sie 2010 in ein Altersheim musste. Vermacht hat sie mir ihre Eigentumswohnung, die 1994 gebaut wurde und damals 300.000 D-Mark gekostet hat."

Markus Kühn: Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert Ihres Erbes, Ihren erbschaftsteuerlichen Freibeträge und der Steuerklasse. Die Eigentumswohnung wird für die Erbschaftsteuer mit dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt angesetzt. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes nach dem sogenannten Vergleichswertverfahren wird geschaut, zu welchem Preis vergleichbare Eigentumswohnungen in der jüngeren Vergangenheit verkauft wurden. Ist die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, wird sie überdies nur mit 90% ihres Wertes angesetzt. Sind noch Verbindlichkeiten von der Erblasserin vorhanden, müssen Sie diese zunächst bezahlen und entsprechend mindert sich auch der Wert Ihres Erbes für die Erbschaftsteuer. Von dem verbleibenden Betrag können Sie einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro abziehen. Darüber hinaus können Sie möglicherweise einen Pflegefreibetrag von bis zu weiteren 20.000 Euro abziehen. Voraussetzung dafür wäre, dass Sie die Erblasserin unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem objektiven Wert der Pflege. Auf den Betrag, der nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt, müssen Sie eine Erbschaftsteuer von 30 Prozent zahlen, da Sie als nicht mit der Erblasserin verwandte Person der ungünstigen Steuerklasse III angehören. Sofern Sie die Wohnung selbst bewohnen oder sie zu Wohnzwecken vermietet ist, können Sie eine Stundung der Erbschaftsteuer von bis zu zehn Jahren beantragen, soweit Sie die Steuer nur durch Veräußerung der Wohnung aufbringen könnten.

 

Elli R.: "Wir wollen unserer Tochter eine Eigentumswohnung schenken. Die Tochter will demnächst heiraten. Was ist dabei zu beachten, um mögliche Nachteile, insbesonders auch steuerlich, bei einer evtl. späteren Trennung zu vermeiden? Wir mögen unseren Schwiegersohn gern, aber dennoch wollen wir im Vorfeld handeln und Bescheid wissen. Eine Schenkung ist nach 10 Jahren steuerfrei. Wie verhält es sich aber rechtlich, wenn bei einer Schenkung ein Nießbrauch eingetragen wird ?"

Markus Kühn: Zunächst einmal zur Schenkungsteuer: Sie und Ihr Ehegatte können Ihrer Tochter alle 10 Jahre schenkungsteuerfrei je 400.000 Euro schenken. Das heißt, wenn die Eigentumswohnung Ihnen und Ihrem Mann je zur Hälfte gehört, dürfte diese 800.000 Euro wert sein, ohne dass Ihre Tochter Schenkungsteuer zahlen müsste (vorausgesetzt Sie haben in den letzten 10 Jahren keine größeren Schenkungen an sie gemacht). Wenn Sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehalten, also Ihnen etwaige Mieterträge aus der Wohnung weiterhin zustehen sollen, wirkt sich der Wert dieses Nießbrauches überdies wertmindernd bei der Schenkungsteuer für Ihre Tochter aus. Steuerliche Folgen gäbe es bei einer eventuellen Scheidung Ihrer Tochter grundsätzlich nicht. Für einen eventuellen Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Schwiegersohns würde auch nur die Wertsteigerung der Immobilie von der Eheschließung bis zur Scheidung einbezogen (vorausgesetzt Ihre Tochter und ihr Zukünftiger schließen keinen Ehevertrag). Wollen Sie auch dies vermeiden, können Sie im notariellen Übergabevertrag mit Ihrer Tochter ein Rückforderungsrecht für den Fall der Ehescheidung vereinbaren. Auch andere Auslösetatbestände für ein Rückforderungsrecht können Sie dort vereinbaren, zum Beispiel für den Fall, dass Ihre Tochter vor Ihnen sterben sollte und Sie vermeiden wollen, dass der Schwiegersohn Erbe der Immobilie wird.

 

Renate und Rudolf H.: "Unsere Mutter, 87 Jahre, hat das gemeinsam mit ihrem Mann gebaute Einfamilienhaus (Baujahr 1962, Grundstück 1400 qm) im Jahr 2005 nach dessen Tod geerbt. Zur Wertermittlung für das Nachlassgericht haben wir damals vom zuständigen Landratsamt auf Anfrage die Nachricht erhalten, dass es außerhalb der Bodenrichtwertzone liegt, im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hallbergmoos ist die Fläche als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Wie können wir dennoch diesen Verkehrswert ermitteln?
Es sind zwei Kinder vorhanden, die je zu 50 % erben werden. Sollte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbe der Flächennutzungsplan dahingehend geändert werden, dass es sich um baureifes Land handelt, ist dann damit zu rechnen, dass Spekulations- oder andere Steuer nachzuzahlen ist?
Sollte das Haus/Grundstück innerhalb von 10 Jahren durch die Nachkommen verkauft werden, muss dann Spekulationssteuer gezahlt werden, falls sich der Wert durch Umwidmung in Bauland erheblich erhöht hat?"

Markus Kühn: Im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind Immobilien jetzt mit dem Verkehrswert zu bewerten. Es gibt grundsätzlich mehrere Verfahren, den Verkehrswert einer Immobilie festzustellen. Im von Ihnen geschilderten Fall kommt wohl nur das sogenannte Sachwertverfahren, bei dem die Ermittlung des Grundbesitzwerts durch Addition des getrennt zu ermittelnden Bodenwerts und des Gebäudesachwertes erfolgt. Der Gebäudesachwert wird dabei anhand verschiedener Kriterien wie Gebäudeklasse, Baujahr und Ausstattungsstandard ermittelt. Liegt zur Ermittlung des Bodenwerts kein Bodenrichtwert vor und kann ein solcher auch nicht ermittelt werden, weil Vergleichskaufpreise nicht vorliegen, z.B. da das Grundstück eine Alleinlage hat, kann der Wert aus Werten vergleichbarer Flächen abgeleitet werden, wobei die Art der baulichen Nutzungsmöglichkeit (z.B. Bauerwartungsland) zu berücksichtigen ist. Zur Ermittlung könnten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen. Da der Verkehrswert grundsätzlich der Preis ist, der im Zeitpunkt der Ermittlung erzielt werden kann, würde sich der „wirkliche" Verkehrswert auch durch einen bestmöglichen Verkauf des Hauses zeigen. Die „Spekulationssteuer", bei der eine durch Veräußerung realisierte Wertsteigerung im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden muss, kommt nur in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie nicht mehr als 10 Jahre liegen oder diese nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Bei der Berechnung der Frist treten Erben in das Anschaffungsdatum des Erblassers ein. In Ihrem Fall kommt eine „Spekulationssteuer" daher wohl nicht in Betracht.

 

Hildegard A.: "Ich bin verheiratet und wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir haben ein gemeinschaftliches Testament erstellt und uns gegenseitig als alleinige, vollkommen befreite Erben eingesetzt. Bekanntlich fällt in diesem Fall zwei Mal Erbschaftssteuer auf das Vermögen des Erstversterbenden an.
Fällt das zweite Mal Erbschaftssteuer für dasselbe Vermögen auch dann an, wenn wir zum gleichen Zeitpunkt oder bald hintereinander sterben und der erste Erbgang grundbuchmäßig noch nicht abgewickelt ist? Muss eine gewisse Zeitspanne zwischen den beiden Sterbefällen liegen, damit das zweite Mal Steuer nicht anfällt?"

Markus Kühn: Sie haben Recht, dass bei der von Ihnen gewählten sog. Einheitslösung das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden übergeht und damit das Vermögen des Erstversterbenden zunächst beim überlebenden Ehegatten, dann bei dessen Erben noch einmal mit Erbschaftsteuer belastet wird, wenn die Freibeträge nicht ausreichen. Wenn Ehegatten gleichzeitig sterben, überlebt kein Ehepartner den anderen, es fällt auch insofern keine „doppelte" Erbschaftsteuer an. Gleiches gilt, wenn ihr gleichzeitiges Versterben nach § 11 Verschollenheitsgesetz vermutet wird. Eine gewisse Zeitspanne oder grundbuchmäßige Abwicklung muss nicht zwischen beiden Sterbefällen liegen. Auch wenn Ehegatten beispielsweise aufgrund eines Unfalles kurz hintereinander sterben, erbt der längerlebende Ehegatte vom anderen und auf diesen Erwerb fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an. Mit einer sogenannten Katastrophenklausel im Testament kann diese steuerliche Folge gegebenenfalls verhindert werden. Damit könnte man die Abkömmlinge der Ehegatten als Vorerben, den länger lebenden Ehepartner als Nacherben einsetzen, wobei der Nacherbfall nur eintritt, wenn der Ehepartner einen bestimmten Zeitraum überlebt.

 

Harald J.: "Meine Schwester (ledig, kinderlos) und ich (verheiratet, kinderlos) sind zu gleichen Teilen Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Frage des Erbens aufgrund eines Testaments beim Ableben eines von uns beiden sind grundsätzlich klar. Doch ab welchem Betrag der Immobile muss Erbschaftssteuer geazhlt werden? Oder fällt gar keine an? Und besteht die Möglichkeit, den eigenen Eigentumsanteil zu Lebzeiten durch Schenkung an meine Schwester bzw. meine Schwester an mich zu "vermachen"? Was hätte dies für Auswirkungen?"

Markus Kühn: Sie denken darüber nach, den jeweiligen Miteigentumsanteil zu Lebzeiten an Ihre Schwester bzw. diese an Sie zu übertragen und schreiben, dass Ihnen klar ist, wie Sie mittels eines Testaments den Übergang des Anteils von Todes regeln können. Daraus schließe ich, dass Sie sich u.a. auch Gedanken über eventuelle Pflichtteilsansprüche gegebenenfalls enterbter gesetzlicher Erben wie z.B. Ihres Mannes oder – sofern noch vorhanden – eines Elternteiles oder weiterer Geschwister gemacht haben. Zur Erbschaft- und Schenkungsteuer: Als Geschwister gehören Sie erbschaftsteuerlich zur Steuerklasse II, der ein Freibetrag von 20.000 € zusteht. Nach Abzug dieses Freibetrag muss der zuerst Versterbende von Ihnen den übrigen Verkehrswert der Hälfte des Hauses versteuern. Ist dieser Wert nicht höher als 75.000 € fallen 15% Erbschaftsteuer auf den Wert des Erwerbs an. Bei einem Wert bis 300.000 € beträgt der Steuersatz 20%, ist der Wert höher, aber maximal 600.000 €, fallen 25% Steuer an. Die gleichen Werte gelten auch, wenn Sie den Eigentumsanteil zu Lebzeiten verschenken. Allerdings sollten Sie in diesem Fall testamentarisch regeln, dass der Schenker nicht wieder Erbe des Beschenkten wird, da sonst zusätzlich noch Erbschaftsteuer auf den Wert der gesamten Immobilie anfiele, wenn der Beschenkte zuerst stirbt.

 

Paul T.: "Meine Mutter besitzt eine Landhausvilla mit Grundstück. Ich selbst habe in diesem Haus eine Wohnung und bin auch als Erbe eingesetzt. Fällige Reparaturen und Sanierungen zahle ich seit Jahren ohne Anrechnung auf die Miete. Meine Mutter hat hierfür Schuldscheine ausgestellt, worin die Rechnungen detailliert aufgelistet sind. Wird das Finanzamt im Erbfall bei der Bewertung des Anwesens die Auslagen berücksichtigen oder sind hierfür andere Maßnahmen erforderlich?"

Markus Kühn: Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil festgestellt, dass für die Bestimmung der für die Erbschaftssteuer maßgebenden Bereicherung des Erben nur die „Netto-Bereicherung" maßgeblich ist. Wenn der Erbe im Vorgriff auf die erwartete Erbschaft bereits Baumaßnahmen an der Immobilie durchführt, die er später einmal erhalten soll, muss er den dadurch entstehenden Wertzuwachs nicht der Steuer unterwerfen. Die wertsteigernden Aufwendungen des künftigen Erben gehören danach nicht zur steuerlichen Bereicherung. Auch wenn es nicht zu einer Wertsteigerung durch die Maßnahmen kommt, kann der Erbe Nachlassverbindlichkeiten als bereicherungsmindernd ansetzen. Die Schuldscheine dürften als solche Verbindlichkeiten des Erblassers vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt werden.

 

Johannes H.: "Das sind die Fakten: 80-jährige Mutter, Hausbesitzerin. Schwester, 46, verh., 2 Kinder. Sie hat ein Viertel des Hauses vor 15 Jahren überschrieben bekommen. Ich, Mitte 50, keine Kinder, Single. Mir gehört nichts am Haus. Macht es hier eventuell Sinn, das Erbe auszuschlagen, um die Erbschaftssteuer zu umgehen für den Fall, dass ich das Haus an meine Schwester vererbe? Wäre es gleichzeitig möglich, mir lebenslangen Nießbrauch eintragen zu lassen und mir von meiner Schwester die so gesparte Erbschaftssteuer geben zu lassen?"

Markus Kühn: Wenn Sie und Ihre Schwester beim Tod Ihrer Mutter je zur Hälfte gesetzliche Erben Ihrer Mutter würden, würden Sie je zur Hälfte auch Miterben an dem zu ¾ Ihrer Mutter gehörenden Haus. Auf dieses Erbe würde möglicherweise Erbschaftsteuer anfallen – das hängt davon ab, ob der Wert ihres Erbes die erbschaftsteuerlichen Freibeträge übersteigt und ob eine Steuerbefreiung für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie in Betracht kommt. Würden Sie dann vor Ihrer Schwester versterben und Ihrer Schwester Ihren Hausanteil vererben, müsste sie dann möglicherweise wiederum Erbschaftsteuern auf diesen Erwerb zahlen. Da Kinder höhere Freibeträge und geringere Steuersätze im Erbfall haben als Geschwister, könnte es je nach Höhe der Erbschaft für Ihre Schwester günstiger sein, wenn sie das Haus komplett von Ihrer Mutter erbt, ohne den „Umweg“, dass Sie ihr erst im zweiten Erbgang den Rest vererben. Dies müsste man anhand der genauen Werte der Erbschaft prüfen. Es wäre natürlich auch möglich, dass Ihnen Ihre Schwester für die Ausschlagung einen Nießbrauch an dem Haus gewährt. Eine solche Abfindung würde aber bei Ihnen der Erbschaftsteuer unterliegen. Auch hat bspw. der bayerische Finanzminister kürzlich vorgeschlagen, für Geschwister günstigere Steuersätze einzuführen. Schon mit einer solchen Gesetzesänderung könnte der mögliche Vorteil einer Ausschlagung wieder kippen. Es bedarf daher einer genaueren Prüfung und Abwägung, ob die von Ihnen vorgeschlagene Lösung wirklich zu einer erbschaftsteuerlich optimalen Lösung führen würde.

 

Manfred W.: "Meine Frau (70) und ich (66) besitzen ein größeres Haus und Grundstück (Verkaufswert ca. 440.000 Euro). Da ich schwer krank bin, werde ich vor meiner Frau sterben. Sie wird allein erben und in ihrem Todesfall sind unsere beiden Töchter die Erben. Kann meine Frau umgehend nach meinem Tod das Haus verkaufen, ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen oder muss sie noch zehn weitere Jahre darin leben, um steuerfrei zu bleiben, was eine Zumutung wäre in ihrem Alter? Wenn sie doch Steuern zahlen muss, wie hoch wären diese?"

Markus Kühn: Der Erwerb eines von beiden Ehegatten genutzten Wohnhauses im Wege der Erbschaft durch den längerlebenden Ehegatten ist zunächst erbschaftsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch vollständig und die Erbschaftsteuer ist nachzuzahlen, wenn der Erwerber das Haus innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Als Ausnahme dazu gibt ist eine Härteklausel, wonach die Steuerbefreiung nicht entfällt, wenn der Auszug „aus zwingendem Gründen“ erfolgt. Die Rechtsprechung wird hier noch im Einzelnen zu klären haben, was unter diesen Begriff fällt, ein notwendiger Auszug in ein Pflegeheim dürfte beispielsweise darunter fallen. Sofern Ihre Frau das Haus verkaufen würde, um zum Beispiel in eine kleinere Wohnung zu ziehen, wäre dies jedenfalls kein zwingender Grund, die Steuerbefreiung würde also entfallen. Allerdings gibt es für Ehegatten sehr hohe erbschaftsteuerliche persönliche Freibeträge von 500.000 €. Sofern Ihre Frau also neben dem Haus kein weiteres Vermögen von Ihnen erben würde, fiele keine Erbschaftsteuer an. Ansonsten könnten Sie auch darüber nachdenken, das Haus noch lebzeitig an Ihre Frau zu verschenken. Die Schenkung eines Familienheims an den Ehegatten ist unabhängig von einer Behaltenspflicht beim Beschenkten schenkungsteuerfrei.

 

Robert N.: "Ich hätte zwei allgemeine Fragen zum Thema "Schenkung / Erbschaftssteuer". 1. Alle 10 Jahre kann man die steuerlichen Freibeträge wahrnehmen. Wann konkret ist diese 10-Jahres-Frist bei Grundstücken beendet. Ich habe meinem Kind am 10.November 1999 notariell 1 Haus übertragen. Wann kann ich gefahrlos ein zweites Haus überschreiben? 2. Für den Fall, dass ich in 2010 dieses 2. Haus übertrage und angenommen, ich versterbe dann innerhalb des Zeitraums vom 2010 bis 2020: Wird dann das in 2010 übertragene Haus mit dem sonstigen Vermögen aufaddiert und daraus (nach Abzug des Freibetrages) die Erbschaftsteuer berechnet? Oder steht mir ein Freibetrag für das in 2010 übertragene Haus und ein weiterer Freibetrag für den Todesfall zu?"

Markus Kühn: 1. Sofern mit der notariellen Übertragung am 10.11.1999 auch der Besitz und alle Nutzungen und Lasten auf Ihr Kind übergegangen sind, können Sie am 11.11.2009 wieder eine Schenkung unter Ausnutzung des persönlichen Freibetrags Ihres Kindes von jetzt 400.000 € vornehmen. Die Zehnjahresfrist geht nämlich vom Datum der Steuerentstehung des letzten Erwerbs aus. Die Steuer entsteht bei einer Grundstücksschenkung, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu beantragen. 2. Wenn Sie danach versterben, werden bei Ihrem Kind alle Erwerbe von Ihnen – durch Schenkung oder Erbschaft - innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet. Sterben Sie also innerhalb von 10 Jahren nach der zweiten Grundstücksschenkung, werden der Wert dieser Schenkung und das, was Ihr Kind erbt, zusammengerechnet und darauf nach Abzug des persönlichen Freibetrages Ihres Kindes die Erbschaftsteuer berechnet.

 

Anton Z.: „Ich (52), verheiratet, ein Kind (27t), habe 1995 von meinen Eltern eine Eigentumswohnung (ca. 100 qm), die mit einem Nießbrauch für meine Eltern als Altersversorgung belastet ist, geerbt. Ein Elternteil lebt noch. Die Wohnung ist vermietet. Selbst besitzen wir eine eigene 3-Zimmer-Eigentumswohnung, die wir auch selbst bewohnen. Unser Kind arbeitet und wohnt auswärts (zur Miete) und kann die Wohnung nicht selbst beziehen wegen zu großer Entfernung zum Arbeitsplatz. Ich beabsichtige, die Eigentumswohnung an mein Kind jetzt zu übertragen (Schenkung). Die Wohnung darf ich ohne Erlaubnis der Nießbraucher, aber mit dem Nießbrauchsrecht für meine Eltern weiterveräußern. Die Wohnung würde beim Verkauf ca. 140 000 Euro erzielen. In welcher Höhe werden nach dem neuen Erbschaftsrecht Steuern fällig für mein Kind und wann sind diese zu bezahlen? Wie könnten wir Steuern sparen? Wie wäre ein Verkauf an unser Kind steuerlich zu betrachten zur Schenkung? Könnte unser Kind nach zehn Jahren den Steuerfreibetrag von 400 000 Euro neu erhalten?“ Meine Frage: Wie verhält sich das im Erbfalle, erbt da unsere Tochter oder der Staat oder muss unsere Tochter einfach die erhaltenen Leistungen dann zurückzahlen?"

Markus Kühn: Nach dem seit 01.01.2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind Immobilien zur Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Verkehrswert von Eigentumswohnungen wird dabei vorrangig nach dem sogenannten Vergleichswertverfahren ermittelt. Dabei wird der Wert vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen. Wenn Sie Ihrem Kind die Eigentumswohnung schenken, gilt als steuerpflichtiger Erwerb aber nur seine Bereicherung. Die Wertminderung der Wohnung durch den Nießbrauch ist dafür in Abzug zu bringen. Aber selbst, wenn Sie dies bei Ihrer Schätzung des Verkehrswertes bereits berücksichtigt haben, fällt keine Schenkungsteuer bei Ihrem Kind an, da diesem ein persönlicher Steuerfreibetrag von 400.000 € zusteht. Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre neu genutzt werden. Würden Sie die Wohnung zu einem angemessenen Preis an Ihr Kind verkaufen, fiele mangels Schenkung keine Schenkungsteuer an. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung wäre der unentgeltliche Teil aufgrund des Freibetrags steuerfrei. Da Ihrem Kind aufgrund des Nießbrauchs einkommensteuerlich keine Einnahmen zugerechnet würden, könnte es Aufwendungen auf das Grundstück nicht als Werbungskosten abziehen.

 

Siegfried C.: „Ich bin in zweiter Ehe verheiratet. Aus meiner ersten Ehe hat meine Frau zwei Söhne, ich einen. Gemeinsame Kinder haben wir nicht. In einem Ehevertrag haben wir Gütertrennung vereinbart. Weiterhin habe ich meiner Frau ein Nießbrauchrecht für das von uns bewohnte Wohnhaus (dessen Alleineigentümer ich bin) eingeräumt, sollte ich vor ihr sterben. Als Alleinerben haben wir jeweils unsere leiblichen Kinder eingesetzt. Mein Sohn wird also das Haus erben. Er könnte es wegen des Nießbrauches jedoch nicht selbst bewohnen, um der Zehn-Jahres-Frist für Erbsteuerfreiheit zu genügen. Stimmt mein Gedankengang? Wenn ja: Ist es in solchen Fällen möglich, die Steuerpflicht aufzuschieben?“

Markus Kühn: Der Erwerb eines Familienwohnheimes ist für Kinder des Erblassers unter folgenden Bedingungen erbschaftsteuerfrei: Der Erblasser muss die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben und das Kind muss die Immobilie zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Sowohl beim Erblasser als auch beim Erwerber kann es aber passieren, dass beide aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert sind. Nach der Gesetzesbegründung ist die Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen, wenn jemand wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim untergebracht ist. Der Erwerber ist auch dann an einer Selbstnutzung gehindert, wenn er innerhalb des 10-Jahreszeitraums verstirbt. Ansonsten gibt es derzeit keine Steuerfreiheit für das Familienwohnheim, die überdies bei Kindern nur gilt, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Eine Stundungsmöglichkeit der Erbschaftsteuer sieht das neue Erbschaftsteuergesetz nur für vermietete oder selbstgenutzte Immobilien vor. Allerdings wäre im Erbfall bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Ihres Sohnes die Wertminderung des Wohnhauses durch den Nießbrauch noch abzuziehen und Ihr Sohn hätte noch den persönlichen Steuerfreibetrag von 400.000 €, sodass es abhängig von seinem weiteren Erbe und eventuellen lebzeitigen Schenkungen möglicherweise gar nicht zu einer Steuerbelastung bei ihm käme.

 

Gerd L.: "Gibt es vom alten zum neuen Erbschaftssteuergesetz Übergangsregelungen? Meine Mutter ist am 1.12.2008 gestorben und hat ein Barvermögen hinterlassen, das die nach dem alten Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt. Habe ich jetzt die Möglichkeit, die Erbschaft nach dem neuen Erbschaftssteuergesetz anzutreten? Wenn ja, wie und wo wäre das zu beantragen?"

Markus Kühn: Das neue Erbschaftsteuerrecht ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. In der Tat gibt es auch ein Optionsrecht für Erwerbe von Todes wegen. Danach kann der Erbschaftsteuerpflichtige die Anwendung der neuen Regelungen auf Erwerbe von Todes wegen beantragen, wenn hierfür die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 entstanden ist. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Ihre Erbschaft fällt also grundsätzlich in den zeitlichen Rahmen des Optionsrechtes. Jetzt kommt allerdings der Haken: Von der rückwirkenden Anwendung sind die Regelungen betreffend die persönlichen Freibeträge ausgenommen. Bei Beantragung der Anwendung der neuen Rechtslage gegenüber dem Finanzamt könnten Sie also nicht von der Anhebung des persönlichen Freibetrages von 205.000 € auf 400.000 € profitieren. Vorteilhaft wäre die neue Regelung beispielsweise hinsichtlich der Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienwohnheim.

 

Wolfgang M.: "Es geht um die 500.000-Euro-Wertgrenze bei Eheleuten. Wenn diese im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben, wie ist diese Wertgrenze zu interpretieren? Bei einem gemeinsamen Vermögen von 500.000 Euro erbt der überlebende Ehegatte ja "nur" 250.000 Euro, da ihm die zweite Hälfte gehört. Ist diese Auslegung richtig?"

Markus Kühn: Eheleute gehen häufig davon aus, dass bei Zugewinngemeinschaft das vorhandene Vermögen beiden in gleicher Weise gehört, was aber nicht so ist. Vielmehr erwirbt jeder Ehegatte Vermögen, dass er auf seinen Namen anschafft, wie bspw. Wertpapiere, die er in ein auf seinen Namen lautendes Depot kauft oder eine Immobilie, die auf seinen Namen im Grundbuch steht, alleine. Er bleibt Alleineigentümer dieser Gegenstände. Lediglich wenn die Ehe aufgelöst wird, findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Dabei wird das jeweilige Anfangsvermögen beider Ehegatten dem jeweiligen Endvermögen gegenübergestellt. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch in Höhe der Hälfte des "Mehr-Zugewinns" des anderen. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet, ist der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, erbschaftsteuerfrei. Daneben besteht für den Ehegatten noch zusätzlich der Freibetrag von 500.000 €, für das Vermögen, das dem anderen Ehegatten gehörte und dass er von diesem geerbt hat. Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht ist ab 2009 überdies die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie unter Ehegatten steuerfrei.

 

Peter N.: "Meine Frau, Besitzerin mehrerer Immobilien, eine davon von uns bewohnt, ist selbstständig. Ich befinde mich bereits im Ruhestand. Bei der Eheschließung wurde ein Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Der sieht eine Gütertrennung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch vor. Außerdem setzten wir uns gegenseitig als alleinige Erben ein. Der eingesetzt Erbe soll aber nur Vorerbe sein. Die Nacherben wären jetzt unsere zwei Kinder. Wir fragen uns nun, was das neue Erbschaftssteuerrecht für uns bedeutet: Kommen wir aus steuerlichen Gründen schlechter weg, weil zwei Erbvorgänge anfallen? Zu was können Sie uns raten? Wäre da nicht eine normale Erbfolge mit Nießbrauchrecht besser?"

Markus Kühn: Nach dem alten wie nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht kommt es im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments nach der sog. Trennungslösung, bei der der überlebende Ehegatte Vorerbe und die Kinder Nacherben werden, zu zwei Erbvorgängen. Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht ändert sich lediglich die Bewertung des übergehenden Vermögens. Immobilien werden ab 2009 grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet, was erbschaftsteuerlich in der Regel ungünstiger sein wird. Die Trennungslösung bietet sich u.a. an, wenn der überlebende Ehepartner hinsichtlich des ererbten Vermögens gebunden werden soll. Eine Nießbrauchslösung, bei der die Kinder der Ehepartner gleich und nicht erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten als Erben eingesetzt werden, kann – nach altem wie nach neuem Erbschaftsteuerrecht – insoweit erbschaftsteuerlich günstiger sein, dass nur ein erbschaftsteuerpflichtiger Erbfall, nämlich nur der bei den Kindern, stattfindet. Nachteilig gegenüber einer Vorerbenlösung kann sein, dass dem überlebenden Ehegatten eine schwächere Stellung eingeräumt wird, da er nicht Inhaber des Vermögens wird, sondern dieses nur nutzen kann. Um die für Sie beste Regelung zu finden, müssen alle – nicht nur die erbschaftsteuerlichen - Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten abgewogen werden.

 

Gerhard G.: "Angenommen mein Sohn erbt unsere Wohnung (Wert 200 000 Euro) plus Bargeld (Wert 50 000) = 250 000 Euro. Muss er die Wohnung dann zehn Jahre lang bewohnen, um steuerfrei zu erben? Und dass, obwohl die 250 000 Euro unterhalb der Steuerfreigrenze von 400 000 Euro liegen?"

Markus Kühn: Die persönlichen Steuerfreibeträge, die für Kinder jetzt 400.000 Euro betragen, gelten unabhängig von der besonderen Regelung für die Vererbung des Familienheims, wonach Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die 400.000 Euro können also zusätzlich in Anspruch genommen werden. Ihr Sohn muss also nicht zehn Jahre in der Wohnung wohnen, um steuerfrei zu erben. Auch gelten die 400.000 Euro für jeden Erwerb eines Kindes von einem Elternteil, sodass es also jeweils von Vater und Mutter diesen Betrag steuerfrei geschenkt oder vererbt bekommen kann. Darüber hinaus können die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre neu für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen vom selben Schenker/Erblasser in Anspruch genommen werden.

 

Klaus Ö.: "Ich besitze ein Wohnhaus - Baujahr 1961 - mit drei Wohnungen, einmal 90 qm und zweimal 75 qm. Die Wohnungen werden von mir als Eigentümer, von meinem Sohn und von meiner Mutter bewohnt. Wie wird es sich nach der Erbschaftsteuerreform mit der Steuer verhalten, da die Gesamtwohnfläche 240 qm ausmacht? Die Versicherungssumme der Brandversicherung beläuft sich auf 33.800 Euro nach dem Neubauwert von 1914. Die derzeit gültige Richtzahl für Gebäude beträgt 13,70."

Markus Kühn: Nachdem der Bundesrat am 05.12.2008 dem Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt hat, kann am 01.01.2009 das neue Erbschaftsteuerrecht in Kraft treten. Danach müssen Witwen, Witwer und Kinder keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus zahlen, soweit der Erblasser/die Erblasserin darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Für Kinder des Erblassers/der Erblasserin gilt die Steuerfreiheit allerdings nur, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Bei einer größeren Wohnfläche ist Bemessungsgrundlage dann der entsprechende Grundbesitzwert, der anteilig auf die Wohnfläche entfällt, die über 200 qm hinausgeht. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Der Erbe darf die Immobilie also auch nicht verkaufen oder vermieten. Nach dem neuen Erbschaftsteuergesetz werden Immobilien ab 2009 grundsätzlich mit dem Verkehrswert, der nicht dem Brandversicherungswert entspricht, bewertet. Kinder erhalten überdies zusätzlich einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 €.

 

Sieglinde G.: "Mein Mann (67 Jahre) und ich (59) haben keine Kinder. Wir besitzen eine Eigentumswohnung, die wir meinem jüngsten Bruder vererben möchten. Da Geschwister im Erbschaftsfall einen sehr niedrigen Erbschaftssteuer-Freibetrag haben und mit einem 30- bis 50-prozentigen Steuersatz belastet werden, denken wir an eine Adoption meines Bruders. Er möchte jedoch seinen Nachnamen (meinen Geburtsnamen) behalten. Müssten bzw. können mein Mann und ich zu diesem Zweck meinen Geburtsnamen annehmen? Wenn ja, ergeben sich für meinen Mann und für mich irgendwelche Nachteile?"

Markus Kühn: Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, zumindest muss dies zu erwarten und die Absicht zu seiner Begründung auf beiden Seiten vorhanden sein. Erforderlich sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und Zuwendung, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zu erwarten sind und typischerweise auch geleistet werden. Das sind insbesondere die auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand nicht nur in Notfällen oder innere Verbundenheit in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe zum Unterhalt. Gegen die Annahme einer sittlichen Rechtfertigung kann ein geringer Altersunterschied zwischen Annehmenden und zu Adoptierendem sprechen. Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven - wie der Ersparnis von Erbschaftsteuer - ist jedenfalls nicht möglich. Sofern Sie für eine Adoption Ihres Bruders die geforderte sittliche Rechtfertigung glaubhaft darlegen können und das Vormundschaftsgericht einer Adoption zustimmt, soll der Angenommene grds. den Namen des Adoptierenden übernehmen. Das Gericht kann aber auf Antrag dem Familiennamen des Angenommenen seinen bisherigen Namen voranstellen oder anfügen.

 

Heinz H.: "Ich besitze ein 4 Hektar großes Grundstück mit Waldanteil. Ich möchte diesen Grund an meine zwei Kinder weitergeben. Was ist für sie die kostengünstigste Lösung: Übertragung durch Schenkung, Verkauf mit einem symbolischen Betrag oder Vererbung durch ein Testament?"

Markus Kühn: Man kann nicht pauschal sagen, was die kostengünstigste Lösung für Ihre Kinder wäre. Grundsätzlich werden Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen gleich mit Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer belastet. Wenn Sie das Grundstück zu einem Wert unter dem Verkehrswert an Ihre Kinder verkaufen, wird erb-/schenkungssteuerlich ein teilentgeltlicher Erwerb angenommen und der unentgeltliche Teil wird auch mit Schenkungsteuer besteuert. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils ist dabei zu beachten, dass es zu einem einkommensteuerlichen Spekulationsgewinn bei Ihnen als „Teil-Veräußerer“ kommen könnte, wenn Sie das Grundstück noch keine zehn Jahre halten. Für eine Schenkung kann sprechen, dass so die Möglichkeit besteht, die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (derzeit 205.000 € je Kind, künftig voraussichtlich 400.000 €) alle 10 Jahre neu auszuschöpfen. Auch sind aufgrund der Stichtagsbesteuerung Wertzuwächse, die der Beschenkte nach der Schenkung erzielt, erbschaftsteuerfrei. Erben Ihre Kinder das Grundstück hingegen erst später bei Ihrem Tod, wird der dann gültige Verkehrswert des Grundstückes der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt.

 

Ingrid H.: "Mein Mann und ich sind kinderlos, österreichische Staatsbürger, seit 1979 in Bayern wohnhaft und haben hier eine Immobilie erworben. Kann die Immobilie nach österreichischem Recht, also ohne hohe Erbschaftssteuer, vererbt werden?"

Markus Kühn: Nein, denn nach § 2 ErbStG tritt die deutsche Erbschaftsteuerpflicht unter anderem ein, wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, würde also unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Erben die deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Dies galt übrigens auch schon unter der Geltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern, das am 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist, aber möglicherweise noch bis zum 31. Juli 2008 anwendbar bleibt. Dieses Abkommen sollte vermeiden, dass gegebenenfalls eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuern in Deutschland und Österreich anfiel. Die Besteuerung bei Immobilien erfolgte nur im Belegenheitsstaat der Immobilie.

 

Ilse F.: "Mein Bruder und ich wollen unser Elternhaus seiner Tochter bzw. meiner Nichte schenken. Das Haus hat einen Wert von ca. 180.000 Euro und gehört uns je zur Hälfte. Mit welcher Schenkungssteuer muss seine Tochter bzw. meine Nichte rechnen?"

Markus Kühn: Sie haben insoweit Recht, dass keine Erbschaftsteuer anfällt, wenn Sie und Ihre sieben Geschwister die Erben sind. Das Haftungsrisiko, das die Bank in Ihrem Fall gescheut hat, bestand aber wohl nicht in der Haftung für Erbschaftsteuer, sondern darin, dass es möglicherweise noch andere gesetzliche Erben gibt oder noch ein Testament auftaucht, aus dem andere Personen als Erbe hervorgehen. Aus diesem Grund fordert eine Bank grundsätzlich einen Erbschein oder ein Testament mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift zum Nachweis, dass die Personen, an die sie Vermögen eines Erblassers auszahlen soll, auch tatsächlich die Erben sind. Ansonsten besteht für die Bank die Gefahr, dass sie den dann an die vermeintlichen Erben ausgezahlten Betrag noch einmal an die wahren Erben auszahlen muss. Wenn die Bank allerdings Ihre Schwester und deren Familienumstände gut gekannt hat und daher davon ausgehen konnte, dass Sie und Ihre Geschwister die Erben sind, hätte die Bank das Risiko einer Auszahlung an die „falschen“ Erben aber auch in Kauf nehmen können, noch dazu, wenn Sie - entsprechende Bonität setze ich voraus - die Bank von einer Haftung gegenüber dem wahren Erben freigestellt hätten.

 

Maria E.: "Ich bin 85 Jahre alt und möchte mit meinem Vermögen reinen Tisch machen. Weil ich keine eigenen Kinder habe, plane ich, meiner Nichte und meinen zwei Neffen je 40.000 Euro zu schenken. Müssen sie dafür Erbschaftssteuer bezahlen?"

Markus Kühn: Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem persönlichen Verhältnis von Schenker und Beschenktem drei Steuerklassen. Ihre Nichte und Ihre Neffen werden bei einer Schenkung von Ihnen in Steuerklasse II eingeordnet. Diesen Personen steht derzeit noch ein Freibetrag von je 10.300 € zur Verfügung. Auf die danach verbleibenden 29.700 € wird ein Steuersatz von 12% berechnet. Das bedeutet, dass Ihre Nichte und Ihre Neffen auf Ihre Schenkungen je 3.576 € Steuern zahlen müssen. Da nach dem kürzlich verabschiedeten Konzept einer Erbschaftsteuerreform künftig zwar Ehegatten, Kindern und Enkelkindern ein höherer Freibetrag zugebilligt werden soll, andererseits weiter entfernte Verwandte dagegen stärker belastet werden sollen, sollten Sie die Schenkungen noch vor dem Inkrafttreten der neuen Erbschaftsteuerregeln vornehmen.

 

Renate und Rudolf H.: "Unsere Mutter, 87 Jahre, hat das gemeinsam mit ihrem Mann gebaute Einfamilienhaus (Baujahr 1962, Grundstück 1400 qm) im Jahr 2005 nach dessen Tod geerbt. Zur Wertermittlung für das Nachlassgericht haben wir damals vom zuständigen Landratsamt auf Anfrage die Nachricht erhalten, dass es außerhalb der Bodenrichtwertzone liegt, im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hallbergmoos ist die Fläche als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Wie können wir dennoch diesen Verkehrswert ermitteln? 
Es sind zwei Kinder vorhanden, die je zu 50 % erben werden. Sollte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbe der Flächennutzungsplan dahingehend geändert werden, dass es sich um baureifes Land handelt, ist dann damit zu rechnen, dass Spekulations- oder andere Steuer nachzuzahlen ist?
Sollte das Haus/Grundstück innerhalb von 10 Jahren durch die Nachkommen verkauft werden, muss dann Spekulationssteuer gezahlt werden, falls sich der Wert durch Umwidmung in Bauland erheblich erhöht hat?"

Markus Kühn: Im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind Immobilien jetzt mit dem Verkehrswert zu bewerten. Es gibt grundsätzlich mehrere Verfahren, den Verkehrswert einer Immobilie festzustellen. Im von Ihnen geschilderten Fall kommt wohl nur das sogenannte Sachwertverfahren, bei dem die Ermittlung des Grundbesitzwerts durch Addition des getrennt zu ermittelnden Bodenwerts und des Gebäudesachwertes erfolgt. Der Gebäudesachwert wird dabei anhand verschiedener Kriterien wie Gebäudeklasse, Baujahr und Ausstattungsstandard ermittelt. Liegt zur Ermittlung des Bodenwerts kein Bodenrichtwert vor und kann ein solcher auch nicht ermittelt werden, weil Vergleichskaufpreise nicht vorliegen, z.B. da das Grundstück eine Alleinlage hat, kann der Wert aus Werten vergleichbarer Flächen abgeleitet werden, wobei die Art der baulichen Nutzungsmöglichkeit (z.B. Bauerwartungsland) zu berücksichtigen ist. Zur Ermittlung könnten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen. Da der Verkehrswert grundsätzlich der Preis ist, der im Zeitpunkt der Ermittlung erzielt werden kann, würde sich der „wirkliche“ Verkehrswert auch durch einen bestmöglichen Verkauf des Hauses zeigen. Die „Spekulationssteuer“, bei der eine durch Veräußerung realisierte Wertsteigerung im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden muss, kommt nur in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie nicht mehr als 10 Jahre liegen oder diese nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Bei der Berechnung der Frist treten Erben in das Anschaffungsdatum des Erblassers ein. In Ihrem Fall kommt eine „Spekulationssteuer“ daher wohl nicht in Betracht.

 

Hinweis:

Das deutsche Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht behandelt eine Vielzahl von Situationen. Die geschilderten Texte bieten nur einen ersten Einblick in die Regelungen. Für spezifische Fällle und individuelle Erbschaftssituationen ist eine genaue Betrachtung und eine rechtliche Beratung empfehlenswert.


Rechtsanwalt Kühn steht Ihnen als erfahrener Erbrechtler gerne für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

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